BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/12 vom 16. April 2013 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die deutsche Patentanmeldung 101 19 624.5 - 32 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat am 16. April 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens, den Richter Gröning , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß b eschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 19. Senats (Techni - schen Beschwerdesenats) d es Bundespatentgerichts vom 29. Februar 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen. Der Wert des Rechts beschwerdeverfahrens wird auf 25 .000 festg e- setzt. Gründe: I. Das Deutsche Paten t - und Markenamt hat die am 20. April 2001 eingereic h- te Patentanmeldung des Rechtsbeschwerd eführers durch Beschluss vom 9. Juli 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs sei g e- genüber d em Stand der Technik nicht neu. Der Anmelder hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und bea n- tragt, das Patent nach den von ihm in der mündl ichen Verhandlung vor dem Paten t- gericht einger eichten Ansprüchen zu erteilen. Patentanspruch 1 lautet danach: " Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem von e i- nem Rotor antreibbaren elektrischen Generator zum Abgeben elektr i- 1 2 3 - 3 - scher Leistung an einen elektrischen Verbraucher, insbesondere ein elektrisches Netz, dadurch gekennzeichnet, das s die von dem Gener a- tor an den Verbraucher abgegebene Leistung in Abhängigkeit von e i- nem an dem Verbraucher abgegebenen Strom geregelt wird, dass bei einem K urzschluss im Netz die Windenergieanlage weiterhin Leistung an das Netz abgibt, dass im Falle des Kurzschlusses im Netz der an das Netz abgegebene elektrische Strom mittels einer, einen Mikropr o- zessor aufweisenden Regelungseinrichtung auf einen vorgegebene n Wert (Imax) begrenzt wird, und die Windenergieanlage im Falle des Kurzschlusses im Netz in dieses einen Strom einspeist und dass bei mehrphasigen Systemen abgegebene Ströme jeder Phase den vorge b- baren Wert nicht überschreiten. " Das Patentgericht hat di e Beschwerde zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassene n Rechtsbeschwerde rügt der Anmelder, der ang e- fochtene Beschlu ss beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und sei nicht im rechtlich gebotenen Maß mit Gründen versehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil der Anmelder Rechtsbeschwe r- degründe im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend macht. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil keine der erhobenen Rügen durchgreift. 1. Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass sich das Patent mit dem technischen Problem befasst, ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage anzugeben, bei dem Schwankungen im Netz so weit als möglich entgegengewirkt wird. Die im Anspruch angegebene Regelung der Leist ung meine eine Stromreg e- lung, die die an den Verbraucher abgegebene Leistung so beeinflusse , dass der Strom auf den vorgegebenen Maximalwert begrenzt werde. Der Kurzschluss werde in der Beschreibung als beispielhafte Ursache einer Netzstörung genannt, die zum Abschalten der Windenergieanlage führe. Als Abschaltkriterien kenne der Fachmann 4 5 6 7 - 4 - bestimmte Grenzwerte für die Spannung und die Frequenz. Ein Kurzschluss im Netz führe zu einer Störung , jedoch nicht notwendig, sondern nur dann zur Abschaltung der Winden ergieanlage, wenn an der Einspeisestelle die Abschaltkriterien err eicht we rden. Im Stand der Technik zeige d ie deutsche Patentanmeldung 197 19 308 (Entgegenhal tung E1) eine Windenergieanlage mit einer Regelung zur Strombegre n- zung, die bei jedem au ftretende n Überstrom wirke . Die Strombegrenzung arbeite u n- abhängig von der Ursache des Überstroms, also auch bei Überströmen, die während eines weiter entfernten und daher nicht zur Abschaltung führenden Kurzschluss es im Netz auftr ä ten. Dass die Stromregelung nach Anspruch 1 mittels einer einen Mikr o- prozessor aufweisenden Regelungseinrichtung erfolge und der Strom bei mehrph a- sigen System en für jede Phase geregelt werde, könne mangels erfinderischer Täti g- keit die Patent fähigkeit nicht begründen. 