ECLI:DE:BGH:2018:201118BXIZB31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 31/17 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richt e- rinnen Dr. Menges und Dr. Dauber am 20. November 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Besch werdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf A b- schluss eines Verbraucherd arlehensvertrags gerichteten Willenserklärung e n der Kläger. Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt , dass sich der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe und die Parteien nicht mehr an die darlehe nsvertraglichen Primärpflichten ge bunden seien. Im Übr i- 1 2 - 3 - gen hat es die Klage abgewiesen, soweit die Kläger beantragt haben die B e- klagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsa n- waltskosten freizustel len . Das landgerichtliche Urt eil ist der Beklagten am 28. April 2017 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 19. Mai 2017 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründungsschrift ist bis zum Ab lauf der Berufungsbegrü n- dungsf rist am 28. Juni 2017 nicht bei dem Berufungsgeric ht eingegangen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufu ngsgerichts vom 29. August 2017 , es sei wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Beklagte am 8. September 2017 eine Berufun gsbegründungsschrift vorgelegt und zugleich Antrag auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist gestellt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die B e- klagte unter Vorlage von e idesstattlichen Versic herungen ihres Prozessbevol l- mächtigten und dreier Rechtsanwaltsfachangestell ter sowie von Auszügen aus dem Fristenkalender im Wesentlichen ausgeführt: Die " für die Fristennotierung und - kontrolle stellvertretend zuständige " Rechtsanwaltsfachangestellte S . habe nach Eingang des landgerichtlichen Urteils am 28. April 2017 (Freitag) , weil die " vorrangig zuständige " , sorgfältig ausgewählte, angeleitete und überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte W . " wie an jedem zweiten Freitag " an einer Fortbild ungsveranstaltung in M . teilgenommen habe, sowohl den Ablauf der Berufungsfrist am 29. Mai 2017 ( Montag ) als auch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 28. Juni 2017 in dem von Hand geführten Fristenkalender notiert. Eine Vorfrist habe sie, da d er auf die wöchentlich zu fertigende Liste der Fristsachen der Folgewoche ve r- trauende Prozessbevollmächtigte der Beklagten in " Standard - Widerrufsfällen " die Anweisung erteilt habe, dies zu unterlassen, nicht eingetra gen . Der Pr o- 3 4 - 4 - zessbevollmächtig te der Bekl agten habe unter dem 19. Mai 2017 (Freitag) eine Berufungsschrift gefertigt, die die Rechtsanwaltsfachangestellte S . am Nachmittag dieses Tages über das Elektronische Gerichts - und Verwaltung s- postfach (EGVP) an das Berufungsgericht übermittelt habe. Die für die Ber u- fungsschrift erteilte EGVP - Eingangsb estätigung habe sie ausgedruckt. Am 22. Mai 2017 (Montag) habe die wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung s- veranstaltung am 19. Mai 2017 ortsabwesende Rechtsanwaltsfachangestellte W . , der die Rec htsanwaltsfachangestellte S . den Vorgang zur Fristerl e- digung vorgelegt habe, die EGVP - Eingangsbestätigung überprüft und daraufhin im Fristenkalender die auf den 29. Mai 2017 notierte Berufungsfrist gestrichen. Aus ungeklärten Grün den habe sie aufgrun d eines " Augenblicksversagens " a n- schließend auch die Berufungsbegründungsfrist als vollständig erledigt durc h- gestrichen. Zu einem solchen Versehen sei es weder bei der Rechtsanwalt s- fachangestellten W . " noch bei anderen " für den Prozessbevollmächtigt en der Beklagten " im Rahmen der Fristenkontrolle tätigen Mitarbeiterinnen " vorher jemals gekommen. Die Streichung der Berufungsbegründungsfrist sei der A n- weisung des Prozessbevollmächtigten der B eklagten zuwider geschehen, die dahin gelautet habe, Fristen im Fristenkalender erst zu strei chen, wenn per EGVP - Eingangsbestätigung die Übermittlung des jeweils fristwahrenden Schriftsatzes überpr üft worden sei . Am Abend des 28. Juni 2017 habe die nach dem Ausscheiden der Rechtsanwaltsfachangestellten W . nun mehr vorra n- gi g für die Fristennotierung und kontrolle zuständige Rechtsanwaltsfachang e- stellte So . anhand des Fristenkalenders die abendliche Ausgangskontro l- le vorgenommen. Da sie gewusst habe, dass laut Anweisung des Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten die Streichung von Fristen nur nach Vorlage und Überprüfung der jeweiligen Eingangsbestätigung des Gerichts habe erfolgen dürfen, sei sie mit Blick auf die gestrichene Berufungsbegründungsfrist davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung ber eits an das Berufungsgericht - 5 - übermit telt worden sei, ohne dies anhand der Akten nochmals zu überprüfen. Sie habe so verfahren dürfen, weil sie aufgrund der Weisung des Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten, " Berufungsbegründungsfristen " nur " nach Vorl a- ge u nd Überprüfung entsprechender Eingangsbelege " zu streichen, davon habe ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründungsschrift " längst fertiggestellt und beim Berufungsgericht eingegangen " gewesen sei. Veranlassung, die Erl e- digung der Frist nochmals anhand d er Akte zu überprüfen, habe nicht besta n- den . Vielmehr habe , weil zu Zweifeln, die zu weiteren Nachforschungen hätten führen müssen, kein Anlass bestanden habe , " bei der Ausgangskontrolle die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung anhand des Fristenkalende rs " g e- nügt. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den A n- trag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die B e- klagte habe die Berufung sbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Ihr sei ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet ha be. Die täglich abschli e- ßende abendliche Ausgangskontrolle , die auf einer zweiten Stufe dazu diene festzustellen, ob in einer der als bereits erledigt vermerkten Fristsache n die fristwahrende Handlung tat sächlich ausgeführt worden sei, dürfe sich nicht auf eine Überprüfung beschränken, ob alle für diesen Tag vermerkten Fristen im Fristenkalender gestrichen seien. Vielmehr müsse die Anweisung an das Bür o- personal dahin lauten, die Erledigung der Fristen nochmals gegebenenfalls a n- hand der Akten zu überprüfen, weil selbst bei sachgerechten Organisationsa b- läufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten könnten, die es nach Möglic h- keit aufzufinden und zu beheben gelte. Weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine solche Weisung nicht erteilt habe, habe er d ie Ausgan gskontro l- 5 - 6 - le schuldhaft mangelhaft organisiert. Dieser Organisationsmangel sei für die Versäumung der Berufungsbegründungs frist kausal geworden . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- se n (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder wegen grundsätzlicher B e- deutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch z ur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf wir kung s- vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung infolgede ssen zutreffend als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Eigenverschulden ihres Prozessb e- vollmächtigten, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, an der Einha l- tung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gehind ert war. 6 7 - 7 - 1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat, wie das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei erkannt hat, die Fristen kontrolle schuldhaft mangelhaft o r- ganisiert. a) Schon in der Weisung, in " Standard - Widerrufsfällen " keine Vorfrist zu notieren, liegt entgegen den Einw änden der Rechtsbeschwerde ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmäc h- tigten der Beklag ten . Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung g e- hört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in " Standard - Widerrufsfällen " der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren . Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs - und Bearbeitungsze it bis zum Ablauf der zu wahrenden F rist verbleibt. Die Eintragung ein er Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verseh entli ch unterblieben ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 f., vom 25. September 2003 V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100, vom 24. Januar 2012 II ZB 3/1 1, NJW - RR 2012, 747 Rn. 8 ff., vom 18. Januar 2018 V ZB 166/17, juris Rn. 11 und vom 13. Septem ber 2018 V ZB 227/17, juris Rn. 7). Von diesen Vorgaben ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausdrüc k- li ch abgewichen. Die Anweisung, wöchentlich eine Frist en liste für die folgende Woche zu erstellen, gewährleistete gerade für den Fall einer versehentlich ve r- frühten Streichung der Hauptfrist k einen gleichwertigen Kontrollmechanismus. 