BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 317/13 vom 30. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 275, § 11 a) Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit anko mmt, einen natürlichen Willen zu bilden. b) Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevol l- mächtigten zu bestellen. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim v om 31. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Für die unter einer schweren Demenz leidende Betroffene bestand seit Nove mber 2011 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluss vom 18. Januar 2013 ist das Amtsgericht der Bitte des als berufsmäßiger Betreuer bestellten Rechtsanwalts O., aus seinem Betreueramt entlassen zu werden, nach gekommen und hat die Beteiligte zu 1 zur neuen Betreuerin bestellt . Z u- dem hat es für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eine n Einwilligungsvo r- behalt an geordnet . 1 - 4 - Hiergegen hat Rechtsanwalt R. ausdrücklich namens und in Vollmacht der Betroffenen Beschwerde ein gelegt . Nach Anhörung der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen . Hiergegen richt et sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist b e- gründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung a usgeführt, e s fehle an einer wirksamen Vollmachterteilung an Rechtsanwalt R. durch die Betroffene. Zwar sei sie ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahren s- fähig. Für die Erteilung einer Vollmacht sei aber weiter erforderlich, dass sie sich einen eigenen natürlichen Willen zum Gegenstand der Mandatserteilung bilden könne sowie sich gebildet und dann auch artikuliert habe. Dass dies der Fall sei, könne trotz dreier Vollmachten vom 1. Dezember 2011, 3. Februar 2012 und 14. Januar 2013 nicht festgeste llt werden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die dem Rechtsanwalt R. durch die Betroffene erteilte Verfahrensvollmacht ist wirksam, so dass dieser in zulässiger Weise für die Betroffene die Beschwerde eingelegt hat. a) Gemäß § 275 FamFG ist der Betroffene im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die Verfahrensfähigkeit umfasst dabei da s gesamte Verfahren, so dass dem Betroffenen insoweit alle Befugnisse eines Geschäf tsfähi gen zur Verfügung stehen. 2 3 4 5 6 - 5 - Die ganz herrschende Meinung leitet daraus auch die grundsätzliche B e- fugnis des Betroffenen ab, jederzeit selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen ( KG FamRZ 2010, 835; OLG Schleswig FamRZ 2007, 1126; BayObLG BtPrax 2005, 148 ; BayObLG Beschluss vom 3. März 2004 - 3Z BR 268/03 - juris Rn. 5; OLG Saarbrücken FGPrax 1999, 108, 109; Keidel /Budde FamFG 17. Aufl. § 275 Rn. 5; MünchKomm FamFG /Schmidt - Recla 2 . Aufl. § 275 Rn. 3; Pr ütting/Helms/Fröschle FamFG 3 . Aufl. § 275 R n. 11; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 275 Rn. 2; Da m- rau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 275 F a mFG Rn. 5; Kni ttel Betre u- ungsrecht [Stand : 1.3. 2013] § 275 FamFG Rn. 9; Horndrasch/Viefhues/ Beermann FamFG § 275 Rn. 2; Brosey in Bahrenfuss FamFG § 275 Rn. 2; Schulte - Bunert/Weinreich /Rausch FamFG 3. Aufl. § 275 Rn. 5; Grabow in Ho l- zer FamFG § 275 Rn. 2; BeckOK - FamFG/Günter [Stand : 1.7.2013] § 275 Rn. 2; Heidebach in Haußleiter FamFG § 275 Rn. 3 ; Jurgeleit/Meier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 275 FamFG Rn. 3; HK - BUR/Bauer [ Stand: Juli 2011] § 275 Rn. 7; a.A. Prütting/Helms/Roth FamFG 3 . Aufl. § 316 Rn. 3 f. ). D er Senat teilt diese n A n- satz . Die Norm des § 275 FamFG ersetzt § 66 FGG , der wiederum au f das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljähr i- ge ( Betreuungsgesetz) vom 12. September 1990 ( BGBl . I S. 2002) zurückging. Ein wesentliches Ziel der mit dem Betreuungsgesetz vorgenommenen Änd e- rungen des Gesetzes über die A ngelegenheiten