ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3/1 6 vom 26 . April 201 7 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG §§ 64 Abs. 2 Satz 2, 114 Abs. 1 und Abs. 4, 137 Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in ein er Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt ve r- treten lassen. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . April 201 7 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 1 . S enat s für Familiens achen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12 . Novemb er 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.433 Gründe : I . D ie 1961 geborene Antragsteller in (im Folgenden: Ehe frau ) und der 19 55 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehe mann ) heirateten am 7 . Juli 1983 . Das Amtsgericht hat die Ehe auf den am 26 . Januar 2008 zugestellten Sche i- dungsantrag durch Beschluss vom 2 3 . Oktober 20 1 3 geschieden und den Ve r- sorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der interne n Teilung zu la s- ten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 (DRV Bund) zugunsten des Ehemanns ein auf ein Ehezeitende am 31. Juli 200 7 bezogenes Anrecht von 5,1355 Entgeltpunkten übertragen. In gegenläufiger Ausgleichs richtung hat 1 - 3 - es im Wege der externe n Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Verso r- gungsanwartschaften des Ehemanns bei dem Beteilig ten zu 1 (Land Hessen) zugunsten der Eh efrau auf ihrem Versicherungskonto in der gesetzlichen Re n- tenversicherung ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007 bezog e- nes und in Entgeltpunkte um zurechnendes Anrecht von monatlich 816,89 e- gründet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordne t, dass der Verso r- gungsausgleich hinsichtlich verschiedener Versorgungsa nrechte der privaten Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem erstinstanzlichen Verfa h- rensbevol lmächtigten des Ehemanns am 25 . November 2013 zugestellt wo r- den. Durch ein bei dem Amtsgericht am 19. Dezember 2013 eingegangenes Schreiben hat der in der Beschwerdeinstanz nicht mehr anwaltlich vertretene Ehemann persönlich Beschwerde eingelegt, diese auf die Entscheidung zur externen Teilung seines beamtenrechtlichen Anrechts beschränkt und insoweit beanstandet, dass das Amtsgericht bei der Wertermittlung die auf einem nac h- ehezeitlichen Dienstunfall be ruhende Erhöhung des für ihn maßgeblichen R u- hegehaltsatzes nicht habe berücksichtige n dürfen . Die DRV Bund hat sich der Beschwerde des Ehemanns angeschlossen und im Hinblick auf zwischenzeitl i- che Gesetzesänderungen betreffend die verbesserte Berücksichtigung von Ki n- dererziehungszeiten eine aktualisierte Versorgungsauskunft zu den von der Ehefrau erworbenen gesetzliche n Rentenanwartschaften erteilt. D as Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die B e- schwerde des Ehemanns und die Anschlussbeschwerde der DRV Bund abg e- ändert . Es hat den Ausgleichswert für das von dem Ehemann e rworbene bea m- tenrechtliche Anrecht von 816,89 gesetzt und den Au s- gleichswert für das von der Ehefrau erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,1355 Entgeltpunkten auf 5,7240 Entgeltpunkte heraufgesetzt . 2 3 - 4 - Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau , w elche die von dem Ehemann persönlich eingelegte Erstb eschwerde für unz u- lässig hält. II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht. 1. Das Beschwe rdegericht hat die Erstbeschwerde des Ehemanns für z u- lässig gehalten und dazu ausgeführt, dass sich die Beteiligten vor dem Obe r- landesgericht in Ehesachen und Folgesachen zwar durch einen Rechtsanwalt v ertreten lassen müssten. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG bedürfe es einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der dort enthaltenen Bezu g- nahme auf § 78 Abs. 3 ZPO aber nicht für solche Verfahrenshandlungen, die in Ehesachen, Folgesachen und Familienstreitsachen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden könnten. Bei der Einlegung der B e- s chwerde handele es sich gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG um eine so lche Verfahrenshandlung, denn § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließe die Einlegung einer Beschwerde nur für Ehesachen und Familienstreitsachen aus, zu denen Versorgungsausgleichssachen nicht gehörten. Angesichts des klaren Gese t- zeswortlauts könne es nicht Sache der rechtsprechenden Gewalt sein, den hierdurch eröffneten Zugang zur Bes chwerdeinstanz zu beschränken. 