8 9 - 8 - b) Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten , wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, die Kontrolle ausgeh ender Schriftsätze mangelhaft organisiert. aa) Freilich darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Er ledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allg e- meine, unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Mit der Führung des Fristenkalenders darf nur eine gut ausge bildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büroangestellte betraut werden (BGH, Beschluss vom 28. Januar 20 16 III ZB 110/15, juris Rn. 11 mwN ). Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehe n, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle , das heißt die Fristenn o- tierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist. Denn bei einer Überschneidung von Kompetenzen werden F ehlerquellen eröffnet, weil die G e- fahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH, B e- schlüsse vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 10 ff. und vom 23. Februar 2016 II ZB 9/15, WM 2016, 2083 Rn. 14 mwN ). Außer dem muss der Rechtsanwalt eine Weisung dahingehend erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitst a- ges durch eine dazu beauftragte Bürokraft ausgehend von den auch im Falle ihrer Streichung lesbar zu erhaltenden Eintr agungen im Fristenkalen der noch - mals selbständig überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f., vom 9. Dezember 2014 VI ZB 42/13, 10 11 12 13 - 9 - NJW - RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 8). D abei dient d ie abendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schrif t sätze nicht nur der Kontrolle , ob sich aus den Eintragungen im Fristenk a- lender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Vielmehr hat sie auch den Zweck festzustellen, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 und vom 4. November 2014, aaO , Rn. 10). Der Rechtsanwalt muss das Büropersonal deshalb dazu anweisen, a n hand der Ausgangspost und gegebenenfalls der Akten zu überprüfen, ob die i m Friste n- kalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt wo r- den sind (BGH, Besch lüsse vom 4. November 2014, aaO, Rn. 13, vom 15. De - zember 2015 VI ZB 15/1 5, WM 2016, 1558 Rn. 8, vom 25. Februar 2016 III Z B 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10, vom 10. August 2016 VII ZB 17/16, NJW - RR 2016, 1403 Rn. 17 und vom 25. April 2017 XI ZB 18/16, juris Rn. 10 ). Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf beru fen hat , der IX. Zivilsenat (BGH, Be schluss vom 2. April 1998 IX ZB 131/97, NJW - RR 1998, 1604) und der VI. Zivilsenat (BGH, Be schluss vom 17. Januar 2012 VI ZB 11/11, NJW - RR 2012, 427 Rn. 9 ) hätten ent schieden , es genü ge, im Zuge der abendliche n Ausgan gskontrolle die Erledigung der Fristsachen au s- schließlich anhand des Fristenkalenders zu überprüfen , lässt sich dies , wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, späteren Entscheidu n- gen beider Senate nicht mehr entnehmen (vgl. BGH, Be sc hlüsse vom 15. De - zember 2015 , aaO und vom 9. März 201 7 IX ZB 1/16, juris Rn. 9, dort unter anderem mit Verweis auf BGH, Besc hluss vom 25. Februar 2016, aaO ; auße r- dem BGH, Beschluss v om 30. Mai 2017 VI ZB 54/16, NJW - RR 2017, 1532 Rn. 16) . bb) D en v on der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anford e- rungen hat der Prozessbevollmächti gte der Beklagten schuldhaft nicht genügt. 14 - 10 - Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich schon nicht, dass die Friste n- notierung und - kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich in nur eine Hand gelegt war. Die als Vertreterin der " vorrangig zuständigen " Rechtsanwaltsfachangestellten W . bestellte Rechtsanwaltsfachangestellte S . hat am 28. April 2017 die eintägige Verhinderung der Re chtsanwalt s- fachangestellten W . zum Anlass genommen, selbst Eintragungen in den Fristenkale nder vorzunehmen, während die wiederum eintägige Verhinderung der Rechtanwaltsfachangestellten W . am 19. Mai 2017 dazu geführt hat, dass Eintragungen an d iesem Tag unterblieben und von der Recht s anwalt s- fachangestellten W . erst nach deren Wiedererscheinen am 22. Mai 2017 vo r- genommen worden sind. Damit oblag zufolge des Vortrags der Beklagten ohne klare Definition des