BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 314/13 vom 19 . August 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 168; VBVG § 2 Satz 1 a) Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf be i- de möglichen Vergütungss chuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist. b) Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - LG Verden AG Diepholz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Aug ust 2015 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling , Dr. Nedde n - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8 . Mai 2013 wird auf Kosten der w eiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen . Wert: 1.263 Gründe: I. D ie Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betre uerin), die erstmals für die Zeit ab dem 15. Februar 2010 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Beruf s- betreuerin für den Betroffenen beste llt wurde , verlangt für die Zeit vom 16. Feb - ruar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Vergütung ihrer Tätigkeit. Mit ihrem am 8. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Verg ü- tungsantrag vom 5. März 2012 hat die Betreuerin die Festsetzung ihrer Verg ü- tung auf 2.032,80 beantragt . Ihren Vergütungsanspruch hat sie dabei nach den für den bemittelten Betreuten gelten den Stundenansätzen des § 5 Abs. 1 VBVG berechnet. Das Amtsg ericht hat die Vergütung am 29. Oktober 2012 antragsg emäß festgesetzt und die E r- stattung aus dem Vermög en des Betroffenen angeordnet. 1 2 - 3 - Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Betroffene vorgetr a- gen, dass er mittlerweile nicht mehr vermögend sei. Dem Beschwerdeschrif t- satz hat die Betreuerin einen neuen Vergütungsantrag beigelegt, der am 22. November 2012 bei Gericht eingegangen ist und mit dem sie auf der Grundlage der nach § 5 Abs. 2 VBVG für einen mittellosen Betroffenen gelte n- den Stundenansätze die Festse tzung ihrer Vergütung auf 1.584 Zahlung aus Mitteln der Landes kasse begehrt. Das Landgericht hat den B e- zirksrevisor am Verfahren beteiligt und anschließend den amtsgerichtlichen B e- schluss dahin abgeändert, dass die Vergütung der Betreuerin für den streitigen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 2.032 ,80 Landes ka sse festgesetzt wird. Mit der zugelassenen Rechtsbe schwerde will die Beteiligte zu 2 (im Fo l- genden: Landeskasse) erreichen, dass zugunsten der Betreuerin ke ine höhere Vergütu ng als 770 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fo l- gende s ausgeführt: Für die Feststellung des Vergütungsschuldners komme es hinsichtlic h der Bestimmung der Mittellosigkeit nicht auf den Zeitraum an, für den abgerechnet werde, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Festste l- lungsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Maßgeblich sei daher, dass der Betroffene zum gegenwärtigen Ze itpunkt über keine ausreichenden Ei n- kün f te und kein ausreichendes Vermö gen mehr verfüge. Der gemäß § 5 VBVG zu vergütende Zeitaufwand sei demgegenüber danach zu beurteilen, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos oder vermögend gewesen sei. Im 3 4 5 6 - 4 - maß geblichen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sei der Betroffene noch vermögend gewesen, so dass die Vergütung der Betreu e- rin nach § 5 Abs. 1 VBVG zu bestimmen sei. Der rechtzeitige Antrag auf Fes t- setzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten wahre zug leich die Ausschlussfrist des § 2 VBVG für den später gestellten Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse. Über diesen nunmehr gegen die Landes kasse gerichteten Anspruch könne das Beschwerdegericht selbst abschließend entscheid en. Es komme nicht in Betracht , den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts lediglich au f- zuheben und zur Entscheidung über den neuen Antrag der Betreuerin auf Fes t- setzung der Vergütung gegen die Landeskasse an das Amtsgericht zurückz u- verweisen. 2. Dies e Ausführungen halten den Angrif fen der Rechtsbeschwerde stand. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach vorheriger Anhörung des Bezirksrevisors selbst über die Festsetzung der Vergütung ge gen die Staatskasse entschieden hat . aa) Dabei ist es im Ausgangspunkt allerdings richtig, dass in dem Verfa h- ren zur Festsetzung der Vergütung (§ § 168 Abs. 1 Satz 1 , 292 Abs. 1 FamFG) danach zu differenzieren ist, ob der Betreuer seinen Vergütungsanspru ch auf Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten oder aus Mitteln der Staatskasse richtet. In dem hier vorliegenden Fall hat sich in dem zunächst gegen das Ve r- mögen des Betreuten gerichteten Festsetzungsverfahren herausgestellt, dass die Staats kasse der richt ige Anspruchsgegner ist , weil der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betreuervergütung in der letzten Tats a- 7 8 9 10 - 5 - cheninstanz mittellos war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 18). bb) Dies stell t auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Sie meint aber offensichtlich , dass eine Trennung der beiden, nach der Person des Ve r- gütungsschuldners