BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 312 /1 1 vom 26. Oktober 2011 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836; VBVG §§ 1, 4, 5 1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Vorau s- setz ungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine e r- höhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darau f- hin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrung s- sätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat. 2. Die Würdigung d es Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpfl e- gehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Günter beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6 . Juni 201 1 wird auf Kosten der B e- teiligten zu 1. zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beteiligte zu 1. wurde vom Amtsgericht zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreise n Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Verm ö- genssorge sowie Rechts - , Antrags - und Behördenangelegenheiten bestellt. Sie i st Berufsbetreuerin und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Kra n- kenpflegehelferin. Für den Abrechnungszeitraum vom 28. November 2010 bis zum 27. Februar 2011 beantragte die Beteiligte zu 1. für ihre Tätigkeit als Betreuerin die Festsetzung e iner pauschalen Betreuervergütung in Höhe von 452,25 sie im Hinblick auf ihre Ausbildung eine n erhöhten Stundensatz von 33,50 z u- grunde legte . Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. h at d as Landgericht auf der Grundlage d es Stundensatzes für einen Bet reuer ohne bestimmte Ausbildung in Höhe von 27 den Vergütung s- anspruch der Beteiligten zu 1. auf 364,50 . 1 2 3 - 3 - Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die B e- teiligte zu 1. ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II . 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). An die Z ulassung ist der Senat ge - bunde n (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in d er Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligten zu 1. stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht zu, weil ihre Ausbildung zur Krankenpflegehelferin mit einer abg e- sch lossenen Lehre nicht ve rgleichbar sei. Z ur Vergleichbarkeit von Fachkenntnissen sei inzwischen anerkannt, dass diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt sein müssten, die Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Lehre entsprechen sowie einen formalen Absch luss au f- weisen müsse. Die von der Beteiligten zu 1. durchlaufene Ausbildung zur Kra n- kenpflegehelferin unterscheide sich jedoch bereits in ihrer Dauer deutlich von d er Ausbildung zur Krankenschwester. Während die Ausbildung zur Krankenpfleg e- helferin nur ein Jahr dauere, erstrecke sich die Ausbildung zur Krankenschwe s- ter über drei Jahre. Schon dieser mindestens um das Doppelte über der Ausbi l- dungszeit für eine Krankenpflegehelferin liegende Zeitraum veranschauliche die unterschiedliche Breite und Tiefe der zu v ermittelnden Kenntn isse und damit die fehlende Vergleichbarkeit der genannten Ausbildungen . Daher sei die von der Beteiligten zu 1. abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin einer abgeschlossenen Lehre i m Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1 VBVG nicht ve r- gleichbar. 4 5 6 7 8 - 4 - b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. (1) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung s- weise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann i m Rechtsbeschwerde verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt u nd gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 188/08 - NJW - RR 2011, 89 Rn. 9 mwN; Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 18). Vorliegend ist die tatrichterl i- che Würdigung nicht zu beanstanden. (2) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der B e- treuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos i m Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatska sse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung b e- stimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwo rben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 44 Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Au s- bildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG). 9 10 11 - 5 - ( 3 ) Nach § 4 Abs. 1 VB VG ist somit der für die Vergütung eines Berufsb e- treuers maßgebliche Stundensatz, sofern die Staatskasse in Anspruch geno m- men wird, vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typ i- sierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayOb LG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT - Drucks. 