Vertretungsfalls die Fristenkontrolle mehrere n Büroang e- stellte n . Darüber hinaus fehlte es an einer ordnungsgemäßen Weisung für die Durchführung der abendlichen Ausgangskontrolle , weil die damit betrauten B ü- roangestellten nicht gehalten waren, die Ausführung der fristwahrenden Pr o- zesshandl ung in allen Fällen anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls anhand der Akten zu überprüfen . Dass nach den Gepflogenheiten des Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten fristwahrende Schriftsätze per EGVP ve r- sandt wurden , hat entgegen der Rechts auffassung de r Rechtsbeschwerde auf die Anforderungen, die an die Organisation einer ordnungsgemäßen abendl i- chen Ausgangskontrolle zu stelle n sind, keine Auswirkungen . Wie der Sende b e- richt ein es Tele faxes dient die EGVP - Eingangsbestätigung ausschließlich dazu, den Eing ang des Schriftsatzes bei Gericht zu bestätigen. Dass die Vorlage e i- ner EGVP - Eingangsbestätigung nach den Weisungen des Prozessbevollmäc h- tigten der Beklagten Voraussetzung für die Streichung einer Frist auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle war, ändert nichts daran, dass eine ordnungsgemäße Büroorganisation die Weisung voraussetzte, die berechtigte Streichung der Frist 15 16 - 11 - im Rah men d er abendlichen Ausgangskontrolle anhand der Prü fung, ob ein e EGVP - Eingangsbestätigung zu den Akten ge langt sei, nochmals zu k ontrolli e- ren . Die Erteilung einer konkrete n Anweisung , deren Befolgung die Fristwa h- rung unbeschadet der unzureichenden allgemeinen Büroorganisation sicherg e- stellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 VII ZB 36/15, WM 2016, 2085 Rn. 11 mwN ), hat die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 2. Die Organisationsmängel des Prozessbevollmächti gten der Beklagten waren für die Fristversäumnis ursächlich. Wäre eine Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen worden, wären die Akten dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen rechtzeitig vorgelegt worden (vgl. BGH, Be schluss vom 15. April 2014 II ZB 11/13, juris Rn. 13). In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwo r- tungsbereich (zurück - )gelangte Fristsache rechtzeitig zu be arbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthob en (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 III ZB 84/12, juris Rn. 3). Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach V orlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung fristgerecht fertiggestellt und einer Büroangestellten mit der Weisung über geben, sie bei Gericht einzureichen, wäre die Berufungsb e- gründungs frist gewahrt worden. 17 18 19 - 12 - Weiter ist , was für die Annahme der Ursächlichkeit genügt, nicht ausz u- schließen, dass bei einer klaren Zuordnung der Fristenverwaltung in der Hand nur einer gut aus gebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwac h- ten Büroangestellten die Berufungsbegründungsfrist nicht " aus ungeklärten Gründen " vorzeitig gestrichen worden wäre. Wäre schließlich bei einer or d- nungsgemäß organisierten abendlichen Ausgangskon trolle bemerkt worden, dass die Frist zur Berufungsbegründung zu Unrecht gestrichen worden war, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zumindest fristge recht einen potentiell erfolgreichen, weil erstmali gen Antrag auf Verlängerung der Ber u- fungs begründungs frist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 I ZB 111/16, juris Rn. 12 ) . An der Kausalität des Organisationsverschuldens des Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten ändert nichts, dass außerdem auc h noch eine seiner Mitarbeiterinnen die zunächst richtig notierte Berufungs begründungsfrist aus ungeklärten Gründen gestrichen hat. Die Verantwortung eines Rechtsanwalts für den verspäteten Eingang eines Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass auc h seine Mitarbeiter gegen ihre Pflichten verstoßen und so zur Unzulä s- sigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. Für die Kausalität zwischen schul d- ha f ter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den 20 21 - 13 - vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlich keit ( Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10 mwN ). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 O 343/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.1 1.2017 - 8 U 549/17 -
Full & Egal Universal Law Academy