BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3 / 13 vom 4. April 2013 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Gru pp am 4. April 2013 beschlossen: D ie Anh ör ungs rüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 201 3 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewi e- sen . Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet , weil nicht ersichtlich ist, dass der Anspruc h des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt worden sein könnte . Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Au s- führungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Au s- führungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schrifts ä tz en vom 4 . Januar 201 3 und 25. Januar 2013 gehaltenen Vortrag zum behaupteten Zustellung smangel und zur fehlenden Rechtshängigkeit der W i- derklage umfassend zur Kenntnis genommen . Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulässigkeitsgründe für eine Rechtsb e- schwerde nach § § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtsbeschwe r- deführer zeigt in seiner Rüge nicht auf , dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde. 1 - 3 - Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung v om 16.03.2012 - 4 O 137/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 U 68/12 - 2
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