BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 313/11 vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 294 Abs. 1, § 302 Nr. 1; ZPO § 850f Abs. 2 Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von A n- sprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrecht s- bereich für solche Forderungen nicht vollstrecken. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZB 313/11 - AG Münster LG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill , Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landge richts Münster vom 31. August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.745,76 t- gesetzt. Gründe: I. Die Beschwerdeführer sind Gläubiger in dem am 27. November 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das mit B e- schluss vom 30. November 2010 in die Wohlverhaltensphase des Restschul d- befreiungsverfahrens überführt worden ist. Sie hab en eine ausgenommene Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO angemeldet , wegen derer sie den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses beantragt haben, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner gepfändet werden sollten, soweit diese nicht an die Treuhänderin abgetreten worden sind. Nac h- dem das Vollstreckungsgericht zunächst den gemäß § 850f Abs. 2 ZPO mona t- 1 - 3 - lich pfändungsfreien Betrag mit Besc hluss vom 26. Januar 2011 auf 700 t- gesetzt hatte, hat die Richterin auf Erinnerung des Schuldners den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag auf seinen Erlass z u- rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl äubiger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , mit dem sie in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens in den Vorrechtsbereich d es § 850f Abs. 2 ZPO vollstrecken wollen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft, weil da s Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391 , 392 ; vom 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441). Die auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss zu Recht aufgehobe n und den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen, denn die Pfändung sei unzulässig, weil das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO uneingeschränkt für alle Insolven z- gläubiger gelte. Sämtliche Insolvenzgläubiger einschließlich der Unterhalts - und Deliktsg läubiger müssten in der Treuhandphase die gleichen Befriedigung s- mö g lichkeiten haben, eine Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot komme deshalb nicht in Betracht. Der Rechtsgedanke des § 302 Nr. 1 InsO stehe di e- ser Auslegung nicht entgegen. Aus der Vorschrif t ergebe sich, dass eine Priv i- 2 3 - 4 - legierung der Deliktsgläubiger erst nach Ende der Wohlverhaltensphase eintr e- ten solle. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und im Schri fttum gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auch für solche Gläubiger, deren Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde ( BAG, BAGE 132, 125 Rn. 23 zu § 850d ZPO; LG Leipzig, NZI 2006, 603; LG Saa r- brücken, Beschluss vom 18. April 2012 - 5 T 203/12, Rn. 25 f; AG Bremen, NZI 2008, 55, 56; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 294 Rn. 11; Fischer in Ahrens/Gehr - lein/Ringstmeier, InsO , § 294 Rn. 2; Graf - Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 294 Rn. 2; HmbKomm/InsO - Streck, 4. Aufl., § 294 Rn. 3; HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 294 Rn. 3; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork , InsO 20 08 , § 294 Rn. 2 c; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 294 Rn. 5). b) Der Bundesgerichtsho f hat die Frage, ob § 294 Abs. 1 InsO auch die Vollstreckung von Gläubigern ausgenommener Forderung in den Vorrechtsb e- reich des § 850f Abs. 2 ZP O während des Laufs der Wohlverhaltensphase au s- schließt, bislang zwar nicht ausdrücklich entschieden. Z w e ck des Vollstr e- ckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO ist es, den Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 2 8 7 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an di e- sen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entz ieh en (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 396 f; Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03, ZInsO 2006, 872 Rn. 9). Dies gilt auch im Hinblick auf Gläubiger, d eren Forderung aus einer vor Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich begangenen un erlaubten Handlung 4 5 6 - 5 - stammt, die sie im Verfahren mit diesem Privileg angemeldet haben . Zwar soll ihre Forderung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, sondern nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sein. Dieses Privileg