2. Dies hält rechtlicher Überp rüfung nich t stand. a) Die als Folgesachen gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in den Sche i- dungsverbund einbezogenen Versorgungsausgleichssachen sind Familiens a- 4 5 6 7 8 - 5 - chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich " die Ehegatten in Ehesa chen und Folgesachen sowie die Beteiligten in sel b- ständigen Familienstreitsachen " vor dem Familiengericht und dem Oberlande s- gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine r Vertretung durch e i- nen Rechtsanwalt bedarf es nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG aller dings nicht in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO und somit nicht für Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. In Familiensachen wird die Beschwerde gemäß § § 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichu ng einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der G e- schäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle " in Ehesachen und Familie n- streitsachen " ausgeschlossen. b) Vor diesem re chtlichen Hintergrund ist es in Rechtsprechung und Lit e- ratur umstritten, ob für die isolierte Beschwerde ge g en eine im Scheidungsve r- bund getroffene Regelung in einer Folgesache auch dann Anwaltszwang b e- steht, wenn diese Folgesache keine Familienstreitsache , sondern wie beim Versorgungsausgleich eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit b e- trifft. aa) Teilweise wird mit dem Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG eindeutig und die Einlegung d er Beschwerde zur Niederschrift der Geschäf tsstelle ausdrücklich nur in Eh e- sachen (§ 121 FamFG ) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) ausgesc hlo s- sen sei. Damit seien die Eh egatten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Ve r- bin dung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die E inlegung einer Beschwerde in Folges a- chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Anwaltszwang befreit. Selbst wenn bei der Fassung von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG ein Redaktionsversehen unterla u- fen sein und de r Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt haben sollte, auch die 9 10 - 6 - Einlegung einer Beschwerde in Folgesachen der freiw illigen Gerichtsbarkeit dem Anwaltszwang zu unterstellen, habe diese Absicht jedenfalls im Gese t- zeswortlaut keinen Ausdruck gefunden und sei deshalb bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen ( OLG Brandenburg [4. Senat für F amiliensachen] FamRZ 2014, 1933 f.; OLG Frankfurt [4. Senat für Famil i ensachen] FamRZ 2014, 681; Zöl ler/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 64 FamFG Rn. 5; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 30; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. D ezember 2016] § 114 Rn. 1b; Rackl Das Rech tsmittelrecht nach dem FamFG S. 69; Schwamb FamRB 2014, 111 f. ; Weber NZFam 2014, 710 ; Knoche FamRZ 2011, 1093 f.; Frank FamRZ 201 1, 1021, 1022 f.; vgl. auch Dürbeck in Heilmann Praxisko m- mentar Kindschaftsrecht § 6 4 FamFG Rn. 5 f.) . bb) Nach der Gegenansicht soll für die Einlegung einer Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwaltszwang bestehen. Es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, im Beschwerdeverfahren einen bereits im erstinstanz lichen Verfahren geltenden Anwaltszwang fortbestehen zu lassen. Die Umsetzung dieses Ziels sei dem Gesetzgeber mit dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zwar nicht uneingeschränkt gelungen. Dieses Redakt i- onsversehen könne aber d urch eine weite Auslegun g des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG behoben werden, welche die best ehende Widersprüchlichkeit zu § 114 Abs. 1 FamFG beseitige ( OLG Frankfurt [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 1802, 1803; O LG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018 f.; OLG Bremen FamRZ 2014, 596 f. ; OLG Brandenburg [2. Senat für Familiensachen] MDR 2014, 1209, 1210; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; OLG Rostock FamRZ 2011, 57, 58; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 114 FamFG Rn. 1; K eidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 114 Rn. 21a; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 114 Rn. 36; Johannsen /Hen rich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 64 FamFG Rn. 