BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3/15 vom 22. Oktober 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 aF a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein wä h- rend des l aufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig ve r- worfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrag s verbunden mit einem Antrag auf Res t- schuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181). b) Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Glä u- bigers keine ausreichen de Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung e i- ne mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefre i- ungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher A n trag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig . BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - IX ZB 3/15 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill , d ie Richt e- r in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22. Oktober 2015 be schlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Am 18. März 2005 stellte ein Gläubiger des als niedergelassener Zah n- arzt tätigen Schuldners den Antrag, über dessen Verm ögen das Insolvenzve r- fahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht übermittelte dem Schuldner diesen Antrag und wies ihn mit Verfügung vom 24. März 2005 darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die E r- öffnun g des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Auf diesen Hinweis reagiert der Schuldner nicht. Am 1. Oktober 2005 eröffnete das Inso l- 1 - 3 - venzgericht das Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren legte der Schuldner im Oktober 2007 einen Insolvenzplan v or, in dessen Vergleichsrechnung er d a- von ausging, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt zu haben. Auf Hi n- weis des Insolvenzgerichts, in dem Plan werde zu Unrecht ein Restschuldb e- freiung santrag unterstellt, ließ der Schuldner den Insolvenzplan Anfa ng 2008 zurücknehmen. In dem bis dahin nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren stell te der Schuldner mit einem am 20 . Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Restschuldbefreiung . In diesem Antrag machte er ge l- tend, zu Begi nn des Verfahrens auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen worden zu sein. H ierauf beraumte das Insolvenzgericht eine n Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung a n, in dem die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 d e n Antrag stell ten , dem Schuldner die Restschuldbefre i- ung zu versagen . Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat das Insolvenzgericht dem Schul d- ner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verfahren versag t . Die hiergegen gerichtete Beschw erde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Der Insolvenzantrag gegen den Schuldner ist vor dem 1. Juli 2014 g e- stellt worden; auf diesen Antrag s ind deshalb nach Art. 103h Satz 1 EGInsO die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. 2 3 4 - 4 - III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 365 veröffen tlicht ist, hat ausgeführt , der Antrag auf Restschuldbefreiung sei nicht rechtzeitig gestellt. Z war könne ein Schuldner, dem im Insolvenzeröffnungsve r- fahren keine richterliche Frist für die Stellung eines Eigenantrags gesetzt wo r- den sei, grundsätzlich auch im bereits eröffneten Verfahren bis zu dessen Au f- hebung oder Einstellung einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, ohne dass es noch eines eigenen Insolvenzantrags bedürfe. Diese Möglichkeit entfa l- le aber dann, wenn den Schuldner ein schwerwiegendes M itverschulden treffe, etwa weil er seinen Antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögere, o b- wohl ihm die gesetzliche Möglichkeit der Restschuldbefreiung zumindest im Kern bekannt sei und sich ihm das Erfordernis eine r klarstellende n Anfrage bei dem I nsolvenzgericht aufdrängen müsse. Ents prechenden Anlass habe er schon aufgrund der Verfügung des Insolvenzgerichts vom 24. März 2005 g e- habt, mit der ihm der unvollständige Hinweis auf die Möglichkeit einer Res t- schuldbefreiung zugegangen sei. Anlass für ein e Rückfrage beim Insolvenzg e- rich t habe ferner nach Zugang des Hinweises auf den fehlenden Restschuldb e- freiungsantrag nach Vorlage seines Insolvenzplans im Jahr 2007 bestanden. Soweit der Schuldner den Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 24. März 2005 be streite, reiche es für den Nachweis des Zugangs aus, dass der Zusteller in der Wohnung des Schuldners eine Person angetroffen habe, die dem Zuste l- 5 6 - 5 - ler gegenüber als in der Familie beschäftigte Person aufgetreten sei und das Schreiben entgegengenommen habe. Die daraus folgenden Beweisanzeichen habe der Schuldner nicht entkräftet. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der im Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist zulä ssig, weil er innerhalb des laufenden Insolven z- verfahrens gestellt und der Schuldner zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden ist, dass er den Restschuldbefreiungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen habe. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schul d- ner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen , und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist , bei der es sich allerdings nicht um eine Aussch lussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 117 1 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8 ; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20). Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt , kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubiger s keinen z u- lässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Res t- schuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollstä n- dig - etwa ohne die erforderliche Fristsetzung - ergangen , soll der Schuldner 7 8 - 6 - nicht aus Recht sunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO Rn. 20 mwN). Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO). Zwar hat das Insolvenzgericht den Schuldner in der Verfügung vom 24 . März 2005 gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit einer Eigenantra g- stellung und eines Restschuldbefreiungsantrags hingewiesen. Eine Fristsetzung für einen solchen Antrag ist jedoch unterblieben, so dass ein vollständiger Hi n- weis nicht erfolgt ist. Der Schuldner, der nach der am 1. Oktober 2005 erfolgten Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181 , 183), hatte deshalb ausnahmsweise die Möglich keit, während des laufe n- den Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Hiervon hat er mit seinem am 20. Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegang e- nen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Art und Weise Ge brauch gemacht. b ) Soweit das Beschwerdegericht meint, den Schuldner treffe ein schw e- res Mitverschulden , weil er den Antrag auf Restschuldbefreiung in dem Verfa h- ren nicht früher gestellt habe, übersp ann t es die Anforderungen an die Sor g- faltspflichten des nicht ordnungsgemäß belehrten Schuldners . Es kann des halb dahingestellt bleiben, ob dem Schuldner das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 24. März 2005 zugegan gen ist. Selbst wenn er das Schreiben erhalten h a- ben sollte, hätte es mangels Fristsetzung di e Sperrwirkung des gerichtlichen 9 10 - 7 - Hinweises für eine Antragsstellung des Schuldners während des auf Antrag des Gläubigers eröffnet en Insolvenzverfahrens nicht ausgelöst. aa) Ein schweres Mitverschulden des Schuldners, welches nach Auffa s- sung des Beschw erdegerichts darin liegen soll, dass er nach Eröffnung des I n- solvenzverfahrens trotz Kenntnis der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung , welche er der Verfügung vom 24. März 2005 entnehmen konnte, nicht alsbald einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Schuldner zu keinem Zeitpunkt auf die Erforderlichkeit der Einhaltung eine r bestimmten Frist hingewiesen worden ist, innerhalb derer er einen en t- sprechenden Antrag zu stellen habe. A ufgrund der fehlenden Fristsetzu ng in dem Schreiben vom 24. März 2005 ist eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör eingetreten. Hieran hat sich durch die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. bb) Etwas anderes folgt nicht aus den Umständen, un ter denen der Schuldner im Jahre 2007 einen Insolvenzplan vorgelegt und nach Hinweis auf das Fehlen eines Restschuldbefreiungsantrags wieder zurückgenommen hat. Auc h in diesem Zusammenhang ist der Schuldner nicht auf die Möglichkeit h i n- ge w ie s en worden , wäh rend des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Soweit das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe spätestens jetzt Anlass gehabt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen e r einen Antrag auf Rest schuldbefreiung noch stellen kön ne, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Eine derartige Obliegenheit des Schuldners, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit eines später gestellten Restschuldbefreiungsantrags führen soll, kann nicht angenommen werden, solange der Schuldner nicht auf die Möglic h- keit hingewiesen worden war , aufgrund der fehlerhaften Belehrung während 11 12 - 8 - des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten Antrag auf Restschuldb e- freiung zu stellen. Würde man den s päter gestellten Antrag ungeachtet des fe h- lenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus Rechtsu n- kenntnis Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermi e- den werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186). cc) Das Insolvenzgericht hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens - etwa aus Anlass der gescheiterten Durchführung d es Insolvenzplanverfahrens - darauf hin zuweisen , dass er nu n- mehr einen isoli erten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einer A b- tretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO innerhalb einer bestimmten Frist ste l- len könne , nach deren Ablauf ein solcher Antrag unzulässig werde . In diesem Fall wäre der nach Fristablauf isoliert ges tellte Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig gewesen. Aus § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ist zu entnehmen, dass d ie Insolvenzordnung von dem Willen getragen ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Frage zu gewinnen , ob der Schuldner eine Res t- schuldbefreiung anstreb t (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 184; BT - Drucks. 