b e- zieh t sich aber nur auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläub i- ger schon innerhalb des Insolvenz - oder Restschuldbefreiungs verfahrens eine Sonderstellung zuzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZInsO 2007, 1226 Rn. 1 2 mwN) . Nach diesen Grundsätzen ist es ausgeschlossen, dass der Gläubiger einer ausgenommenen Forderung bereits während des Laufs der Wohlverha l- tensphase in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt. Die Wert - entscheidung des Gesetzgebers in § 3 02 Nr. 1 InsO geht entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde b egründung nicht dahin, im Fall des Fehlen s ko n- kurrierender Neugläubiger nicht dem Schuldner, sondern dem Gläubiger der ausgenommenen Forderung die im Rahmen des § 850f Abs. 2 ZPO pfändbaren Ei nkünfte zu zuweis en. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr , ohne damit Art. 14 Abs. 1 GG zu verletzen, für die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger wä h- rend des Laufs der Wohlverhaltensphase entschieden. Dies schließt an den Zuschnitt des Vollstreckungsverb ots während der Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 InsO an, dessen Satz 2 keine Deliktsgläubiger privilegiert, die an dem Verfahren teilnehmen (BGH, Beschluss vom 27. September 2007, aaO Rn. 10). Art. 14 Abs. 1 GG wird insofern Rechnung getragen, als Gl äubiger ausgenommener Forderungen bei entsprechender Anmeldung und Feststellung ihres Anspruchs nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit haben, weiter in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. c) Die Entscheidung des Bundesgerichtsh ofs zur Unwirksamkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändung der fortlaufe n- 7 8 - 6 - den Bezüge des Schuldners für die Dauer des Insolvenzverfahrens und eines sich daran möglicherweise anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens (BGH, B eschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, ZInsO 2011, 812) hat hi e- rauf keinen Einfluss. Die zeitlich beschränkte Unwirksamkeit der Pfändung b e- zieht sich nach der genannten Entscheidung gerade auch auf die Dauer der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefrei ungsverfahrens. Der Pfändung s- schutz besteht also auch in dieser Phase weiter, so dass die Entscheidung im Einklang mit dem Ausschluss von Vollstreckungen von Insolvenzgläubigern während dieses Zeitraums steht. Das Pfändungspfandrecht soll nach dem B e- schlus s (aaO , Rn. 10, 14 ) erst dann wieder aufleben, wenn dem Vollstr e- ckungsschuldner die Restschuldbefreiung versagt wird. Zuvor kommt die Ge l- tendmachung von Rechten aus dem Pfändungspfandrecht nicht in Betracht. d ) Auch das Urteil des Bundesge richtshofs vo m 18. November 2010 (IX ZR 67/10, ZI nsO 2011, 102) , wonach die Klage eines Gläubigers auf Zin s- zahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dessen Aufhebung wä h- rend der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldb e- freiung des Schuldn ers zulässig ist, führt zu keiner anderen Wertung. Hiera us ergibt sich nicht, dass die Vollstreckung eines Insolvenzgläubigers wegen einer ausgenommenen Forderung in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 InsO während der Dauer der Wohlverhaltensphase zulä ssig ist. Nach d ies er En t- scheidung steht das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO vielmehr nur der Zulässigkeit der Klageerhebung, die eine spätere Zwangsvollstreckung vo r- bereitet, nicht entgegen (BGH, aaO Rn. 8 f ; LG Göttingen, ZInsO 2005, 1113 , 111 4) . Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsvollstreckung eines Insol - venzgläubigers schon in der Treuhandphase zulässig ist. 9 - 7 - 3. Die nicht näher begründete Rüge, das Beschwerdegericht hätte das Verfahren wegen eines Antrags der Gläubiger auf Ver sagung der Restschul d- befreiung aussetzen müssen, greift nicht durch. Zwar führt die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 299 InsO zum Ende der Laufzeit der Abtretung s- erklärung. Kommt es hierzu, hat der Gläubiger aber die Möglichkeit, aufgrund veränder ter Sachlage einen neuen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Vorgreiflich ist die Entscheidung über die Versagung der Res t- schuldbefre iung deshalb nicht. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Au s- setzung (§§ 148 ff ZPO) auf das grundsätzl ich eilbedürftige, auf eine rasche 10 - 8 - Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, B e- schluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rn. 5). Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 05.05.2011 - 33 M 289/11 - LG Münster, Entscheidung vom 31.08.2011 - 5 T 373/11 -
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