ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZB3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/17 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres , Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr . Menges am 20. Juni 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbesch werdeverfahrens und der Streithelferin, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis zu 140.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Frem d- währungsdarlehensvertrages in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch am 20 . November 2015 zugestelltes Urteil abgewiesen. Dagegen hat die Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin, eine u.a. aus den Rechtsanwälten R . und Dr. S . bestehende Rechtsanwaltspartnerschaft mbH, am Montag, den 21. Dezem ber 2015 , Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der B e- gründungsfrist am 22. Februar 2016 fristgerecht begründet. Die Berufung s- 1 - 3 - schrift ist mit einer nicht lesbaren Unterschrift versehen. Darunter befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz "RA . Dr. S . , Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht". Nachdem die Beklagte Zweifel an der formgerechten Einlegung der B e- r u fung geäußert hatte, teilte die Klägerin mit, dass die Unterschrift von Recht s- anwalt R . stamme. Sie beantragte Wi edereinsetzung in den vorigen Stand, weil die vorliegende Unterschriftspraxis bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet geübt worden sei. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den A n- trag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vor igen Stand gegen die Ve r- säumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, auch unter Bezugnahme auf se i- nen Hinweisbeschluss vom 19. September 2016, ausgeführt, es könne dahi n- stehen, inw ieweit es sich bei der Unterschrift unter der Berufungsschrift nach der konkreten Art der Ausführung um einen den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügenden und die Identität des Unterzeichnenden hinreichend ken n- zeichnenden Schriftzug handele. Jedenfalls scheitere eine formwirksame Einl e- gung des Rechtsmittels daran, dass die Unterschrift von Rechtsanwalt R . geleistet worden sei, der maschinenschriftliche Zusatz hingegen auf "RA . Dr. S . " verweise, ohne deutlich zu machen, dass Rechtsan walt R . in Vertretung des Rechtsanwalts Dr. S . unterschrieben habe. Sei der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person unterzeichnet, so sei dies etwa durch den Zusatz "i.V." klarzustellen. Eine solche Klarstellung fehle. Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift sei es, denjenigen, der die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme, unmittelbar identifizieren zu können. Bei der in der Kanzlei der Klägervertreter über Jah re hinweg praktizierten Kombination abwe i- 2 3 - 4 - chender hand - und maschinenschriftlicher Unterschrift en sei jedoch bei Eingang der Berufungsschrift beim Rechtsmittelgericht nicht ohne weiteres e rkennbar, dass eine Diskrepanz bestehe und Ermittlungen hinsichtlich der unterzeichne n- den Person erforderlich sein könnten. Der Wiedereinsetzungsantrag sei versp ä- tet und unbegründet. Auf einen Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, weil nicht ersichtlich sei, dass Berufungsgerichte in der Vergangenheit die fragliche Diskrepanz erkannt und eine Berufung gleichwohl für zulässig g e- halten hätten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer ordnungsgem ä- ßen Einlegung der Berufung fehle, verletzt d i e Kläger in in ihren Verfahren s- grundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhänd i- ge Unterschrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksa m- keitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identif i- zierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu veran t- 4 5 6 - 5 - worten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwalts prozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigt en und bei dem Pr o- zessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2009 XI ZB 6/09, NJWRR 2010, 358 Rn. 12 und vom 1 4. März 2017 XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn . 6; BGH, B e- schlüsse vom 23. Juni 2005 V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, vom 22. November 2005 VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5 und vom 26. Juli 2012 III ZB 70/11, NJWRR 2012, 1142 Rn. 6; jeweils mwN). 2. An diesen Grundsätzen gemessen ist vorliegend eine formgerechte Berufungsschrift eingereicht worden. a) Der entsprechende Schriftsatz ist was der erkennende Senat selbst fest zustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2009 XI ZB 6/09, NJWRR 2 010, 358 Rn. 13) mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftliche n Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, B e- schlüsse vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6). b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser Schriftzug von Rechtsanwalt R . herrührt, bei dem es sich um einen bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Zwar ist dies erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist mitgeteilt worden, so dass für das Berufungsgericht bis dahin nicht erkennbar war, welcher Rechtsanwalt unte r- schrieben hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn für die Prüfung der Fr a- ge, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines de r- 7 8 9 - 6 - artigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012 III ZB 70/11, NJWRR 2012, 1142 Rn. 10). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die for m- wirksame Einlegung der Berufung nicht daran, dass der Unterschrift von Rechtsanwalt R . der maschinenschriftliche Zusatz "RA . Dr. S . , Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht" beigefügt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2017 XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10). Dieser Zusatz macht lediglich deutlich, dass die Berufungsschrift von diesem Recht s- anwalt erstellt worden ist. Auch wenn ein ausdrückl icher Zusatz, "für" diesen tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als U nte r- bevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Klägerin auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 III ZB 70/11, NJWRR 2012, 1142 Rn. 11). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er zugleich die Verantwortung für den I n halt der Berufung sschrift übernehmen wollte. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsa tz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 26. Juli 2012, aaO) und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl. für den Zusatz "i.A." BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 V ZR 139/87, NJ W 1988, 210, vom 27. Mai 1993 III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und vom 7. Juni 2016 KVZ 53/15, NJWRR 2016, 1336 Rn. 5). 10 - 7 - 3. Ist danach die Unterschrift unter die Berufungsschrift in diesem Sinne von Rechtsanwalt R . geleistet worden, dur fte die Berufung nicht als u n- zulässig verworfen werden. D i e Kläger in hat die Berufung vielmehr rechtzeitig und formgerecht eingelegt, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 4 Sa tz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht mehr zu entscheiden. Ellenberger Joeres M aihold M atthias Menges Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 O 360/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.12.2 016 - 13 U 278/15 - 11
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