ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB315.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 315/18 vom 21. November 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Ve r- sorgung anhand des noch vorhande nen Restkapitalwerts zeitnah zur Entsche i- dung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewert ungszei t- punkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. August 2018 XII ZB 159/18 NJW 2018, 3176). BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 315/18 - OLG Braunschweig AG Salzgitter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss de s 2 . Senats für Familiensachen des Oberl and es g e- richts Braunschweig vom 27. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. W ert: 3.600 Gründe: I. Auf den am 21. Sept ember 2017 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 7. Oktober 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folge n- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1994 bis 31. August 2017; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 2 und der Ehemann Anrechte aus verschie denen Bausteinen der betrieblichen Versorgung bei der Volksw a- gen AG (Beteiligte zu 1), aus denen er bereits seit dem 1. Juni 2014 laufende 1 - 3 - Rente bezieht. Die Beteiligte zu 1 hat die bei ihr jeweils begründeten Rentena n- sprüche gemäß den ihrer letzten Handel sbilanz zugrunde gelegten Bewe r- tungsgrundsätzen, jedoch mit dem auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum (31. März 2018) prognostizierten Rechnungszins, jeweils in einen Kapitalwert umgerechnet. Für die " Grundversorgung " hat sie danach einen Ehezeitanteil als Kapitalwert von 76.260 , 02 - nach Abzug von 2.287,80 i- lungskosten - einen Ausgleichswert von 36 . 986 , 11 " B e- teiligungsrente I " einen ehezeitlichen Kapitalwert von 11 . 101 , 70 - nach Abzug von 333,05 ungskosten - einen Ausgleichswert von die " Beteiligungsrente II " - - einen Ausgleichswert von 3.783,17 sowie für die " ATZ Ausgleichsrente " einen eh ezeitlichen Kapitalwert von 1 0.831,89 - nach Abzug von 32 4 ,96 - einen Au s- gleichswert von 5.253,47 be wertet jeweils auf den Stichtag 31. März 2018 a ls das voraussichtliche Rechtskraftdatum. Das Familiengericht hat die Anrechte de r gesetzlichen Rentenversich e- rung und das betriebliche Anrecht der Ehefrau wie vorgeschlagen intern geteilt. D ie vom Ehemann bei der Beteiligten zu 1 erworbene n Anrecht e hat es mit den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerten, jedoch bezogen auf den 31 . August 2017 als das Ehezeitende, intern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die bei ihr bestehenden Anrechte mit den angegebenen Au s- gleichswerten bezogen auf den Bewertungsstichtag am 31. März 2018 als dem voraussichtlichen Rechtskraftdatum zu teilen . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Recht s- beschwerde der Beteiligten zu 1. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt z ur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht. 1 . Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begrü n det: Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung von Versorgungsanrechten sei das Ende de r Ehezeit. Auf diesen Zeitpunkt sei ihre Teilung i m Tenor zu bezi e- hen. Eine Grundlage für eine davon abweichende Tenorierung ergebe sich auch bei laufendem Rentenbezug nicht. Die laufende Veränderung der Bewertungsfaktoren in der Leistungsph a- se stelle nä mlich keine auf den Ehezeitanteil rückwirkende Veränderung dar, weshalb es auch bei laufendem Rentenbezug grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als maßgebl i- chem Bewertungszeitpunkt verbleibe. Folgerichti g könne auch in die Tenori e- rung nur das Ehezeitende als Bezugspunkt aufgenommen werden. Es bedeute auch keinen Widerspruch, wenn bei der Berechnung des Ausgleichswerts b e- rücksichtigt werde, dass der Versorgungsträger einen mit Zeitablauf geringer werdenden Betrag zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtung vo r- halte, und andererseits sichergestellt werde, dass ab dem Zeitpunkt, auf den die Teilung bezogen werde, für das neu begründete Anrecht des Ausgleichsb e- rechtigten und das Restanrecht des Ausgl eichspflichtigen die gleichen Bewe r- tungsgrundsätze zugrunde gelegt würden. Denn es sei Aufgabe des Verso r- gungsträgers sicherzustellen, dass in die Berechnung für den Zeitraum, der zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich liege, nicht Aspekte, die sich auf die Wertentwic k- lung auswirkten, doppelt berücksichtigt würden. Es sei nicht erkennbar, weshalb 4 5 6 7 - 5 - bei einer Tenorierung bezogen auf das Ehezeitende eine für den Versorgung s- träger kostenneutrale Teilung d es Anrechts nicht mehr gewährleistet sei. Eine doppelte Berücksichtigung von Wertentwicklungsfaktoren sei an keiner Stelle vorgesehen und ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht erkennbar. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüf ung nicht stand. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 1 7 ff. ) , ist ein auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum ermittelte s D e- ckungskapital im Ra hmen der internen Teilung nicht bezogen auf das Ehezei t- ende , sondern auf den zugrundeliegenden Bewertungsstichtag zu teil en . a) Nach der Senatsrechtsprechung zur Teilung von kapitalgedeckten A n- rechten kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch b e- stehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistung s- phase gesunken ist (Se natsbeschluss BGHZ 209, 3 2 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.). Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwa r- tenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts i n dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung erg e- ben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe T eilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vo r- handenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgung s- 8 9 10 11 - 6 - ausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpun kt der mutmaßlichen Recht s- kraft zu ermitteln. Der Senat hat hierbei nicht verkannt , dass darin eine inhaltliche Abwe i- chung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt. Er hat das Hin ausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalg e- deckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgung s- ausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (S enatsbeschluss BGHZ 20 9, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 5 6 ) . b) Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangslä u- fig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die demen t- sprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. An dernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetz ung der Entscheidung überlagert (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 21) . Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der z ugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 22). 12 13 14 - 7 - c) S owohl hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts als auch des Bezug s- stichtags sind Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprin zip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG allerdings nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar e r- forderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob de r Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Ve r- sorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (Senatsbeschluss vom 24. Au gust 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Dies für sich genommen erfordert indessen im vorliegenden Fall nicht die Bezugnahme auf das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt in der B e- schlussformel. Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Beschlussformel gebilligt hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Ra h- men der internen Teilung nicht (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 24) . 3 . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Ausgleich s- werte für das neu in Aussicht zu nehmende Beschluss - oder Rechtskraftdatum neu zu berechn en sind und der Senat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 15 16 - 8 - Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrecht sprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 14 f. ) zu überprüfen haben. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 09.04.2018 - 33 F 241/17 - OLG Braunschweig, En tscheidung vom 2 7 .06.2018 - 2 UF 66/18 - 17
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