ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZ B3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/15 vom 27. März 2018 in dem Rechts beschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ratschenschlüssel II RVG § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigk eit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Interesses des B e- schwerdeführers nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn g e- nügend tatsä chliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Andernfalls ist der Wert in Verfahren der Anmelderb e- dem höheren Allgemeininteresse in der Regel durc h einen Aufschlag in Höhe BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx b eschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Recht s- beschwerde . Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdegeg ner ist Inhaber des am 16. Dezember 2000 angemeldeten , einen Ratschenschlüssel betreffenden deutschen Patents 100 62 853 (Streitpatent s ) , dessen Erteilung am 5. Juli 2007 veröffentlicht wo r- den ist. Die Einsprechende zu II , gegen die der Patentinhaber eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, ist dem Einspruchsverfahren beigetreten. Die Paten t- abteilung hat den Beitritt der Einsprechenden zu II für unzulässig erachtet und das Streitpatent widerrufen. Das Patentgericht hat die Beschwerde der Einspr e- chenden zu II zurückgewiesen und das Streitpatent auf den Antrag des Paten t- inhabers in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu II hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2017 (GRUR 2018, 216 - Ratschenschlüssel) die B eschlüsse der Patentabteilung und des Patentgerichts aufgehoben, soweit der Beitritt der Einsprechenden zu II als unzulässig zurückgewiesen worden ist . In der Sache hat er die Rechtsb e- schwerde zurückgewiesen . 1 - 3 - Die Verfahrensbevollmächtigten des Patentinha bers bitten um Streitwer t- festsetzung. II. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festse t- zung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsb e- schwerde verfahren auszulegen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine wer t- abhängi gen Gerichtsgebühren erhoben werden, und als solcher zulässig (§ 33 Abs. 1 RVG ). III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Recht s- beschwerde verfahren ist mit 4 00.000 zu bewerten. 1. Der f ü r die Rechtsanwaltsgeb ü hren in einem Rechtsbeschwerd e- verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof ma ß- gebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 A bs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG v erweist (vgl. zur Rechtsb e- schwerde in Marken sachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR - RR 2017, 127 Rn. 2 ). Die Bestimmung ist auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besonde re Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Ge rich tsgeb ü hren nicht erh o- ben werden oder sich - wie i m Streitfall - nicht nach dem Wert ri chten (vgl. zur Rechtsbeschwerde im Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergüt ung BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW - RR 2012, 1257) und das Rechtsanwaltsverg ü tungsgesetz keine ande rwei tigen Bestimmungen en t- hält . Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes, namentlich des § 51 GKG, ve rw e i- senden Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor ; s oweit der Senat in fr ü heren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in Rechtsb e- schwerdesa chen i m Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG zurückgegriffen hat (Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/ 11, juris Rn. 10 - Sondensystem 2 3 4 5 - 4 - (insoweit in GRUR nicht abgedruckt), wird daran nicht festgehalten. Die Fes t- setzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgt damit den auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentger i cht maßgeblichen Vo r- sch riften (vgl. zu diese n BPatGE 53, 142 ; BPatG, GRUR - RR 2016, 381, 382; Benkard/Sch ä fers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 35 f.). Der Wert des G e- genstands der anwaltlichen Tätigkeit ist mithin unter Ber ü cksichtigung des I nter - esses des Beschwerde fü hrers na ch billigem Ermessen zu bestimmen , wird j e- doch durch den Wert des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens b e- grenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). Fehlen dabei gen üg end tats ä chliche Anhalt s- punkte fü r eine Sch ä tzung, ist der Gegenstandswert mit 5.000 , nach Lage des Falles niedriger oder h ö her, jedoch nicht ü ber 500.000 anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). 