4; BeckOK Fa mFG/Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 64 Rn. 8; Hk - ZPO/ Kemper 7. Aufl. § 64 FamFG Rn. 4; Borth/Grandel in Musielak/Borth Fa mFG 11 - 7 - 5. Aufl. § 114 Rn. 5; Schulte/Bunert/Br euers FamFG 5. Aufl. § 114 Rn. 20; Elzer NZFam 2016, 502; Stockmann FamRB 2014, 464, 465 ; Heiter FamRB 2012, 21, 24 f. ) . c) Die letztgenan nte Auffassung trifft zu. aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Beschwerdege richts. Nach dem Wortlaut von § 64 A bs. 2 Satz 1 und 2 FamFG wäre es nicht ausgeschlossen, dass Ehegatten in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Beschwe r- de zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen, so dass sie sich folgerichtig gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO bei der Einlegung der Beschwerde auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten la s- sen müss t en. Indessen zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine sta r- re Auslegungsgrenze. Selbst e ine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist nicht ausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Gesetzestext unzureichend Ausdruck gefunden hat ( vgl. BVerfG Besc hluss vom 25. April 2016 1 BvR 1147/12 juris Rn. 7 mwN ; BVerfG NJW 1998, 1478, 1479). Obwohl im Verfahrensre cht grundsätzlich Erwägungen des Ve r- trauensschutzes für eine weitgehend am Gesetzeswortlaut angelehnte Ausl e- gung sprechen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Auslegung von Verfahrensrecht durchaus Raum für eine an tele o- l ogischen Gesichtspunkten ausgerichte te Norminterpretation (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977 Rn. 121). Auch bei Vorschriften, welche die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verfahren regeln, ist es deshalb keineswegs von vornherein ausgeschlo s- sen, dass de r zu enge Wortsinn einer Norm durch die Rechtsprechung me - thodisch etwa im Wege der Analogie oder der teleologischen Extension g e- mäß ihrem Zweck berichtigt und die Regelung damit auf einen Sachverhalt e r- streckt wird, den sie nach ihrem möglichen Wortsi nn nicht erfasst. Zwar stellen 12 13 14 - 8 - die den Anwaltszwang betreffenden V erfahrensv orschriften sogenannte formale Ordnungsregeln dar, die zwingend und strikt festlegen, wann und in welcher Weise sich die Verfahrensbeteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lasse n müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. April 2008 X ZB 18/07 NJW - RR 2008, 1290 Rn. 9 und vom 20. Juni 2000 X ZB 11/00 NJW 2000, 3356, 3357). Aber auch der Charakter einer formalen Ordnungsregel steht teleolog i- schen Erwägungen bei der Bestimmung der Reichweite des Anwaltszwangs nicht grundsätzlich entgegen (Be ckOK ZPO/Piekenbrock [Stand: 1. März 2017] § 78 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 194, 68 = NJW 2012, 2810 Rn. 2 4 f. ). bb) Freilich setzt j ede Art der richterlichen Rechtsfortbildung eine Gese t- zeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die G e- ric h te diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetz en (BVerfG FamRZ 19 95, 105 2 , 1056 mwN) . Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen , wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten ( vgl. BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27 ) . Unter den obwaltenden Umständen lässt sich die se Feststellung für § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zur Überzeugung des Senats mit Blick auf d ie Gesetzessystematik, d ie Entst e- hungsgeschichte des Gesetzes und d ie in den Gesetzesmaterialien zum Au s- druck gekommenen Intent ionen des Gesetzgebers treffen. (1) Der Wortlaut des § 114 Abs. 1 FamFG, der in Anlehnung an § 78 ZPO den Anwaltszwang in Familiensachen regelt, entspricht der ursprünglichen Fassung aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des 15 16 - 9 - Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit vom 7. September 2007 . Nach der Entwurfsb egründung stimme die Regelung des § 114 Abs. 1 FamFG " für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen, deren Verfahren sich ausschließlich nach dem FamFG richtet (bisher ige FGG - Familiensachen) " mit dem bisherigen Rechtsz u- stand über ein (BT - Drucks. 