ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB313.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 313/18 vom 17. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897, 1908 b; FamFG § 294 Abs. 1 Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhalt spunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 313/18 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Rich ter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiter en Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2018 wird zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 .000 Gründe: I. Die 8 3 jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz , w e- gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Unter dem 20. März 2016 hatte sie ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, Vorsorgevol l- macht erteilt. Als die Betroffene im September 2016 vorläufig nach öffentlichem Recht untergebracht worden war, erklärte der Beteiligte zu 1 in gesonderten Erklärungen gegenüber der Betreuungsbehörde, der Einrichtungsleitung und dem Amtsgericht, dass er die Vollmacht nicht mehr ausüben wolle, da er sich mit der Regelung der Angelegenheiten der Mutter überfordert sehe. E r wü n- sche, dass die Angelegenheiten durch eine gesetzliche Betreuung erledigt we r- den , und dräng t e auf eine " Rückgabe " der Vollmacht. Gegenüber dem Amtsg e- richt reg te er die Einrichtung einer Vereinsbetreuung an. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 27. September 2016 ordnete das Amtsgericht z u- nächst eine vorläufige und durch weiteren Beschluss vom 3. Februar 2017 eine dauerhafte Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbesti mmung, G e- sundheit s sorge, Vermögenssorge einschließlich Vertretung gegenüber Behö r- den, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern sowie Entgegenna h- me, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Angelegenhe i- ten an und bestellte den Betei ligten zu 4 zum Berufsbetreuer . Am 27. Februar 2017 hat der Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf eine b e- stehende " Einspruchsmöglichkeit durch einen Dritten " beantragt, anstelle des Berufsbetreuers selbst zum Betreuer bestellt zu werden. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 hat er einen Betreuerwechsel nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB beantragt mit dem Ziel, selbst zum Betreue r bestellt zu werden ; mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2018 hat er im Hinblick auf die aus seiner Sicht fortbestehende Vollmacht be antragt , die Betreuung aufzuheben. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch B e- schluss vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst gemeinsam mit seiner Schwester als Betreuer eingesetzt zu werden, da dies dem aktuellen Willen der Betroffenen entspreche, hilfsweise eine Kontrollbetreuung einzurichten im Hinblick auf die bestehen de Vollmacht. Nach einem Hinweis des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen die Fortdauer der Betreuung richte, und hilfsweise die Einrichtung einer Kontrollbetreuung beantragt. D as Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen ; h iergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 . 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass die Voraussetzungen der Betreuung nicht weggefallen seien (§ 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Betroffene leide weiterhin an fortgeschrittener D emenz vom Alzheimer Typ und sei nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bilden oder einsichtsgemäß zu handeln . Die Betreuung sei auch trotz vorhandener Vol l- macht nicht entbehrlich. Die wirksame Errichtung der Vollmacht könne dahi n- stehen, da der Beteiligte zu 1 jedenfalls ungeeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nachdem er sich mit der Aufgabe überfordert g e- sehen , eine Übernahme der Verantwortung für die Angelegenheiten der B e- troffenen ab gelehnt habe , er die Pflege der Betroffenen sch ädlich beeinflusse und hinsichtlich der Grundstücks angelegenheiten i n eine m Interessenkonflikt mit der Betroffenen stehe. Auch sei die ursprüngliche Betreuerauswahl des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Allerdings sei nunmehr auch d ie Schwester des Beteil igten zu 1 und Tochter der Betroffenen als ehrenamtliche Betreuerin in Betracht zu ziehen, worüber das Amtsgericht im Rahmen eines Verfahrens auf Betreuerwechsel zu entscheiden habe. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung sta nd. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst werden von de r Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG und § 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einh olung eines Sachverständigengutac h- tens vorschreiben. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln. Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher 5 6 7 8 - 5 - maßgebend von den Gr undsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestim mt. Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 F amRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Für die Durchführung weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf es grei f- barer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 1 1; vgl. auch zum Einwilligungsvorb e- halt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 XII ZB 615/17 MDR 2018, 1187 Rn. 10 ). Hat der Antragsteller in einem vor Ablauf der Überprüfungsfrist ang e- strengten Aufhebungsverfahren wie hier keine Gründe dargetan, die eine Aufhebung der Betreuung rechtfertigen könnten, ist das Gericht ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, durch Einholung eines neuen Sachverständigengu t- achtens in eine Amtsermittlung über die Fortdauer der Betreuungsbedürft igkeit einzutreten. b) Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ergeben sich Gründe für weitere tatsächliche Ermittlungen auch nicht aus de r Behauptung des Beteiligten zu 1, er habe di e Ausübung seiner Vollmacht seinerzeit nur wegen einer vorüberg e- henden Erkrankung abgelehnt, durch die er inzwischen nicht mehr gehindert sei, die Angelegenheiten der Betroffenen kraft seiner Vorsorgevollmacht zu b e- sorgen. Tats ächlich hatte der Beteiligte zu 1 nämlich angegeben, der Vollmacht nur zugestimmt zu haben, weil man ihm gesagt habe, dass seine Mutter a n- sonsten in ein Pflegeheim aufgenommen werden müsse. Er sei mit der Reg e- lung der Angelegenheiten seiner Mutter überfordert und habe Sorge, etwas fal sch zu machen; er wolle nicht noch einmal, wie in seiner Jugend wegen Dr o- 9 10 - 6 - gen, in das Gefängnis. Diese Motiv e erweis en sich als vom Gesundheitsz u- stand de s Beteiligten zu 1 unabhängig und lassen es als erforderlich ersche i- nen, den Hilfebedarf der Betroffenen durch die eingerichtete Betreuung ab z u- decken . c ) In einem Fall fehlender greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände b e- darf es auf den Aufhebungsantrag hin auch nicht einer Überprü fung der Betre u- erauswahl. Zwar hat der Senat entschieden, dass es sich bei einer Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung ebenso wie bei einer Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung jeweils um eine Einheit s- entsche idung handelt, bei der sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der Vorschrift des § 1897 BGB richtet (vgl. Senatsb eschluss vom 14. März 2018 XII ZB 547/17 FamRZ 2018, 850 Rn. 11 ) . Ergibt sich jedoch mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine V eränd e- rung der der Betreu ungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstä n- de keine Notwendigkeit, die Anordnung der Betreuung als solche in Frage zu stellen, eröffnet das Aufhebungsverfahren auch keine erneute B etreuerauswahl nach den Maßstäb en des § 1 897 BGB. Denn für einen Betreuerwechsel wä h- rend laufende r Betreuu n g hat der Ges e tzgeber besondere Voraussetzungen in § 1908 b BGB normiert, die andernfalls unterlaufen würden. Das Landgericht hat deshalb zutreffend darauf verwiesen , da s s über den beant ragten Betreuerwechsel das Amtsgericht nach den Maßstäben des § 1908 b BGB zu entscheiden hat. 11 12 13 14 - 7 - 3 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur F ortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 06.03.2018 - 40 XVII 430/16 - LG Mainz, Entscheidung vom 22 .05.2018 - 8 T 71/18 - 15
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