2. Danach ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsb e- schwerdeverfahren nach dem Patentgesetz nach den für die Wertbestimmung in Pate ntnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen, andernfalls regelmäßig in Verfahren der Anmelderb e- in Einspruchsverfa hren mit einem nach der Anzahl der Einsprechenden um je 2 höheren Wert . a) Es entspricht den g esetzlichen Vorgaben, bei einem Einspruch gegen ein Patent die Aus ü bung des billigen Ermessens im Rechtsmittelzug z u- n ächst am objektiven I nteresse der vo n dem Patent betroffenen Unternehmen am Widerruf des Patents und dem diesem gegen ü berstehenden, wertm äßig regelm äß ig korres p ondierenden I nteresse des Patentinhabers an der Aufrech t- erhaltung seines Patents zu orientieren und damit diejenigen Grundsätze a n- zu wenden, die nach § 51 Abs. 1 GKG im Falle der Patentn ichtigkeitsklage ( s . hierzu BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 Nichtigkeitsstreitwert I) sowie bei der Gegenstandswertfestsetzung im G e- 6 7 - 5 - brauchsmusterl ö schungsverfah ren (s . hi erzu Benkard/Goebel/Engel, PatG, 11. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 33; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 59) maßgeblich sind . Demgem äß ist der Wer t- bestimmung im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents zu züglich entsta n- dene r Schadensersatzforderungen zugrunde zu legen, für die mangels sonst i- ger Anhaltspunkte d er Streitwert eines anhängigen oder anhängig gewesenen Verletzungsverfahren s den greifbarsten Anhalt bieten kann; der dar ü ber hi n- ausgehende gemeine Wert des Patents kan n dabei mit einem pauschalen Z u- schlag in Höhe eines Viertels zum Wert des Verletzungsverfahrens bemessen werden (im Ergebnis ebenso Benkard/Rogge/Fri cke, PatG, 11. Aufl., § 102 Rn. 12; Benkard/Sch ä fers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 37). b) Bieten s ich keine ge nü genden tat sä chlichen Anhaltspunkte für e i- ne solche konkrete Sch ä tzung, wie es sich regelmäßig im Verfahren der A n- melderbeschwerde verhalten wird, aber auch im Einspruchsverfahren der Fall sein kann, wenn sich mangels Benutzung oder Verletzung des Patents sein gemeiner Wert auch nicht näherungsweise abschätzen lässt, ist der Wert durch einen Vergleich mit dem auf Basis s ä mtlicher sonstiger Umst ä nde des Einzelfalls zu bestimmen , wobei eine Wertbestimmung über 500.000 au sgeschlossen ist . Dabei bildet regelmäßig schon der Umstand, dass der Anmelder die M ü- hen und Kosten einer Patentanmeldung und der Beschwerde gegen die Z u- rückweisung der Anmeldung in Kauf nimmt und dies regelmäßig nur dann tun wird, wenn er auch bereit i st, in Erwartung eines damit verbundenen wirtschaf t- lichen Nutzens die Gebühren für das zu erteilende Patent jedenfalls für eine gewisse Zeit zu zahle n, einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Wert Mangels anderer Anhaltspunkte kann er vielmehr mit dem Zehnfachen dieses Wert s , bemessen werden . 8 9 - 6 - Ist das Patent erteilt und mit dem Ein spruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Ei n- sprechenden werden kann ( vgl. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Ei n- spru ; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vo m 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR - RR 2017, 127 Rn. 3 ; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, W RP 2018, 349 : Regelgegenstandswert ). Haben mehrere Unternehmen eingesprochen, spiegelt dies in der Regel ein nochmals höheres Allgemeininter - esse am Widerruf des Patents wider, dem mit einer weiteren Werterhöhung u m 3. Im Streitfall schätzt der Senat den gemeinen Wert des Patents und damit den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsb e- schwerdeverfahren in Anlehnung an den Streitwert, de r im Verfahren der eins t- 10 11 - 7 - IV. Da der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bede u- tung der Rechtssache übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), ergeht die En t- scheidung durch den Senat. Sie ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Meier - Beck Bacher Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.11.2014 - 11 W(pat) 12/10 - 12
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