ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB313.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 313/15 vom 3 . Februar 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 43, 51; FamFG § 226 Abs. 4 a) Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert i n der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Alter s- rente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 IVb ZB 504/80 FamRZ 1982, 33 und vom 11. Apri l 1984 IVb ZB 876/80 FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsb e- schlüssen vom 18. Januar 2012 XII ZB 696/10 FamRZ 2012, 509 und vom 21. März 2012 XII ZB 372/11 FamRZ 2012, 847). b) In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausglei ch, welches Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Verso r- gungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. "Mütterrente" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gesondert auszuspr e- chen. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - Kammergericht Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2015 teilweise aufg ehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2 0. Juli 2014 zu Ziffer 1c unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt geändert: c . Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des A n- rechts der Antrags gegnerin bei der Deutschen Rente n- versi cherung Bund (Vers. - Nr. ) zugun s- ten des Antragstellers ein Anrecht von 2,0139 Entgel t- punkten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2014 und in Höhe von 2,5139 Entgeltpunkten mit W irkung ab dem 1. Juli 20 14, jeweils bezogen auf den 31. März 1982, übertragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden unter den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: bis 4.000 - 3 - Gründe: I. Auf den am 1 3. April 1982 zugestellten Antrag wurde die am 3 . August 1967 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden. Aus der Ehe gingen zwei 1968 und 1983 geborene Kinder hervor. Nach den im Scheidungsverfahren erte ilten Auskünften hatte der Eh e- mann wä hrend der Ehezeit ( 1 . August 1967 bis 31 . März 1982; § 1587 Abs. 2 BGB aF, vgl. auch § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 630,40 DM und solche aus einer Beamtenversorgung des Bundes in Höhe von monatlich 1.049,38 DM erworben . Die Ehefrau hatte danach bis zum 15. August 1981 Anwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 87,50 DM erworben . A m 1. Januar 1982 wurde sie in ein Beamt enverhältnis a uf Probe berufen . Den Versorgung s- ausgleich regelte das Familiengericht, indem es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 271,45 DM auf das Versich e- rungskon to der Ehefrau übertrug. Wegen des vom Ehemann erworbene n A n- recht s auf Beamtenversorgung wurden weitere Anwartschaft en in Höhe von monatlich 524,69 DM im Wege des Quasi - Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB ) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet , bezo gen jeweils auf den 31. März 198 2 . Beide Ehegatten beziehen inzwischen Alters einkünfte . Am 27. September 2013 hat der Ehemann die Abänderung der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Nach den vom Familie n- 1 2 3 4 - 4 - gericht neu eingeholten Versorgu ngsauskünften hat der Ehemann während der Ehezeit 20 , 8606 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1 0 , 4303 Entgel t- punkten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Anrecht in der B u n- desb eamtenversorgung von monatlich 707,67 DM ( = 361,83 ) mit ein em Au s- gleich s wert von 353,84 DM (= 180,92 ) und einem korrespondieren Kapitalwert von 68 . 0 85, 44 DM (= 34.811,53 ) erworben . D ie Ehefrau hat danach 4,0676 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0338 Entgeltpunkten in der g e- setzlichen Rentenversicher ung erworben . Die von der DRV Bund erteilten Au s- künfte beruh t en auf der Berechnung nach einer fiktiven Vollrente wegen Alters. D as Familiengericht hat die Erst entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 ab geändert und die inte rne Teilung der g e- nannten Anrechte zu den jeweils angegebenen Ausgleichswerten an geordnet . Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Ziel , das bis dahin noch unberücksichtigte Anrecht der Ehefrau aus ihrer Beamtenste l- lung auf Probe sowie die erhöhten Anwartschaften der Ehefrau aufgrund ve r- besserte r rentenrechtliche r Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem G e- setz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ( RV - Leistungsverbesserungsgesetz , sog. Mütterrente) in den Ver sorgungsau s- gleich einzubeziehen . Nach der vom Beschwerdegericht neu eingeholten Versorgungsauskunft beträgt der Ehezeitanteil der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der " Mütterrente " nunmehr 5,0277 Entgeltpunkte mit ein em Ausgleichswert von 2,5139 Entgeltpunkten. Diese Auskunft beruht auf einer Neub erechnung auf der Grundlage des Rentenbescheid s der Ehefrau . Danach ergibt sich die Änderung von ursprünglich 4,0676 Entgeltpunkte n auf nunmehr 5,0277 Entgeltpunkte au s der Be rücksichtigung der " Mütterrente " ab 1. Juli 2014 und im Übrigen au s einer geänderten Rechtsauffassung der DRV 5 6 - 5 - Bund, wonach die Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte und be i- tragsfreie Zeiten nunmehr nach der tatsächlich bewilligten Rente vor zunehm en sei. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung hinsichtlich der Teilung des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts der Ehefrau abgeändert und insoweit im Wege der internen Teilung eine Übertragung von 2 , 0338 Entgeltpunkten und ab dem 1. Juli 2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das Konto des Ehemanns angeordnet sowie die weitergehende Beschwerde de s Ehemanns zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die DRV Bund einen Wertausgleich zugunsten des Ehemanns ab dem 1. Oktober 2 013 in Höhe von 2,0139 Entgeltpunkten und ab dem 1. Juli 2014 in Höhe von 2,5139 Entgeltpunkten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine in j uris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich lägen vor, da eine wesentliche Änderung bei der Beamtenversorgung des Ehemanns eingetreten sei. Nicht in die Neuberechnung einzubeziehen sei allerdings das bislang u n- berücksichtigt e Anrecht der Ehefrau aus ihrer Beamtenstellung auf Pro be. § 51 Abs. 1 VersAusglG sehe nur eine Abänderung derjenigen Anrechte vor, die b e- reits Gegenstand der Erstentscheidung gewesen seien. Es fehle daher an der Möglichkeit, das in der Erstentscheidung un berücksichtigte Anrecht im Abänd e- rungsverfahren erstmals geltend zu mache n , gleich ob das Anrecht nach bish e- 7 8 9 10 - 6 - rigem Recht dem Versorgungsausgleich nicht unterl egen habe oder ob es übersehen w orden sei . Der Versorgungsausgleich sei im Hinblick auf das ursp rünglich übers e- hene und jetzt nicht mehr zu berücksichtigende Anrecht auch nicht gemäß § 27 VersAusglG in umgekehrter Richtung teilweise auszuschließen. Grobe Unbilli g- keit könne nur auf Umstände gestützt werden, die nach dem Erlass der abz u- ändernden Entsch eidung über den Versorgungsausgleich entstanden seien. Erfolg habe die B eschwerde aber i nsoweit, als aufgrund der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelungen über die " Mütterrente " ab dieser Zeit ein zusätzlicher Entgeltpunkt zugunsten der Ehefrau fü r das 1968 i n der Ehezeit geborene Kind zu berücksichtigen sei. Entgegen der Auffassung der DRV Bund könn e aber nicht für die Zeit ab 1. Juli 2014 von einem ehezeitlichen Anrecht von 5, 0277 Entgeltpunkten au s- gegangen werden. Denn diese Auskunft beruhe a uf dem lange nach der Ehezeit ergangenen Rentenbescheid und berücksichtige bei der Gesamtlei s- tungsb ewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten die Entwic k- lung nach dem Ende der Ehezeit. Zutreffend habe zwar die DRV Bund im Re n- tenbescheid für die Gesamtleistungszeit die Entwicklung bis zum Bezug der Rente wegen Alters berücksichtigt. Diese Berechnung könne aber im Verso r- gungsausgleich nicht übernommen werden, wenn wie hier der Rentenbeginn erst lange nach dem Ende der Ehezeit eingetreten s ei. Denn die rentenrechtl i- che Bewertung dieser beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sei von individuellen nachehe zeit lichen Umständen des Versicherten abhängig . Sie b e- ruhten auf der Höhe des nachehezeitlich erzielten Einkommens und hätten deshalb keinen Bezug zur Ehe zeit . Das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verlange, dass derartige individuelle Veränderungen unberücksic h- 11 12 13 - 7 - tigt blieben. Dam it habe die Ehefrau bis zum 30. Juni 2014 ein Anrecht von 4,0676 Entgeltpunkten mit einem Ausgl eichswert von 2,03 38 Entgeltpunkten und ab dem 1. Juli 2014 ein um einen Entgeltpunkt erhöhtes Anrecht von 5,0676 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 2,5338 Entgeltpunkten erworben. D ie abgeänderte Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei des wegen nach entsprechenden Zeitabschnitten getrennt abzufassen. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich - rechtlichen V ersorgungsausgleich, die nach dem Recht getrof fen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer w e- sentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einb e- zogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entsche i- dung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor. aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch den nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigten Ehem ann zulässig gestellt; die Abänderung würde sich auch zu seinen Gunsten auswirken (vgl. § 225 Abs. 5 FamFG ). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussicht lich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person beider Ehegatten erfüllt , da sie bereits laufende Altersrente n bezieh en . bb) Die eingetretene Wertän derung überstei gt auch die in § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgre n- 14 15 16 17 18 - 8 - zen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen andere n Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesen tlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. (1) Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des vom Ehemann in der Beamtenversorgung erworbenen Anrechts in Höhe von 5 2 4,69 DM (= 2 68 , 27 t- stellungen beträgt der Ausgleichswert nunmehr 353,84 DM (= 180,92 . Er hat sich somit um 87 , 35 verringert ; das entspricht einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichs wert und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze. (2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße der Beamtenversorgung. Di e monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 19 82 (vgl. FamRZ 2015, 196 ) 2.460 DM (= 1.257,78 ein Prozent davon betragen 24,60 DM (= 12,5 8 ) . Der Änderungsbetrag von 87,35 übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze. b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregel ten Ausgleich einbezogen waren , also auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche der Ehefrau, um die es in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch geht. Die Abä n- derung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen An rechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. 