BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3 /1 4 vom 18. August 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mauersteinsatz PatKostG § 6 Abs. 2 a) Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent - und Mark enamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine B e- schwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten. b) Wird bei einer von mehreren Beteiligten erhobenen Beschwerde nur eine Gebühr gezahlt, ist zu prüfen, ob die entri chtete Gebühr einem der Beschwerdeführer z u- geordnet werden kann. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d ie Richter Gröning, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Rich terin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 1 wird der Beschluss des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts vom 3. Dezember 2013 aufgeh oben, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 2 wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d- lung und Entscheidu ng an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Die beiden Rechtsbeschwerdeführerinnen s ind Inhaberinnen des Patents 10 2006 002 825 mit der Bezeichnung " Satz aus Mauersteinen " . Auf den Einspruch der Rech tsbeschwerdegegnerin wurde das Streit p atent mit Beschluss des Deu t- schen Patent - und Markenamts vom 7. Ju li 2009 widerrufen. Gegen den ihnen am 9. September 2009 zugestellten Beschluss haben die Patentinhabe rinnen mit Schrift - satz ihres gemeinsamen Ve rfahrensbevollmächtigten vom 9. Oktober 200 9, der am gleichen Tag per Telefax beim Deutschen Patent - und Markenamt eingegangen ist, 1 - 3 - Beschwerde eingelegt . Zugleich wurde e ine Gebühr in Höhe von 500 EUR durch E r- teilung einer Einzugsermächtigung entrichtet. Das P atentgericht hat beschlossen, dass di e Beschwerde als nicht erhoben gilt. Dagegen richtet sich die vom Pa tentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberinnen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Z u- rückverweisung der Sache an das P atentgericht erstreben. Die Einspre chende tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsb e- schwerde der Patentinhaberin zu 1 ist begründet . Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das P a- tentgericht. Das Rechtsmittel der Patentinhaberin zu 2 ist unbegründet. I . Das Patentgericht hat seine Entscheidung (GRUR - RR 2014, 227 = Mitt . 2014, 169) im Wesentlichen wie folgt begründet : Die Patentinhaberinnen seien ihrer Zahlungsver pflichtung nicht in vollem U m- fang nachgekommen, da sie zu ihrer gemeinsam eingelegten Beschwerde die G e- bühr Nr. 401 100 gemäß dem G ebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) nur einmal entrichtet hätten . D a d ie Patentinhaberinnen je für sich als An tragsteller in im Sinne von Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenve r- zeichnisses anzusehen seien, hätte jede von ihnen die Beschwerdegebühr entrichten müssen. Der Auffassung der Patentinhaberinnen, sie seien notwendige Streitgeno s- s en im Beschwerdeverfahren und deshalb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts a n- zusehen, könne nicht gefolgt werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte stellten sie eine Schutzrechtsinhabergemeinschaft nach Bruchteilen dar, der keine eigene Rechtspersönlichk eit zukomme. Die Beschwerdeschrift könne angesichts ihres ei n- deutigen Wortlauts auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nur die Beschwerdefü h- rerin zu 1 Beschwerde eingelegt habe. 2 3 4 5 - 4 - Nach der gesetzlichen Regelung müsse bei einer Mehrheit von Beschwerd e- führ ern die Beschwerdegebühr mehrfach gezahlt werden. Eine Unterscheidung d a- nach, ob es sich bei den Beschwerdeführern um die Schutzrechtsinhaber oder die Einsprechenden handele , sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Regelung nehme auch keine Rück sicht darauf , ob es sich bei den Schutzrechtsinhabern um notwend i- ge Streitgenossen handele. Zwar treffe zu, dass bei Patentinhabern, die als notwe n- dige Streitgenossen Beschwerde gegen den Widerruf des Patents einlegten, eine Obliegenheit zur einheitlichen Antragstellu ng bestehe, doch könne dies nur berüc k- sichtigt werden, wenn die entspre chende gebührenrechtliche Regelung dies au s- drücklich und unzweideutig b estimme. Daran fehle es hier. Auch in der Sache gebe es keinen Grund, mehrere Patentinhaber, die eine Beschwerde e inlegten, gebühre n- rechtlich anders zu behandeln als mehrere Einsprechende. Lege nur einer von zwei Patentinhabern Beschwerde ein, sei der andere zwar notwendiger Streitgenosse und damit am Verfahren zu beteiligen, könne aber selbst keine Anträge stellen. W olle er sich optimale Einflussmöglichkeiten auf das Beschwerdeverfahren sichern, sei er zur Einlegung einer eigenen Beschwerde unter Zahlung der entsprechenden Gebühr ge nötigt . Damit beurteilten sich die prozessualen Gegebenheiten bei einem von me h- rere n Patentinhabern nicht wesentlich anders als bei einem von mehreren Einspr e- chenden. I I . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheide n- den Punkt nicht stand. 1. Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass für d ie B e- schwerde der Patentinhaberinnen zwei Beschwerdegebühren zu entrichten gewesen wären. a) Die Patentinhaberinnen wenden sich mit der Beschwerde gegen den B e- schluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent - und Markenamtes vom 7. Juli 2009, mit dem das Streitpatent widerrufen worden ist. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Paten t- amt einzulegen. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, dass in allen Fällen, 6 7 8 9 - 5 - in denen für die Stell ung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorges e- hene Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist. § 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde eben so wie der Einspruch der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wi r- kungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Oktober 2004 X ZB 2/04, GRUR 2005 Verspätete Zahlung der Einsp ruchsgebühr). b) Für die Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG ist nach Nr. 401 100 des G e- bührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500 EUR zu entrichten. Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichni s- ses werden be stimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, für jeden Antra g- steller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach z u entrichten ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Paten t- kostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, 1318), mit dem die erwähnte Vorbeme r- kung eingefügt wurde, heißt es dazu , es solle klargestellt werden, dass in bestim m- ten Verfahren vor dem Deutschen Patent - und Markenamt und dem Bundespaten t- gericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Bet eiligten zu zahlen sind (BT - Drucks. 16/735, S. 9 li. Sp. unten). c) Die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Patentinhaberinnen seien als zwei Beschwerdeführerinnen anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Mehrere Pers o- nen bilden nicht allein deshalb, w eil sie gemeinsam Inhaber eines Patents sind, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen, wenn sie keine abweichende 10 11 12 - 6 - Vereinbarung getroffen haben, in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (Chakraborty in Haedicke/Tim mann, Handbuch de s Patentrechts § 3 Rn. 42 f.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie über die gemeinsame Inhaberschaft an dem Schutzrecht hinaus zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammena r- beiten, haben die Patentinhaberinnen, wie das Patentgericht zutreffend a ngeno m- men hat, nicht aufgezeigt. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Ei n- wendungen. d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Patentgericht s , die B e- schwerde könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich von einer der be i- den Patentinhaberinnen eingelegt worden sei. Die Beschwerde wurde ausdrücklich " namens und im Auftrag der Patentinhaberinnen " erhoben. Dass die der Beschwe r- deschrift beiliegende Einzugsermächtigung in der Rubrik " Name des Schutzrechtsi n- habers " nur eine der bei den Patentinhaberinnen aufführte, trägt unter diesen U m- ständen nicht die Annahme, allein diese habe Beschwerde einlegen wollen. e ) Damit waren für die von den beiden Patentinhaberinnen eingelegte B e- schwerde innerhalb der Beschwerdefrist zwei G ebühren z u entrichten. Anhaltspunkte dafür, dass die G ebühr nur dann mehrfach anfällt, wenn mehrere Einsprechende B e- schwerde erheben, ergeben sich aus dem Gesetz nicht . Anders als etwa in § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PatG wir d in der erwähnten Vorbemerkung nicht danac h unte r- schieden, ob die Beschwerde von Einsprechenden oder von Patentinhabern erhoben wird. Auch in den Materialien heißt es ohne Differenzierung nach der Parteirolle, dass im Falle eines Rechtsmittels von mehreren Beteiligten Gebühren von jedem zu entrich ten sind (BT - Drucks. 