16/6308 S. 223). Nach dem von der Entwurfsb e- gründung in Bezug genommenen " bisherigen Rechtszustand " erstreckte sich der Anwaltszwang in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarke it insbeson - dere also auch in Versorgungsausgleichssachen auf das gesamte Beschwe r- deverfahren einschließlich der Einlegung der Beschwerde ( vgl. bereits BGH Beschlüsse vom 17. Januar 1979 IV ZB 111/78 FamRZ 1979, 232 und vom 23. November 1979 IV Z B 54/79 VersR 1980, 262 ) . (2) Die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG in ihrer aktuell gültigen Fassung war im ursprünglichen Regierungsentwurf zum reformierten Familie n- verfahrensrecht vom 7. September 2007 noch nicht enthalten. Vielmehr sah die a n § 21 Abs. 2 FGG angelehnte Vorschrift des § 64 Abs. 2 FamFG in der Entwurfsfassung uneingeschränkt die Möglichkeit vor, eine Beschwerde in F a- miliensachen zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen zu können. In di e- sem Zusammenhang wurde s chon vor d em Inkrafttreten des reformierten Fam i- lienverfahrensrechts zum 1. September 2009 darauf hingewiesen, der Geset z- geber habe dadurch vermutlich unabsichtlich erreicht, dass ein Beteiligter in Familiensachen wegen der in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG enthal tenen Ve rwe i- sung auf § 78 Abs. 3 ZPO auch dann persönlich Beschwerde einreichen kann, wenn das Verfahren für ihn ansonsten dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Schürmann FamRB 2009, 24, 26 ; Stellungnahme der Bundesrecht s anwalt s- kammer 2007/50 zum Regierungsentwurf ein es Gesetzes zur Reform des Ve r- fahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen G e- richtsbarkeit S. 4, veröffentlicht auf ) . 17 - 10 - (3) § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner akt uellen Fassung wurde durch Art. 8 des Gesetzes zur Moder nisierung von Verfahren im anwaltlichen und n o- tariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwal t- schaft und zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Gesetz eingefügt. Diese Novellierung ging auf eine Beschlus s- empfehlung des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 zurück. Zur Begrü n- dung ist dabei das Folgende ausgeführt (BT - Drucks. 16/12717 S. 59): " Der eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Einlegung der B e- schwerde zur Niederschrift der Geschäftss telle ausgeschlossen ist, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer Familienstreitsache richtet. Auf diese Weise wir d sichergestellt, dass die in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO statuierte A usnahme vom Anwaltszwang in Familiensachen nicht dazu führt, dass die Bete i- ligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen können. " Aus diesen Ausführungen ersch l ieß t sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nach den Intentionen des Gesetzgebers in allen Fällen ausgeschlossen sein soll , in denen das Verfahren schon in erster Instanz als Anwaltsverfahren zu führen war. Damit sollten ersichtli ch die inhal tlichen Widersprüche zwischen § 114 Abs. 1 FamFG einerseits und § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO und § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG andererseits beseitig t we r- den . Die Umsetzung dieses Ziels ist dem Gesetzgeber bei der redakt ionellen Fassung des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG allerdings in doppelter Hinsicht misslungen: Einerseits greift der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu kurz, weil die Vertretung durch Rechtsanwälte im erstinstanzlichen Verfa hren auch bei der Vertretu ng von Ehegatten in Folgesachen der freiwilligen G e- richtsbarkeit vorgeschrieben ist . Andererseits greift der Wortlaut auch zu weit, weil sich ausschließlich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt 18 19 - 11 - vertreten lassen müssen und mit den zuständigen Behörden in Eheaufh e- bungsverfahren ( vgl. § 129 FamFG) auch solche Dritte an " Ehesachen " beteiligt sein können, für die ein Anwaltszwang unzweifelhaft nicht gilt (§ 114 Abs. 3 FamFG). cc) Sinn und Zweck des in § 114 Abs. 1 FamFG normierten Anwalt s- zwange s gebieten es ebenfalls , diesen für die Ehegatten auch auf die Einl e- gung einer Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu e r- strecken. Der Anwaltszwang in Familiensachen d ient einerseits dem öffentl i- chen Interesse an einer geordneten Rech tspflege, andererseits aber mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen und die häufig existentielle Bedeutung fam i- liengerichtlicher Verfahren vor allem dem Schutz der Beteiligten durch eine sachgerechte Rechtsberatung ( vgl. Senatsbeschl üsse vom 8. Okto ber 1986 IVb ZB 85/86 FamRZ 1987, 57, 