19 20 21 - 9 - c) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechti g- ten Person die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächl i- che Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil z u- rückwirken, sind allerdings zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 VersAusglG). aa) Die Wertermittlung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt dab ei im Wege der Gesam tleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI. Diese hat das Beschwerdegericht allein auf der Grundlage der ehezei t- lichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte durch geführt. Es hat sich dabei auf die Aus führungen in dem Senatsb eschluss vom 18. Januar 2012 ( XII ZB 696/10 FamRZ 2012, 509 Rn. 28 ; vgl. außerdem Senatsbeschluss vom 21 . März 2012 XII ZB 372/11 FamRZ 2012, 847 Rn. 23 ) gestützt , wonach f ür die Gesamtleistungsbewertung g rundsätzlich von eine m fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen sei . Danach würde eine Berücksichtigung des nachehe zeit lichen Versich e- rungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprin zip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen, wesh alb auch in einem späteren Abä n- de rungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durc h- schnittswerten auszugehen sei. bb) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts gilt dies allerdings nur für die Bewertung eines Anrechts , das sich no ch in der Anwartschaftsphase befindet. Soweit sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 18. Januar 2012 XII ZB 696/10 FamRZ 2012, 509 Rn. 2 2 ff. und vom 21. März 2012 XII ZB 372/11 FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.) etwas and eres ergibt, hält der Senat daran nicht fest. 22 23 24 - 10 - Während der Anwartschaftsphase ändern sich die Parameter für die G e- samtleistungsbewertung monatlich laufend und können im weiteren Versich e- rungsverlauf auch wieder umgekehrte Tendenzen annehmen. Es entspric ht deshalb auch der Vorstellung des Gesetzgebers, für die Gesamtleistungsb e- we r tung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des E n- des der Ehezeit auszugehen ( BT - Drucks. 7/650 S. 226; BT - Drucks. 11/4124 S. 234). Bezieht der ausgleichsp flichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzl i- che Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistung s- bewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalende rmonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI) . Die endgültige gesetzliche Fixierung des B e- rechnungs zeitpunkt s auf diesen Monat stellt , wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die ge mäß § 5 Ab s. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früh e- ren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters an stelle des fiktiven Verso r- gungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente m it ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschl ü ss e vom 14. Oktober 1981 IVb ZB 504/80 FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 IVb ZB 876/80 FamRZ 1984, 673 ). Auf diese Weise werden die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und bei tragsgeminderten Zeiten zwar über die Durchschnittsberechnung der G e- samtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auch durch Beitragszeiten beeinflusst, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn erdient wu r- den. Das führt aber nicht dazu, dass d ie nachehelich erdienten Entgeltpunkte entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG in die Ehezeit übertragen werden. Die für die Rentenbemessung durchzuführende Durchschnittsberechnung aller 25 26 27 - 11 - rentenrelevanten Beiträge wirkt lediglich als Reflex i.S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die in der Ehezeit liegenden beitragsfreien und beitragsgemi n- derten Zeiten zurück. Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenb e- trag, de r auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muss wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berec h- nungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde g e- legte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT - Drucks . 7/650 S . 226). Diesen Grundsä t- zen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits eine Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des Altersruhegel des festgehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag selbst dann der a n- schließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag wie hier von der tatsächlichen Rente abweicht. Eine derartige Handhabung st ü nde auch mit dem Grundgedanken des V ersorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Bete i- ligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang ( vgl. Senatsbeschl u ss vom 14. Oktober 1981 IVb ZB 504/80 FamRZ 1982, 33, 34). An dieser Sichtweise hat der Ges etzgeber auch weder mit der späteren Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BT - Drucks. 11/4124 S. 234) noch durch das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz etwas ändern wollen. Zwar findet sich eine ausdrückliche Gesetz esbestimmun g dazu , dass die Annahmen für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind, nur in den Regelungen über d ie zeitratierliche Bewertung (§ 41 28 29 30 - 12 - Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Damit sollte jedoch keine Abgrenzung zur unmitte l- baren Bewe rtung geschaffen, sondern im Gegenteil ausgedrückt werden, dass die zeitratierliche Bewertung einer laufenden Rente mit einer unmittelbaren B e- wertung vergleichbar ist (MünchKommBGB/ Glockner 6. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 11). Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln ( ebenso MünchKommBGB/Weber 6. Aufl. § 43 Ver sAusglG Rn. 90 ; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 362; vgl. auch Glockner/Hoenes/W eil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 57 ; aA offe n- bar W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 231; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 34 ). d) Danach ist von den Werten auszugehen, die die DRV Bund auf dieser rechtlichen Grundlage mit ih ren Auskünften vom 1. Oktober 2014 und vom 26. März 2015 benannt hat und deren Einbeziehung sie m it ihrer Rechtsb e- schwerde erstrebt. 31 - 13 - e ) Da die Erhöhung des Ausgleichswerts infolge der Regelungen des RV - Leistungsverbesserungsgesetzes erst am 1. Juli 2014 und nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten ist , hat das Beschwerdegericht zu Recht au ch die Wirkungen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte ges ondert für die Zeit bis zum 30. J uni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 aus ge spr o chen (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329, 133 1 f.). Dose Weber - Monecke Kli nkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 20.07.2014 - 17 F 9083/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 19.06.2015 - 13 UF 258/14 - 32
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