ECLI:DE:BGH:2018:181018BIXZB31.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/18 vom 18. Oktober 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 318, InsO §§ 4, 6 Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über die Vergütung des Inso l- venzverwalters in ents prechender Anwendung des § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern. ZPO §§ 318, 321a, InsO § 4 Zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung, mit der die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt wi rd. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 - LG Dessau - Roßlau AG Dessau - Roßlau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meybe rg am 18. Oktober 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 15. März 2018 aufgehoben. Die weitergehende Rechtsb e- schwerde wird zurückgewiesen. Die wei tere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwe r- deverfahrens. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: A. Auf Antrag der Q . (fortan: Schuldnerin) eröffnete das Insolve n z- gericht mit Beschluss vom 1. Juli 2012 das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Inso l- venzverwalter. Der weitere Beteiligte zu 1 legte am 12. Mai 2015 eine Schlus s- 1 - 3 - rechnung für den Zeitraum vo m 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014 vor und beantragte, seine Vergütung und Auslagen für diesen Zeitraum festzuse t- zen. Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Gleichwohl setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen mit Beschl uss vom 20. Juli 2015 antragsgemäß fest. Dabei legte es Zuschläge in Höhe von 900 v.H. der Regelvergütung zugrunde. Gegen diesen Beschluss haben dreizehn Insolvenzgläubiger, darunter die weitere Beteiligte zu 2, sofortige Beschw erde ein gelegt . Mit Bes chluss vom 20. Oktober 2017 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die sofortige B e- schwerde einzelner Gläubiger als unzulässig verworfen und die sofortige B e- schwerde der übrigen Gläubiger darunter jene der weiteren Beteiligten zu 2 als unbegründet zu rück gewiesen . Die Rechtsbeschwerde hat sie nicht zugela s- sen. Dagegen haben alle Beschwerdeführer Anhörungsrüge und Gegenvorste l- lung erhoben . Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die Anhörungsrüge zurück gewiesen , den Besc hluss vom 20. O k- tober 2017 berichtigt und einen neuen Beschwerdewert fest gesetzt . Mit weit e- rem Beschluss vom 15. März 2018 hat die Beschwerdekammer des Landg e- richts entschieden , das Verfahren auf die Gegenvorstellung der Beschwerd e- führer auf die Kammer zu übertragen. Zugleich hat die Kammer den Beschluss der Einzelrichterin teilweise ab geändert und die Rechtsbeschwerde zu gelassen . Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 2 eine Herabse t- zung der festgesetzten Vergütung. 2 - 4 - B. Die Rec htsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss der Kammer richtet , und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses. Sie ist jedoch zurückzuweisen, soweit die weitere Beteiligte zu 2 eine Abänderung des vom Beschwerdegericht bestätigten Beschlus ses der Einzelrichterin vom 20. Okt o- ber 2017 erstrebt. I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gegenvorstellung der B e- schwerdeführer führe nur teilweise zur Än derung der Entscheidung vom 20. Oktober 2017. Der Bundesgerichtshof habe in mehreren E ntscheidungen eine auf eine Gegenvorstellung ausgesprochene Zulassung der Rechtsb e- schwerde gebilligt. Erforderlich sei eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des I n- stanzenzugs. Unter diesem Gesichtspunkt stelle die nicht erfolgte Übertragung auf die Kammer sich als Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters dar. Es handele sich zwar um einen Fall der Rechtsanwendung auf die vom Inso l- venzverwalter geltend gemachte Vergütung. Neben tatsächlichen Feststellu n- gen seien aber auch solche Rechtsfragen betroffen, die höchstrichterlich nicht geklärt seien. Dies gelte insbesondere soweit zu klären sei , ob für die Beme s- sung von Zuschlägen als Vergleichsmaßstab ein vergütungsrechtliches No r- mal verfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren heranzuziehen sei und ob die Bemessung von Zuschlägen auch bei einer vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei. Dies rechtfertige es, die Sache auf die Gegenvorstellung hin auf die Ka mmer zu übertragen. 