58 und vom 21. Mai 1980 IVb ZB 628/80 FamRZ 1980, 990, 991 ; vgl. im Einzelnen MünchKommZPO/Touissant 5. Aufl. § 78 Rn. 2 ) . (1) Sow eit hiernach der Anwaltszwang eine W arn - und Beratungsfunktion für den rechts unkundigen Beteiligten erf üllen soll, spricht dies dafür, dass die Einlegung der Beschwerde in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Anwaltszwang erfasst wird . Mit Recht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine ohne vorherige an waltliche Beratung eingelegte B e- schwerde unter Umständen die unerwünschte und vom Beschwerde führer pe r- sönlich nicht hinreichend bedachte Folge haben kann , dass sich andere Bete i- ligte zu einer verfahrensübergreifenden Anfechtung anderer Folgesachen im Wege der Anschließung (vgl. § 145 Abs. 1 FamFG ) veran lasst sehen könnten (zutreffend OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018, 2019). Im Übrigen ist es zwar richtig, dass das Beschwerdegericht im Rahmen s einer Amtsermittlung s- pflicht (§ 26 FamFG) den Tatsachenvortrag de s anwaltlich nicht vertretenen 20 21 - 12 - Beteiligten im vollen Umfang zur Kenntnis nehmen muss (vg l. auch BVerfG FamRZ 1992, 1151 f. zu § 12 FGG ) . Indessen dient die notwendige Einscha l- tung eines Rechtsanwalts gerade dazu, den maßgeblichen Verfahrensstoff zu filtern und rechtlich relevante n Tatsachenvortrag herauszuarbeiten , um dem Beschwerdegericht eine bessere inhaltliche Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Dies ist insbesondere in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Bedeutung , in denen das Gericht ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht davon ausgehen kann, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vo r- tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 XII ZB 4 8 0/13 Fa mRZ 2016, 1343 Rn. 19 und vom 23. März 1988 IVb ZB 51/87 FamRZ 1988, 709, 710 zu Härteklauseln im Versorgungsausgleich ) . (2) Könnte ein Ehegatte das Beschwerde verfahren in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Rechtsanwalt einleiten , würde dies in g e- wissem Umfang auch zu verfahrensrechtliche n Friktionen führen . Denn aus dem Umstand, dass der verfahrenseinleitende Antrag zur Niederschrift der G e- schäftsstelle erklärt werden kann, lässt sich regelmäßig nicht die Schlussfolg e- rung ziehen , dass nunmehr für das gesamte Verfahren das Erfordernis anwaltl i- cher Vertretung entfiele (vgl. BGHZ 194, 6 8 = NJW 2012, 2810 Rn. 12 ff. zur Beitrittserklärung des Nebenintervenienten zum selbständigen Beweisverfa h- ren) . Dafür streiten bereits systematische Erwägungen, denn in Fällen, in denen der Gesetzgeber nicht nur d en verfahrenseinleitenden Antrag , sondern auch sonstige Anträge, Erklärungen oder Verfahrenshandlungen vom Anwaltszwang ausnehmen will , ordnet er dies ausdrücklich an (vgl. für Rechtsmittelver fahren etwa §§ 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 ZPO; §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 AU G ). Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Ehegatte kann daher im Beschwerdeverfahren insbesondere keine Sachanträge stellen, so dass er nach Einlegung der Beschwerde zumindest in Ehewohnungs - und Haushaltssachen 22 - 13 - ohne anwaltliche Vertretung weitgehend handlungsunfähig wäre (vgl. Frank FamRZ 2011, 1021, 1024) . Darüber hinaus müsste sich der Ehegatte für die teilweise oder vollständige Rücknahme de r Beschwerde (§ 67 FamF G) sowie für den Abschluss eines gerichtlich en Vergleichs beispielsweise im Rahmen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (§§ 6 ff. VersAusglG) zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist der Ehegatte daher für eine sachgerechte D urchführung des Beschwerdeverfahrens in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in sehr vielen Fällen ohnehin auf eine anwaltl i- che Vertretung a n gewiesen , spr echen auch Gesichtspunkte der Praktikabilität dafür, dass bereits die Einlegung der Beschwerde vom Anwaltszwang erfasst wird . dd) Hiergegen lassen sich auch keine durchgreifenden verfassun gsrech t- lichen Bedenken erheben. Allerdings muss d er Gesetzgeber für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer d em Grundsatz der Rechtsmi t- telklarheit entsprechenden Weise bestimmen. Dieser Grundsatz verbietet es, den Rechtsuchenden mit einem unübersehbaren Risiko der Behandlung seines Rechtsmittels als (un - ) zulässig und dessen Kostenfolgen zu belasten . Darüber hinau s dürfen die Rechtsmittelgerichte