BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/13 vom 25. Ju n i 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Ju n i 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richteri n Dr. Menges beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Beklagte n wird der Beschluss des Senat s vom 28. Mai 2013 abgeändert und der Streitwert für das Rechtsbeschwerde v erfahren auf 7 4 . 151 , 69 i- tergehende Gegenvorstellung der Beklagte n wird zurückgewiesen. Erklärt die Klägerin wie hier die Hauptsache nach mündlicher Verhandlung in erster Instanz einseitig teilweise für e rledig t, so bestimmt sich die Beschwer de r Beklagt en, d i e weiterhin die Erl e- digung bekämpft und die Klagabweisung erreichen will, jedoch u n- terliegt, grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Ko s- ten bis zur Erledigungserklärung . Der auf den erledigten Teil en t- fallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diej e- nigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn d i e Kläger in den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.) . - 3 - Danach ist hier zu dem nach der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Landgericht s vom 25. April 2012 verbleibenden Hauptsachebetrag in Höhe von 68.844,63 tendifferenzbetrag in Höhe von 5 . 307 , 06 hinzuzurechnen, woraus sich der Streitwert des Rechtsbeschwe r- deverfahrens in o.g. Höhe ergibt. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 25.05.2012 - 10 O 7083/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.01.2013 - 14 U 1400/12 -
Full & Egal Universal Law Academy