BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 312/11 vom 10. Janua r 201 3 in dem Entschädigungsr echtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, d en R ichter Vill, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 10. Januar 2013 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen. D as Beschwerdev erfahren ist gebühren - und auslagen frei . Gründe: I. Der Kläger war mit der am 8. Mai 1927 geborenen und am 6. Juni 2010 verstorbenen A . B . verheiratet . A . B . war Verfolgte im Sinne von §§ 1, 3 BEG. Zu Lebzeiten bezog sie wegen S chadens an Körper oder Gesundheit eine R ente gemäß § 31 Abs. 2 BEG. Der Kläger beantragt eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG. Er behauptet, seine Ehefrau sei ve r- folgungsbedingt vorzeitig verstorben. Die Entschädigungsbehörde hat den A n- trag abgelehnt. D ie Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist erfolglos g e- blieben. Die Berufung des Klägers ist mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Kläger 1 - 3 - die Zulassung der Revision und die Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente erreichen . II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 Abs. 1 , § 209 Abs. 1 BEG , § 522 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch o h- ne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der angefochtene Beschluss weicht auch nicht tragend von einer Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs ab, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ein er einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Ob bei einem Verfolgten Risikofaktoren für eine Herz - oder Kreislauferkrankung als Anlage - oder Drittschaden so weit überwiegen, dass auf die Entstehung und Entwicklung die ses Leidens Verfolgungsnachwi r- kungen keinen wahrscheinlichen Einfluss mehr gehabt haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nach Auswe r- tung der im Rahmen der früheren Entschädigungs - und Wiedergutmachung s- verfahren eingeholten Gutachten sowie der ärztlichen Stellungnahme der Prü f- ärztin der Entschädigungsbehörde vom 19. August 2010 von weiteren Bewei s- erhebungen abgesehen hat. 2 - 4 - III. D ie Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 225 BEG. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2011 - 10 O 80/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 U 52/11 (E) - 3
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