ein von der jeweiligen Verfahrensor d- nung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die g e- setzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung ausl e- gen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen ( vgl. BVerfG Beschl üsse vom 27. Oktober 2015 2 BvR 3071/14 juris Rn. 12 mwN und vom 11. April 2008 2 BvR 866/06 juris Rn. 16 mwN). D ie dargestellte n Grundsätze w e rd en aber nicht schon dadurch berühr t, dass eine den Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren regelnde Vorschrift aus teleologischen Gründen über ihren möglichen Wortsinn hinaus ausgelegt bzw. 23 24 25 - 14 - entsprechend angewendet wird. Ein Rechtsuchender, der sich in einem en t- schuldbaren Irrtum über die Erf orderlichkeit anwaltlicher Vertretung für ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel befindet, ist bereits durch die einschlägigen Vo r- schriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend davor geschützt, dadurch den Zu gang zu einer ihm eröffneten Re chtsmittelinstanz zu verlieren. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Sache ist noch nicht im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur Enden t- scheidung reif. Zwar ist die Frist für die Einlegung einer (formgerechten) B e- sc hwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung mittlerweile abgelaufen . Es kommt aber in Betracht, dem Ehemann insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew ähren. a) Durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Vertrauen s- tatbestan d geschaffen worden, weil sie bei dem Ehemann einen entschuldb a- ren Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung bei der isolierten Anfechtung der im Scheidungsverbund getroffenen Entscheidung zum Ver - sorgung sausgleich hervorgerufen hat (§ 17 A bs. 2 FamFG). Der Ehemann muss sich auch k ein Verschulden seines erstinstanzlichen Verfahrensbevol l- mächtigten zurechnen lassen. Auch ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, wenn diese nicht offe n- kundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand über die Grundzüge des Ve r- fahrensrechts und des Rechtsmittelsystems nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken verm ochte (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 9; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2016 V ZB 1 7 8/15 NJW 2017, 1112 Rn. 12). Von einer solcherart " offenku n- dig falschen " Rechtsbehelfsbelehrung wird unter den hier obwaltenden U m- 26 27 - 15 - ständen nicht auszu gehen sein . Denn ein Rechtsirrtum über das Erfordernis anwaltlicher Vertretung in der Rechtsmittelinstanz gereicht dem Rechtsanwalt generell nicht zum Verschulden, wenn die diesbezügliche Rechtsfrage wie hier bei den Folgesachen der freiwilligen Gerichts barkeit zweifelhaft und höchs t- richterlich noch nicht geklärt ist ( vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 1979 IV ZB 54/79 VersR 1980, 262 f. und vom 20. April 1979 IV ZB 160/78 FamRZ 1979, 908 f.) . b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das auf diesem Rechtsirrtum beruhende Hindernis nicht dadurch entfallen, dass die zweiti n- stanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau schriftsätzlich die Unzulä s- sigkeit der Beschwerde gerügt hat. Denn der Ehemann konnte weiterhin auf die den Beteiligten auch in d er Hinweisverfügung vom 13. Mai 2014 nochmals zur Kenntnis gebrachte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vertrauen, dass er sich im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Aus dem gleichen G rund steht auch die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 4 FamFG der nachträglichen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrag es nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 201 0 XII ZR 27/09 FamRZ 2011, 362 Rn. 37; BGH Beschluss vom 21. Januar 2016 IX ZA 24/15 FamRZ 2016, 632 Rn. 8; BAG NJW 2004, 2112, 2114 ). 28 - 16 - c) Die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG wird für den Ehemann daher erst mit der Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Senatse ntscheidung in Lauf gesetzt . Ab diesem Zeitpunkt kann er innerhalb dann beginnen den Frist von zwei Wochen eine formgerechte Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einlegen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 23.10.2013 - 61 F 1376/07 S - OLG Frankfurt am Ma in, Entscheidung vom 12.11.2015 - 1 UF 6/14 - 29
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