16/735, S. 9 li. Sp. unten). 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das Patentgericht hätte die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht erhoben gelte, schon deshalb nicht treffen dürfe n , weil die Beschwerdefri st mangels wirksamer Zustellung der En t- scheidung des Deutschen Patent - und Markenamts nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Auff assung der Rechtsbeschwerde, den Verfahrensbevollmächtigten der Paten t- inhaberinnen hätten zwei Ausfertigungen der Entscheidung ü bermittelt werden mü s- 13 14 15 - 7 - sen, trifft nicht zu. Für die Zustellung im Verfahren vor dem Deutschen Patent - und Markenamt verweist § 127 Abs. 1 PatG auf das Verwaltungszustellungsgesetz. De s- sen Anforderungen wurde hier entsprochen . Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG gen ügt für den Fall, dass für mehrere Beteiligte ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Zuste l- lung eines Dokuments an ihn. Nur für den Fall, dass für mehrere Beteiligte lediglich ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, sieht § 7 Abs. 2 VwZG vor, dass di esem so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen sind, als Beteiligte vorhanden sind. Die Mitglieder der im Prüfungs - und Einspruchsverfahren für die Patentinhab e- rinnen tätigen Sozietät waren jedoch als Vertreter benannt, ihre Befugnisse waren dam it nicht auf diejenigen eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten beschränkt . 3. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch , dass das Patentg e- richt nicht geprüft hat, ob die durch Erteilung einer innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Einzugse rmächtigung fristgerecht (§ 2 Nr. 4 PatKostZV in der Fa s- sung vom 1. Januar 2004) gezahlte einfache Beschwerdegebühr einer der beiden Patentinhaberinnen mit der Folge zugeordnet werden konnte, dass die Beschwerde zumindest von dieser wirksam erhoben worden ist. In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer B e- schwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer G ebühr für unzureichend erachtet , ist zu prüfen , ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordne t werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG , Mitt. 2004, 70; BPatG , GRUR 2006, 169; BPatG , GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 20 09 20 W (pat) 356/04, in juris ; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris). Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird ohne Weiteres gesetzlich die Nichtvornahme des entsprechenden Rechtsbehelfs fingiert, wenn die Gebührenzahlung nicht innerhalb der vo rgesehenen Frist erfolgt, ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten in Konstellationen wie der hier vorliegenden geb o- ten, den Versuch zu unternehmen, die geleistete einfache Gebühr einem der B e- schwerdeführer zuzuordnen, um zumindest diesem den Zugang zu ei ner sachlichen 16 17 - 8 - Prüfung seines Anliegens zu eröffnen. Um eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz zu verme i- den, darf hierbei kein strenger Maßstab angelegt werden. Nach den im Streitfall gegebenen Umständen war die entrichtete Gebühr der Beschwerdeführerin zu 1 zuzuordnen. Zwar bezog sich die mit der Beschwerd e- schrift übermittelte Einzugsermächtigung auf ein auf die anwaltlichen Vertreter der beiden Patentinhaberinnen lautendes Konto. Das entsprechende Formular wies j e- doch in der Rubrik " Name des Schutzrechtsinhabers " die Unternehmensbezeichnung der Beschwerdeführerin zu 1 auf. Dies lässt den Schluss zu, dass die Beschwerd e- gebühr zu ihren Gunsten entrichtet worden ist. Die Zuordnung der nur einfach gelei s- teten Gebühr erfolgte damit zugleich innerhalb der Beschwe rdefrist. Damit kann die Entscheidung des Patentgerichts insoweit keinen Bestand h a- ben, als dieses festgestellt hat, dass die Be schwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt. Dagegen bleibt das Rech tsmittel der Patentinhaberin zu 2 erfol g- los. Da dem Senat eine eigene S achentscheidung verwehrt ist (§ 108 Abs. 1 PatG), ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Patentgericht zurückzuverweisen. 18 19 - 9 - Eine mündliche Verhandlun g hat der Senat nicht für erforderlich gehalten ( § 107 Abs. 1 PatG). Meier - Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.12.2013 - 10 W(pat) 17/14 - 20
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