BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 317/10 vom 28. Juli 2010 in der Sache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei (247 128 b KostO). Gr374nde: Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof k366nnen in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (247 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme. 1 Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zust344ndigkeitshalber vorgelegt wird 226 wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzul344ssig zu verwerfen. 2 Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (247 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gr374nden unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzul344ssig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen 247 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. 3 Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (247 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdef374hrerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen. 4 Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft. 5 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Osterode, Entscheidung vom 19.03.2010 - 7 XVII H 4032 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 26.05.2010 - 5 T 57/10 -
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