14/5680 S. 24; Pape in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 70; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 20 Rn. 46 ). Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Bedeutung für die vom Schuldner im Verfahren zu erfüllenden Pflichten. Diese Klarheit muss auch noch nach Eröffnung gewonnen werden können, wenn ein isolierter Res t- schuldbefreiungsantrag zulässig bleibt . Dies gilt künftig insbesondere auch im Hinblick auf die für sämtliche Schuldner in den seit dem 1. Juli 2014 beantra g- t en Verfahren gemäß § 287b InsO geltende Erwerbsobliegenheit und die nach § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO seither für die Gläubiger bestehende M öglichkeit , j e- 13 14 - 9 - derzeit schriftlich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen . Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist deshalb nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch i n solchen, di e auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f). Aus der Rechtsprechung zur Anschließung des Schuldners an den A n- trag eines Gläubigers im Eröffnungsverfahren ist deshalb für das eröffnete Ve r- fahr en die Möglichkeit abzuleiten, dem Schuldner bei einem im Eröffnungsve r- fahren unterbliebene n , unvollständige n oder nicht mit einer Fristsetzung vers e- henen Hinweis nach Verfahrenseröffnung darauf hinzuweisen, dass er nunmehr die Möglichkeit hat, während des eröffneten Verfahren einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis, hat es ihm zugleich eine angemessene richte r- liche Frist zu setzen und ihn darüber zu belehren, dass e r n a ch ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist in dem noch laufenden Insolvenzverfahren ke i- nen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann. Angemessen erscheint insoweit eine Frist, die nicht kürzer als zwei W o- chen ist . Eine solch e im Einzelfall auf Antrag verlängerbare Frist ist in der Regel ausreichen d , um dem Schuldner die erforderliche Bedenkzeit einzuräumen. Anders als bei der im Eröffnungsverfahren für angemessen gehalten en vierw ö- chigen Frist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2 005, aaO S. 186) bedarf es einer derart langen Frist im eröffneten Verfahren, in dem das Erfordernis, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen , entfällt , im Regelfall nicht. Der Schuldner hat nur zu ent scheiden, ob er einen Antrag auf Restschuldbefreiung s tellt, den er gegebenenfalls mit einer Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO ve r- binden muss. 15 16 - 10 - Im Streitfall hat das Insolvenzgericht von einer derartigen, ihm allerdings auch noch nicht bekannten Hinweismöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. O h- ne en tsprechende Hinweis e konnte der Schuldner sein en Restschuldbefre i- ungsantrag deshalb noch bis zum Ende des laufenden Insolvenzv erfahrens ste l len. E ine dem Schuldner vorwerfbare Antragsverzögerung scheidet aus . d) Dem Schuldner kann schließlich auch nic ht als schuldhaftes Handeln, welches zur Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung führen könnte, angelastet werden, dass er den Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach dem am 1. Oktober 2011 eingetretenen Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt hat, für die er seine Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO hätte abtreten müssen. Die Frist des § 287 Abs. 2 InsO läuft in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht etwa ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Res t- schuldbefreiungsantrags . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts w egen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40 ; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 1 3. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8). Auch aus dieser Rechtsprechung , die der Gesetzgeber mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getret e- nen Neuregelung des § 300 Abs. 1 Satz 1, § 300a InsO in das Gesetz übe r- nommen hat, ergibt si ch nicht, dass der Schuldner den isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung vor oder spätestens bis zum A blauf der sechsjährigen A b- tretungsfrist zu stellen h at. Ein gerichtlicher Hinweis ist in Verfahren, in welch en der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat, mit dem Fristablauf nicht verbunden. Es bleibt deshalb dabei, dass er im Fall einer fehler haften B e- 17 18 - 11 - lehrung über die Möglichkeit , einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen , di e- sen bis zu r Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens nachholen kann. I V . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das B e- schwerdegericht wird sich nun mit de n von den Gläubigern geltend gemachten Versagungsgründen zu beschäftigen hab en. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2013 - 511 IN 37/05 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2014 - 25 T 276/14 - 19
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