BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3 /1 3 vom 13. F ebruar 201 3 in dem Re chtsbeschwerde verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. Februar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde g egen den Beschl u ss de s 7 . Zivil senats des Oberlandesg erichts Rostock vom 3 . Dezember 201 2 w i rd auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführer s als unzulässig verworfen. Die Beiordnung eines Notanwalt s für die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 7. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Dezember 2012 wird abgelehnt. Der Wert des Recht sbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 , 0 0 festgesetzt. Gründe: Die R echtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwe r- fen. Di e nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein gelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 - 3 - Die von dem Rechtsbeschwerdeführer nachträglich beantragte Beior d- nung eines Notanwalts kommt aufgrund fehlender Erfolgsaussichten de r Rechts verfolgung nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbes chwerdegerichts erforderte. Dies ist nicht der Fall. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 16.03.2012 - 4 O 137/10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 U 68/12 - 2
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