2. Die Rechtbeschwe rde sieht durch diese Ausführungen den Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör verletzt. Das Patentgericht habe die entscheidende Pas sage des als Anlage D4 vorgelegten Vertrags zwischen den Betreibern einer Windkraftanlage und der R . , den fünften Absatz auf Seite 3, übergan - gen . Aus dieser Stelle ergebe sich, was das Patentgericht nicht berücksichtigt habe, dass bei einem Kurzschluss die Windenergieanlage wegen des damit verbundenen schnellen Spannungsabfalls und des entsprechend starken S tromanstieg s sofort mit dem vorgeschrieben en Leistungsschalter vom Netz getrennt werden müsse. Das Patentgericht habe es überdies versäumt, darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht die vom Anmelder vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um nachzuweisen , dass weltweit alle Windenergieanlagen bei einem Kurzschluss sofort zum Netz zu trennen sei e n. Mit dieser Rüge ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt . Aus d em Zusammenhang der Ausführungen des Patentgerichts ergibt sich , dass es sich mit dem Inhalt der Anlage D4 insgesamt befasst hat. Das Paten t- gericht hat unter II 3 der Gründe sein Verständnis des Begriffs " Kurzschluss " in A n- 8 9 - 5 - spruch 1 erläutert und dargelegt, dass dieser, nicht anders als jede andere Störung im Netz, dan n, aber auch nur dann zum Abschalten der Windenergieanlage führe, wenn Spannung und Frequenz an der Einspeisestelle bestimmte Grenzwerte unter - oder überschreiten . Ob dies bei einem Kurzschluss der Fall sei, hänge von der En t- fernung zwischen der Stelle des Netzes, an welcher der Kurzschluss auftrete , und der Einspeise stelle der Windenergieanlage ab, weil die Änderungen in Spannung, Frequenz und Strom, die sich als Folge eines Kurzschlusses ergeben, mit zune h- mender Entfernung abnähmen. In diesem Zusammenhang hat das Patentgericht u n- ter anderem auf die auf S eite 3 der Anlage D4 genannten Grenzwerte Bezug g e- nommen. Es hat aus diesen Überlegungen gefolgert , dass es keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen Kurzschluss im Netz und Abschaltung der Windenergiea n- lage gebe und ist unter II 7 der Gründe der abweichenden Auffassung des Anme l- ders ausdrücklich entgegengetreten. Für den vom Anmelder vermissten Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Belege bestand demnach kein Anlass. Das Patentgericht hat die Auffassung des Anmelders nicht als nicht hinreichend nachgewiesen ang e- sehen, sondern sie aus den von ihm dargelegten technischen Gründen für unzutre f- fend erachtet. Danach gibt es keinen Anhalt dafür, das Patentgericht habe den Vo r- trag des Anmelders nicht aufgenommen , ein Kurzschluss im Netz führe notwendig zur Trennung der Windenergieanlage vom Netz. Dass es ihm in der Sache nicht g e- folgt ist, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der angefoch tene Beschluss beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs des Anmelders auf rechtliches Gehör, weil das Patentgericht nicht aufgenommen und verarbeitet habe, dass der Anmelder sein Schutzbegehren im Laufe des Erteilungsverfahrens geändert, nämlich auf den b esonderen Störfall des Kurzschlusses konkretisiert habe. Zugleich sei die angefoc h- tene Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen . Au ch diese Rüge bleibt ohne Erfolg . Die Rechtsbeschwerde zeigt keine ko n- kreten Anhaltspunkte dafür auf, dass das Pat entgericht die Anspruchsänderung nicht 10 11 - 6 - aufgenommen hätte. Das liegt bereits deshalb fern, weil das Patentgericht den geä n- derten Anspruch unter I der Gründe zutreffend wiedergegeben und ausdrücklich e r- wähnt hat , dass es die se Fassung der Anträge zugrunde le gt, die am 29. Februar 2012 überreicht worden ist . Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Ausführungen unter II der Gründe. Soweit die Rechtsbeschwerde die Besonderheit eines Kurzschlusses darin sehen will, dass es sich um einen extrem sch weren und außergewöhnlichen Störfall handele, hat das Patentgericht dieses Argument, wie sich insbesondere aus dem zweiten Satz der Gründe unter II 7 ergibt, aufgenommen und sich damit auseinandergesetzt. Es hält dem (unter II 3 und 7 der Gründe) entg e- gen, dass die Folgen eines Kurzschlusses also die Auswirkungen auf Spannung und Frequenz mit zunehmender Entfernung abnä hmen und sich für den Fachmann aus der Anmeldung kein Hinweis darauf ergebe, dass es in ihr nur um Kurzschlüsse gehe, die in unmittelbar er Nähe zur Einspeisestelle auftreten. - 7 - Damit ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung dargetan . Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz : Bundespatentgeri cht, Entscheidung vom 29.02.2012 - 19 W(pat) 68/08 - 12
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