BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3 / 13 vom 4 . April 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Gru pp am 4. April 2013 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Nichterhebung von Kosten für das Rechtsbeschwerd everfahren wird zurückgewiesen . Gründe: D er Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehan d- lung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht und nicht durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsa n- walt eingelegt wurde. Die Einhaltu ng dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen war auch nicht entbehrlich, weil es sich bei dem Teilurteil des Landgerichts v om 16. März 2012 hinsichtlich der Widerklage um ein Scheinurteil gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/ 94, NJW 1995, 404). Von einem bloßen Urteilsentwurf, dessen Rechtsschein beseitigt werden soll, wird nur dann ausgegangen, wenn ein Urteil gar nicht oder unter Verstoß g e- gen wesentliche Formvorschriften verkünde t wurde (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1953 - I II ZR 379/52, BGHZ 10, 346 , 348; Beschluss vom 14. Juni 1954, BGHZ 14, 39, 45 ; MünchKomm - ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 13) . Anders ist dies jedoch, wenn eine Entscheidung - sei es auch unter Verstoß gegen Verfa h- rensvorschriften - wirksam verkündet wurde. D ie Entscheidung ist dann mit de m 1 - 3 - gesetzlich bestimmt en und die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wahrenden Rechtsmittel anzugreifen, woran es im Streitfall fehlte. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stralsund, Ent scheidung vom 16.03.2012 - 4 O 137/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 U 68/12 -
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