13/7158, S. 14). D ie Höhe der Vergütung des Berufsb e- treuers ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse (zur sachlichen Gleichbedeutung dieser beiden Begriffe, vgl. Wa genitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275) verfügt, die für die Führung von Betreuungen nützlich sein können. Im Interesse einer problemlosen Handha b- barkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art se i- ner Ausbildung abhängig gemacht ( vgl. BT - Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Verg ü- tung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhöhten S tundensatz erhält ein Berufsbetr e uer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchfü h- rung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene L ehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. ( 4 ) Mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand n ach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermi t- telten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 124; BtPrax 2000, 33; OLG Hamm OLGR 2002, 159; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 3 VBVG Rn. 7; Jaschinski in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 12; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 13 , vgl. auch Staudinger/ Bienwald [2006] § 1908 i Rn. 315 ). A ls Kriterien können insbesond e- re der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen we r- den (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 187; OLGR Frankfurt 2009, 317 Rn. 11). Da r- 12 13 - 6 - über hinaus ist auch die durch die Abs chlussprüfung erworbene Qualifikation von Bedeutung (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). ( 5 ) Die Ausbildung der Beteiligten zu 1. zur Krankenpflegehelferin ist mit einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar. Bei der Ausbildung zur Krankenpfl egehelferin entspricht der vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang nicht dem durch eine Lehre vermittelten (en t- gegen OLG Hamm OLGR 2002, 159). Bereits die Dauer der Ausbildung als maßgebliches Kriterium ist nicht annähernd mit e iner Lehre vergleichbar. Nach § 10 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) aF dauerte die Ausbildung zur Kran - kenpflegehelferin ein Jahr. Zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass nach den für die überwiegende Zahl von anerkannten Ausbildungen maß - geblichen § 5 Abs. 1 N r. 2 BBiG und § 26 Abs. 1 Nr. 2 HWO die jeweilige Aus - bildungsdauer zwei Jahre nicht unterschreiten soll und dass bereits aus dieser erheblichen Diskrepanz in der Ausbildungsdauer die Differenz in der Breite und Tiefe zu einer Lehre ersichtlich wird. Dies ergibt auch der vom Beschwerdege - richt vorgenommene und nicht zu beanstandende Vergleich mit der Ausbildung zur Krankenschwester, der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG unterfällt (vgl. OLG Dres d en FamRZ 2000, 551) und drei Jahre dauert (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KrPflG aF). Auch a us dem Vergleich der gesetzli ch normierten Ausbildungsinhalt e wird deutlich, dass die Ausbildung zur Krankenpflegerin vom Inhalt und Umfang des Lehrstoffs nicht einer Lehre i m Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichgestellt werden kann . Die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin bleibt deu t lich hinter der Ausbildung zur Krankenschwester zurück. Nach § 4 Abs. 2 KrPflG aF soll die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und zum Krankenpfl e- gehelfer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für d ie Versorgung der Kra n- ken, sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assi s- tenzaufgaben in Stations - , Funktions - und sonstigen Bereichen des Gesun d- 14 15 16 - 7 - heitswesens vermit teln. Demgegenüber soll die Ausbildung zur Krankenschwe s- ter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten vermitteln. Die Au s- bildung soll insbesondere gerichtet sein auf die sach - und fachkundige, umfa s- sende, geplante Pflege des Patienten, die gewissenhafte Vorbereitung, Assi s- tenz und Nachbereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie, die Anr e- gung und Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten, die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten un d der Umstände, die seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen an die an der Diagnostik, Therapie und Pflege Beteiligten, die Einleitung lebensno t- wendiger Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und die E rledi gung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusa m- menhang mit den Pflegemaßnahmen stehen (§ 4 Abs. 1 KrPflG aF). Letztlich ist auch nach der Wertung des Krankenpflegegesetzes die Aus - bildung zur Krankenpflegehelferin qualitativ einer Lehre nicht vergleichbar. Dies ergibt sich daraus, dass die abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegehel - ferin lediglich eine der Möglichkeiten darstellt, den Zugang zur Ausbildung zur Krankenschwester ohne Realschulabschluss zu erlangen (vgl. § 6 Satz 2 Nr. 3, Nr. 1 KrPflG). Da Voraussetzung für die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin 17 - 8 - nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG ein Hauptschulabschluss ist, entspricht nach der gesetzlichen Wertung die einjährige Ausbildung dem fehlenden zehnten Real - schuljahr und ist somit einem Abschluss an einer weiterführenden Schule gleic h- gestellt, nicht jedoch einer Lehre. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 05.04.2011 - 780 XVII D 1945/10 - LG Kassel, Entscheid ung vom 06.06.2011 - 3 T 236/11 -
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