BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 313/04 vom 7. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Vollstreckungsgericht, vom 10. Februar 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge hat die Gl344ubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin hat nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-kunde im Betrage von 76.693,58 200 nebst Zinsen und Kosten beantragt, f344llige 1 - 3 - und k374nftig f344llig werdende Anspr374che der Masse aus der Verpachtung des be-lasteten Grundst374cks an den Drittschuldner zu pf344nden und ihr zur Einziehung zu 374berweisen. Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgeho-ben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht stattgegeben und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwer-de zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein Erinnerungsziel weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners die Pf344ndung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtig-te Grundpfandgl344ubiger nicht mehr zul344ssig. Einer Pf344ndung der nach 247 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung f374r die Insolvenzmasse fortbestehenden 3 - 4 - Pachtforderungen losgel366st von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgl344u-bigerin steht nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des Amtsgerichts war daher wiederherzustellen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 10.02.2004 - 73 M 21958/03 - LG Leipzig, Entscheidung vom 25.10.2004 - 12 T 2183/04 -
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