3 4 - 5 - Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde mache sich die Kammer die Ausführungen im Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 zu eigen und schließe sich ihnen nach kritischer Prüfung an. Jedoch sei der B e- schluss insowe it abzuändern, als die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam z u- gelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die G e- genvorstellung hin fortgesetzt werden durfte. Zwar bindet eine verfahrensfe h- lerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsb e- schwerdegericht nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 IX ZB 92/15, MDR 2016, 1352 Rn. 4 mwN; vom 28. Februar 2018 XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 7). Das Beschwerdegericht hat aber nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat die Kammer auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer das Verfahren übe r- nommen, die Entscheidung der Einzelrichterin in der Sache geprüft und insg e- samt eine neue Entscheidung erlassen sowie dabei die Rechtsbeschwerde z u- gelassen. Dem steht n icht entgegen, dass das Beschwerdegericht es unterla s- sen hat, im Tenor seiner Entscheidung wie entsprechend § 4 InsO, § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 343 ZPO eigentlich erforderlich ausz u- sprechen, inwieweit die Entscheidung der Einzelricht erin aufrechtzuerhalten sei . Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überprüfung durch 5 6 7 - 6 - das Rechtsbeschwerdegericht gestellt worden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 4). 2. In der Sache hat die Rechtsbesc hwerde nur insofern Erfolg, als die angefochtene Entscheidung der Kammer vom 15. März 2018 aufzuheben ist. Im Ü brigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. E ine inhaltliche Übe r- pr ü fung ist ausgeschlossen, weil die Entscheid ung der Einzelrichterin vom 20 . Oktober 2017 unanfechtbar ist. a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer A n- hörungsrüge (§ 321a ZPO) das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen hat, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH, Urteil vom 14. April 2016 IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn . 9 ff). Gleiches gilt, wenn das untere Gericht auf eine Gegenvorstellung eine die bisherige En t- scheidung ganz oder teilweise abändernde Entscheidung erlässt. Auch hier hat das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Gegenvorstellung das Verfahren fortzuführen, von Amts wegen darauf zu übe r- prüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und i n der Sache berechtigt war (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 6 ff ) . b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, es sei aufgrund der Gege n- vorstellung der Beschwerdeführer berechtigt, das Verfahren fortzuführen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen. aa) Das Beschwerdegericht übersieht bereits, dass die Kammer von Rechts wegen nicht in der Lage war, das Verfahren an sich zu ziehen . Im B e- schwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung 8 9 10 11 - 7 - eines in die o riginäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerd e- ve r fahrens zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 11 ff). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer kann nur durch entsprechenden Beschluss des originären Ei n- zelrichters erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung über eine Gegenvorste l- lung einer Partei gegen einen Beschluss des Einzelrichters. An einem solchen Übertragungsbeschluss des Einzelrichters fehlt es , was der Rechtsbeschw e r- degegner zutreffend rügt. Dies ist im Übrigen jedenfalls in den Fällen von Amts wegen zu prüfen, in denen bereits eine das Verfahren abschließende Entsche i- dung des Einzelrichters ergangen ist. Schon deshalb ist der Beschluss der Kammer aufzuheben. bb) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Fortsetzung des Verfahrens in Betracht käme, nicht vor. Eine Fortführung des Verfahrens auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer ist unzulässig. Das Beschwerdegericht ist an seine Ents cheidung vom 20. Oktober 2017 über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwe n- dung von § 318 ZPO gebunden und darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorste l- lung nachträglich ändern. (1) Eine Gegenvorstellung ist gesetzlic h nicht geregelt; sie stellt eine A n- regung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vo r- nehmen durfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698 Rn. 12). Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Besti mmungen der jeweiligen Prozessordnung 12 13 - 8 - nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesond e- re für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm g e- troffenen Entscheidungen gebunden ist (vgl. BGH, Besch luss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 9 f). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Fe bruar 2007 - IX ZA 41/06, juris Rn. 1 ; vom 2. September 2008 IX ZA 21/08, juris Rn. 2). Diese Grun dsätze gelten gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren. (2) Trifft das Beschwerdegericht einen verfahrensabschließenden B e- schluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann ( Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/R ensen, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 23). Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender A n- wendung vo n § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO R n. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 318 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 10 . Aufl., § 318 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW - RR 1995, 765); sie können nämlich - wie ein Urteilsausspruch - in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt im Insolvenzverfahren insbesondere für Beschlüsse über Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz (vgl. BGH, B e- schl uss vom 20. Mai 2010 IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 ff; MünchKomm - InsO/ Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 80a, 80f). Vor Eintritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Be schluss vom 13. Juli 2006 IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 8 ff zur Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts) . D agegen darf das Beschwerdegericht im laufenden 14 - 9 - Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht vornehmen (BT - Drucks. 14/4722, S. 117). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft ist ein Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters ohnehin nicht mehr abänderbar. Zwar wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschw erde nicht zu, tritt die formelle Rechtskraft jedoch mit Verkü n- dung, Mitteilung oder Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (§ 4 InsO, § 329 ZPO). Im Streitfall wurde der Beschluss der Einzelrichterin vom 20. Oktober 2017 den Beteiligten am 26. und 27. Oktober 2017 zugestellt. Anders ist dies nur bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsr ü- ge; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der forme l- len und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 19 mwN). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Einzelrichterin hat die Anhörungsrüge der B e- schwerdeführer mi t Beschluss vom 15. März 2018 zurückgewiesen. (3) Andere Gründe für eine wirksame Abänderung der Entscheidung der Einzelrichterin und eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde best e- hen nicht. (a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in f rüheren Entscheidungen g e- billigt, dass das Beschwerdegericht auf eine Gegenvorstellung hin ausnahm s- weise seine eigene Entscheidung abändert und die Rechtsbeschwerde zulässt, sofern die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Ansp ruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 15 16 17 - 10 - 182/03, NJW 2004, 2529; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, WM 2007, 2035, 2036; vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, Ver sR 2008, 274 Rn. 4). Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof später wiederholt eine auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene wirksame Zulassung der Rechtsb e- schwerde für möglich gehalten, jedoch jeweils die Voraussetzungen für eine wirksa me nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde verneint (etwa BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 IV ZB 26/12, VersR 2013, 920 Rn. 6 ff; vom 9. Juni 2016 IX ZB 92/15, NZG 2017, 112 Rn. 8 f; vom 11. Oktober 2017 I ZB 108/16, juris Rn. 16 f ; vom 28. Februar 2018 XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8 ff je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 Rn. 6 zur nachträglichen Vorlage an den Eur o- päischen Gerichtshof). Hingegen ist eine nachträgliche Zulassung der Revis ion gegen Urteile auf eine Gegenvorstellung stets unwirksam. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann nicht auf die Zulassung der Revision übertragen werden (BGH, Urteil vom 16. Septembe r 2014 VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 13 ff). (b) Es verstößt gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des g e- schriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintlich e Lücken im bi s- herigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. A p- ril 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5; vom 14. Mai 2007 1 BvR 730/07, NJW - RR 2008, 75 Rn. 19). Die s gilt auch für die Gegenvorstellung (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829 Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2006 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassun gsrechtlichen Rech t- sprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an 18 - 11 - seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehe n (BGH, Urteil vom 16. September 2014 VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 14). Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materie l- len Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, B e- schluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; vom 21. März 2018 I ZB 118/17, juris Rn. 3; vom 27. Juli 2018 I ZB 101/17, juris Rn. 1). Für die nachträgliche Zulassung der Rech tsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten, wenn das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Die Gegenvorstellung widerspr icht den Grundsätzen der Rechtssiche r- heit und der Rechtsmittelklarheit, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist. Sie eröffnet mangels gesetzlicher Regelung einen kont u- renlosen, in seiner Reichweite, seinen Voraussetzungen und seinen Au swi r- kungen ungewissen Rechtsbehelf. Wird er als zulässig behandelt, besteht die Gefahr, dass die Gericht e über die gesetzlich angeordnete Innenbindung sowie über die formelle und materielle Rechtskraft ihr er Entscheidungen, die nach den gesetzlichen Regeln unanfechtbar sind, unter Berufung auf vermeintliche Ve r- fassungsverstöße selbst verfügen. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ver einbar, weil de m für die Parteien jede Voraussehbarkeit fehlt. Dies gilt nicht nur für die Partei, welche die Gege nvorstellung einlegt, sondern auch für die Gegenpartei. Mangels gesetzlicher Regelung lassen sich Voraussetzungen und Umfang der gesetzlich nicht vorgesehenen Abänderungsbefugnis für keine Par tei im V oraus verlässlich absehen. 19 - 12 - (c) Eine Anrufung des Gr oßen Senats für Zivilsachen im Hinblick auf die Beschlüsse des IV. und VII. Zivilsenats ist nicht erforderlich, weil bereits die V o- raussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsb e- schwerde nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs nicht erfüllt sind. Diese setzt jedenfalls voraus, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist (vgl. BVerfGE 101, 331, 359 f) oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs (vgl. BVerfG F a- mRZ 2010, 1235, 1236 mwN) vorliegt. Denn sowohl der aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Anspruch auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtss chutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) schützen nicht vor jeder f ehlerhaften Anwendung der Verfahren s- ordnung (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 XII ZB 634/17, FamRZ 2018, 936 Rn. 8). Es genügt mithin nicht, dass die Sache auf der Grundlage der ta t- sächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts grundsätzliche Bedeut ung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Gegenvorstellung eröffnet nicht die Möglichkeit, nac h- träglich die Rechtsbeschwerd e zuzulassen, wenn das Beschwerdegericht nu n- mehr der Auffassung ist, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lägen vor. Dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung objektiv richtig wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber für das Verfahren der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parte i- en und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT - Drucks. 14/4722, S. 116) bewusst davon abgesehen, eine dem Revisionsrecht ve r- gleichbare Regelung zur K orrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrun d- rechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 136). Objektive Willkür erfordert vie lmehr einen 20 - 13 - krassen Verstoß gegen die sich aus § 574 Abs. 2 ZPO ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Ein in diesem Sinn willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen B eschluss der Einzelrichterin zu en t- nehmen, noch wird er in der Gegenvorstellung der Beschwerdeführer, in dem abändernden Beschluss der Beschwerdekammer oder in der Rechtsbeschwe r- de dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu genügt es nicht, das s die Einzelrichterin die Sache trotz der erheblichen Bedeutung für den Streitfall en t- gegen § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht auf die Kammer übertragen hat. Allein die unterlassene Übertragung ist auch wenn sie nach den Umständen des Falles geboten gewesen wä re nach der gesetzlichen Wertung kein Rechtsmitte l- grund (§ 568 Satz 3 ZPO) und kann daher erst recht nicht die Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO durchbrechen. Die vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss angeführten Zulassungsgründ e, ob für die Bemessung von Zuschlägen als Vergleichsma ß- stab ein vergütungsrechtliches Normalverfahren oder ein vergleichbares Inso l- venzverfahren heranzuziehen sei und ob die Bemessung von Zuschlägen auch bei einer vergleichsweise hohen Berechnungsgrundlag e gerechtfertigt sei, b e- gründen ebenfalls keine objektive Willkür hinsichtlich der Entscheidung der Ei n- zelrichterin. Der Beschluss vom 20. Oktober 2017 enthält nach seiner Begrü n- dung eine Einzelfallentscheidung. Die Einzelrichterin prüft die vom Insolven z- v erwalter geltend gemachte n Zuschläge im E inzelnen, erörtert Einwendungen der Beschwerdeführer und schließt damit, dass in einer Gesamtschau die E r- höhung insgesamt um das N eun fache des Regelsatzes angemessen sei. Der Beschluss führt weder eine konkrete, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage an noch führt er aus, dass eine solche Rechtsfrage in einem b e- 21 22 - 14 - stimmten Sinn tragend entschieden oder von der höchstrichterliche n Rech t- sprechung abgewichen werde. Die dabei gezogenen Schlussfolgerungen m ö- gen im Ergebnis in zulassungswürdiger Weise rechtsfehlerhaft sein; ein willkü r- licher Entzug des gesetzlichen Richters liegt darin nicht. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyb erg Vorinstanzen: AG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 20. 07 .201 5 - 2 IN 121/12 - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 15.03.2018 - 8 T 35/16 -
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