differenzierenden Verfahrensarten auch in solchen Fällen strikt durchzuhalten sei . Träfe dies allerdings zu , bliebe für die von der Recht s- beschwerde im vorliegenden Fall für richtig gehaltene Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kein Raum. Denn wenn der Betreute im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht nicht (mehr) der richtige Anspr uchsgegner ist und ausschließlich der Vergütungsa nspruch gegen den Betreuten Verfahrensgegenstand wäre, so wäre d as auf Festsetzung der B e- treuervergütung gegen das Vermögen des Betreuten gerichtete Verfahren im Sinne einer Antragszurückweisung entscheidung s reif. In diesem Sinne müsste das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch selbst en t- scheiden, weil es keinen Grund für die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gäbe ; i nsbesondere läge kein Zurückverweisungsgrund nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Fa mFG vor , weil das Amtsgericht bereits in der Sache entschi e- den hat , und zwar über den einzigen Anspruch, der vom Rechtsstandpunkt der Staatskasse aus Verfahrensgegenstand ist. cc) Müsste unter diesen Voraussetzungen die von der Rechtsbeschwe r- de reklamierte Trennung der Vergütungsansprüche gegen den Betreuten eine r- seits und gegen die Staatskasse andererseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgehalten werden, bestünde in solchen Fällen , in denen gerade die Mitte l- losigkeit des Betreuten zweife lhaft ist , die Gefahr erheblicher Unbilligkeiten . Denn die Entsch eidung über Vergütungsansprüche wirkt nach allgemeiner A n- sicht nur zwischen den Beteiligten , r- gütung gegen die Staatskasse nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und 11 12 - 6 - der Staatskasse und im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Bet reuten nur im Verhält nis zwischen dem Betreuer und de m Betreuten . Nimmt der Betreuer zunächst d ie Staatskasse auf Vergütung in A n- spruch, so wäre eine in diesem Verfahren rechtskräftig getroffene Feststellung, der Betr eute sei nicht mittellos, für das nachfolgende Verfahren gegen den Betreuten nicht bindend. Die damit vor allem für den Betreuer verbundenen Schwierigkeit en können zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidu n- gen dadurch vermieden werden, dass sich das Festsetzungsverfahren auf be i- de Ansprüche er strecken kann, wenn um die Mittellosigkeit des B etreuten und damit um die Person des richtigen Vergütungsschuldners gestritten wird. Es entspricht d eshalb einer verbreiteten und zutreffenden Auffassung, dass der Betreuer beide An sprüche in einem Verfahren geltend mache n kann (BayObLG FamRZ 2001, 377 f.; Keidel/ Engel hardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 22; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928; vgl. auch OLG Hamm OLGR 2004, 189, 190; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 18; Fröschle /Fischer in Pr a xiskommentar Betreuungs - und Unterbringungsverfahren 3. Aufl . Anh. zu § 292 FamFG Rn. 3). Eine solche Auslegung wird naheliegen, wenn das B e- gehren des Betreuers dahingehend zu verstehen ist, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. In diesem Fall kann das Gericht einen stillschweigenden Hilfsa n- trag annehmen oder bei A blehnung der Vergütung gegen den einen Verg ü- tungsschuldner sogar von Amts wegen (§ § 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG ) einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Vergütung sschuldner festsetzen (BayObLG FamRZ 2001, 377, 378; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 92 8). dd) Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den B e- zirksrevisor im Beschwerdeverfahren eine Vergütung aus Mitteln der Staat s- kasse festgesetzt hat. 13 - 7 - b ) Da s Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde auch nicht daran gehindert, mit seiner Festsetzung (2.032,80 über den Betrag hinauszugehen, den die Betreuerin im Beschwerdeverfahren g e- genüber der Staatskasse mit ihrem modifizierten Vergütungsantrag geltend gemacht hat (1.548 . aa) D as Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antr ag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne A n- trag von Amts wegen einleiten , wenn es dies für angemessen hält. Das Fes t- setzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütun g erforderlic hen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln h at (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 10 mwN). Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers ei n- geleitet, ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu bezi f- fe rn. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind be i der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelba r aus dem Gesetz. Ob dies den Schluss rechtfertigt , dass eine von dem Betreuer gleichwohl vorgenommene Bezifferung seines Vergütungsantrages generell nicht als ein die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend § § 308 Abs. 1 ZPO , 88 VwGO einschränk ender Sachantrag verstanden werden könne ( vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183), bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen E r- örterung. Denn der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten Verg ü- tungsa ntrag statt wie vorher 2.032,80 548 s- se geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorste l- lung, dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mi t- tellosigkeit nur eine Vergütu ng nach dem Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG 14 15 16 - 8 - in Bet racht komme. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdegerichts, dass für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands auf die Ve r- mögensverhältnisse des Betreuten im Vergütungszeitraum abzustellen und deshalb we iterhin der Stundenansatz des § 5 Abs . 1 VBVG maßgeblich ist (v gl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 16), hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Es ist deshalb m angels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Verzichtswille n der Betreuerin davon aus zu gehen, dass sie sich die ih r günstige Rechtsauffa s- sung des Beschwerdeg erichts zur richtigen Höhe der Vergütung jedenfalls stil l- schweigend zu Eigen machen und ihr Begehren entsprechend erweitern w ollte . bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren vor, welches auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten i s t (vgl. Se natsbeschluss vom 5. Juli 2000 XII ZB 58/97 FamRZ 2000, 1566, 1569). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts , eine Vergütung in Höhe von 2.032,80 hat die angefoc h- tene Entscheidung des Amtsgerichts , won ach eine Vergütung von 2.032,80 aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen sei, auch unter Berücksichtigung der Regressmögl ichkeiten der Staats kasse nicht zum Nachteil des beschwerd e- führenden Betroffenen abgeändert. c ) Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung aus den Mitteln der Staats kasse ist auch nicht teilweise we gen Versäumnis der Frist nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen. aa) Gemäß § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Bet reuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird. § 2 Satz 1 2. Halbs. VBVG bestimmt, dass die Geltendmachung des Anspr uchs beim Familiengericht auch als Ge l- tendmachung gegenüber dem Betreuten gilt. Daraus folgt unmittelbar, dass die 17 18 19 - 9 - gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staat s- kasse die Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG auch in Bezug auf die M öglic h- keit einer späteren Inanspruchnahme des Betreuten wahrt. Es entspricht indessen einhelliger und zutreffender Meinung, dass dies über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ebenfalls im umgekehrten Fall gilt , zumal auch der Vergütungsanspruch gegen den vermögenden Betreuten beim Familiengericht geltend zu machen ist ( vgl. MünchKom mBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2). Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten wahrt danach die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch g e- genüber der subsidiär berufene n Staatskasse, wenn sich später im Verfahren die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt (OLG Hamm FGPrax 2007, 171, 173; LG Saarbrücken BtPrax 2009, 42 f.; LG Mönchengladbach FamRZ 2007, 1 357, 1358; Palandt/Götz BGB 74. A ufl. § 2 VBVG Rn. 1; MünchKommBGB/ Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2; jurisPK - BGB/Jaschinski [Stand: März 2015] § 2 VBVG Rn. 11; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 2 VBVG Rn. 3; HK - BUR/Bauer/Deinert [Stand : Sep tember 2009] § 2 VBVG Rn. 11; Kn i ttel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27; Deinert/ Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1687 ). E s handelt sich in be i- den Fällen um denselben Anspruch, nämlich den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für die von ihm erbr achten Betreuerleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse zu seiner Befriedigung ber uf e n ist (BT - Drucks. 13/7158 S. 26 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Ein Wechsel auf der Schuldnerseite ändert an de r Art des Anspruchs nichts. Auch de r Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 VBVG, den Betreuer zur züg i- gen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, de ssen Mittellosigkeit begründet und damit die Einstandspflicht der 20 - 10 - Staatskasse auslöst, steht dem nicht entgegen (ebenso Kni ttel Betreuungsrecht [Stand: 1. Septem ber 2011] § 2 VBVG Rn. 27). bb) Die Betreuerin hat mit dem Vergütu ngsantrag vom 5. März 2012 die höheren Stundens ätze für vermögende Betreute (§ 5 Abs. 1 VBVG) geltend gemacht und ihren Vergütungsanspruch ins oweit innerhalb der Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG dargelegt. Damit ist die se F rist auch gegenüber der Staatskasse als dem neu en Vergüt ungsschuldner gewahrt. Dose Klinkhammer RiBGH Schilling hat Ur l aub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Diepholz, Entscheidung vom 29.10.2012 - 4 XVII S 133 - LG Verden, Entscheidung vom 08.05.2013 - 1 T 1/13 - 21
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