BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3/12 vom 27. September 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. September 2012 beschlossen: Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.941,39 Gründe: I. Mit im Juli 2011 eingegangenem Antrag begehrte der weitere Beteiligte (fortan Gläubiger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schu ldners wegen rückständ iger Einkommen steuer (2006, 2008), Umsat z- steuer (2006) nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 6.941,39 d- ners wurde ausgeführt, ein e im August 2010 durc hgeführte Kontopfändung sei erfolglos geblieben. Nach der hierauf abgegebenen Dritts chuldnererklärung der Sparkasse weise das Guthaben des Schuldners nur 300 r- derungen vom 18. Mai und 15. Juni 2011 seien erfolglos geblieben. Am 8. Juni 2011 habe der Schuldner einen Betrag von 800 r- bracht. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewi e- sen, weil der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend wah r- scheinlich sei. Die hiergegen g erichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde hat der Gläubiger seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens weiterverfolgt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Gläub i- ger den I nsolvenzantr a g für erledigt erklärt. Der Sch u ldner hat dem nicht wide r- sprochen. II. 1. Die übereinstimm ende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels v oraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW - RR 2009, 422). Die Recht s- beschwerde des Gläubigers ist statthaft ( § 34 Abs. 1, §§ 4, 6 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übr igen zulässig. 2. Aufgrund der Erledigungserklärung der Beteiligten (§ 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, § 4 InsO) war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Erme ssen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenen t- 2 3 4 5 - 4 - scheidung n ach § 4 InsO, § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u- tung zu klären oder das Recht fortzubilden. Die Frage der Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit bei rückständigen Steue r- schulden, die bereits längere Zeit fällig sind, ist auch einzelfallbezogenen Erw ä- gungen, wie sie das Landgericht angestellt hat, grundsätzlich zugänglich. Ob der Teilzahlung von 800 u- kommt, kann offenbleiben. Imme rhin zeigt die anschließende vollständige B e- gleichung der Steuerschuld durch den Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren, dass die Gewichtung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen war. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 28.07.2011 - 12 IN 2030/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.12.2011 - 3 T 503/11 -
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