der Freiwillige n Gerichtsbarkeit war es, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken. In einem fairen Verfahren soll t e er eigenständiger Beteiligter und nicht " Verfa h- rensobjekt " sein. Als Kernstück der Verfahrensvorschrif ten wurde daher schon in § 66 FGG die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ausdrücklich geregelt und auf alle die Betreuung betreffenden Verfahren ausgedehnt. Damit sollte der B e- troffene in die Lage versetzt werden, seinen Willen nach Kräften selbst zu ve r- 7 8 - 6 - t reten, ohne auf A ndere, insbesondere gesetzlich e Vertreter, angewiesen zu sein ( vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 10; BT - Drucks. 11/4528 S. 89 und 170). Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Stärkung der verf ahren s- rechtlichen Position des Betroffenen würde ohne die Möglichkeit, selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, in vielen Fällen verfehlt. Denn wie schon der Blick auf die in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten medizinischen Voraussetzungen der Betreuung verdeutlicht, wird es d em Betroffenen häuf ig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsve r- fahren effektiv wahrzunehmen. b) Unterschiedliche Auffassungen werden in Rechtsprechung und Liter a- tur allerdings dazu vert reten, ob die Erteilung einer wirksamen Verfahrensvol l- macht durch den Betroffenen zumindest das Vorliegen eines auf die Vertretung durch einen Bevollmächtigten gerichteten natürlichen Willens erfordert. aa ) Die Befürworter einer solchen Einschränkung de s § 275 FamFG ( Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3 . Aufl. § 275 Rn. 11; HK - BUR/Bauer [ Stand: Juli 2011] § 275 FamFG Rn. 8; vgl. auch OLG Saarbrücken FGPrax 1999, 108, 109; woh l auch BayObLG BtPrax 2005, 148 und Beschluss vom 3. März 2004 - 3Z BR 268/03 - juri s Rn. 7 ; unklar Gra bow in Holzer FamFG § 275 Rn. 2 ) ve r- weisen auf die Natur der Vollmachterteilung als Willenserklärung und darauf, dass die gesetzgeberische Vorstellung vom Betroffenen als selbstbestimmtem Verfahrenssubjekt zuweilen nicht verwirklicht wer den könne, we nn der Betroff e- ne durch seine Erkrankung jegliche Fähigkeit eingebüßt habe, sich verständlich zu artikulieren, den Sinn und die Folgen seiner Erklärung auch nur ansatzweise zu erkennen oder sich eine wenigstens ungefähre Vorstellung von seiner Lage zu bilden. Die Anerkennung von Äußerungen des Betroffenen als rechtserhe b- 9 10 11 - 7 - lich berge dann die Gefahr, den Betroffenen - mehr oder weniger wohlmeine n- der - privater Herrschaft Dritter zu unterwerfen. bb ) Demgegenüber hält die in der Literatur herrsch ende Meinung ( MünchKommFamFG /Schmidt - Recla 2 . Aufl. § 275 Rn. 2 und 6 ; Bork/Jacoby/ Schwab/Heide rhoff FamFG 2. Aufl. § 275 Rn. 3 ; Kni ttel Betreuungsrecht [Stand : 1.3. 2013] § 275 FamFG Rn. 9; Sonne n feld in Bienwald/Sonne n feld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Auf l. § 275 FamFG Rn. 13; Damrau/Zimmermann Betre u- ungsrecht 4. Aufl. § 275 F a mFG Rn. 5; Hornd asch/Viefhues/Beermann FamFG § 275 Rn. 3 ; Bassenge in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 275 Rn. 1; Schu l- te - Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 275 Rn. 5; BeckOK - Fa mFG/Günt er [Stand : 1.7.2013] § 275 Rn. 2a ; Heidebach in Haußleiter FamFG § 275 Rn. 2; Jurgeleit/Meier 3. Aufl. § 275 FamFG Rn. 4; Schmidt FGPrax 1999, 178, 179 ; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 1126 ) das E r- fordernis eine s natürlichen Willens für mit Wor tlaut und Zweck der Vorschrift unvereinbar und in der Praxis problematisch. c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend . aa ) Nach dem Wortlaut des § 275 FamFG besteht die Verfahrensfähi g- keit des Betroffenen uneing eschränkt und ist an keine weitere n Voraussetzu n- gen geknüpft . Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts dazu entnehmen, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Differenzierung etwa nach unterschiedlichen Graden der geistigen Leistungsfähigkeit oder aber nach der Schwere der ps y- chischen und ph ysischen Beeinträchtigungen des Betroffenen vornehmen wol l- te. Vielmehr ging es ihm darum, die Rolle de s Betroffenen als eigenständigem Verfahrensbeteiligten zu sichern (BT - Drucks. 11/4528 S. 89 und 170) . Damit trug der Gesetzgeber Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung , aus dem folgt, dass niemand 12 13 14 - 8 - zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens werden darf (BVerfGE 63, 332, 337). Mit dieser gesetzgeberischen Intention wäre es nicht vereinbar, aus den das Betreuungsverfahren erst auslösenden krankheits bedingten Beeinträcht i- gungen der Willensbildungsfähigkeit eines Betroffenen wiederum auf Ei n- schränkungen der Verfahrensfähigkeit - und der daraus folgenden Fähigkeit zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht - rückzuschließen. Dies würde § 275 FamFG einen ma ßgeblichen Teil seiner Wirkung nehmen und zu einer gege n- über der Geschäftsfähigkeit nur wenig e rweiter ten Verfahrensfähigkeit führen (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 275 Rn. 3). D a s war jedoch vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. bb ) Hinzu kommt, dass es dem Merkmal eines natürlichen Willens in dem von seinen Befürwortern vertretenen Bedeutungsgehalt an der für § 275 FamFG erforderlichen Trennschärfe fehlt (vgl. MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2 . Aufl. § 275 Rn. 2; Damrau/Zimmerman n Betreuungsrecht 4. Aufl. § 275 F a mFG Rn. 5; Hornd asch/Viefhues/Beermann FamFG § 275 Rn. 3) . Grundsätzlich liegt ein (nur) natürlicher Wille vor, wenn es einem B e- troffenen an einem der beiden für eine freie Willensbestimmung er forderlichen Elemente , d er Einsichtsfähigkeit oder der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 und vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 14). Die im Zusammenhang mit § 275 Fa mFG verwendeten - zudem uneinheitlichen - Definitionen des " natürlichen Willens " greif en daher teilweise auf Begrifflichkeiten wie " ungefähre Vorstellung " und " ansatzweise " zurück (vgl. dazu Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 275 Rn. 7 mwN ; HK - BUR/Bauer [ Stan d: Juli 2011] § 275 FamFG Rn. 8 ) . D a s ist folgerichtig, weil die 15 16 17 - 9 - Unterscheidung zur Geschäftsunfähigkeit, bei der § 275 FamFG noch Platz greifen soll, nur mittels gradueller Kriterien möglich ist. D ie se entzi e- hen sich jedoch weitgehend einer fü r die gerichtliche Praxis brauchbare n Han d- habung . cc ) Die von den Befürwortern des Erfordernisses eines natürlichen Wi l- lens angeführte Möglichkeit eines Missbrauchs d er Befugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht (vgl. insbes. OLG S aarbrücken FGPrax 1999, 108, 109) steht der Annahme einer uneingeschränkten Verfahrensfähi g- keit des Betroffenen ebenso wenig entgegen wie die allgemeine Gefahr, dass der Betroffene Verfahrenshandlungen zu seinem Nachteil vornehmen kann . Zum einen schlie ßt die Sollvorschrift des § 276 Abs. 4 FamFG die B e- ste l lung eines Verfahrenspflegers etwa bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auch dann nicht aus, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten ver treten w ird (vgl. KG FGPr ax 2004, 117; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 15). Zum anderen war dem Gesetzgeber bewusst, d ass mit der uneingeschränkten Verfahrensf ä- higkeit des Betroffenen Probleme einhergehen können (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 1126 mwN; ausführlich Sonne n feld in Bienwald/Sonne n feld/ Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 275 FamFG Rn. 9; Jurgeleit/Meier 3. Aufl. § 275 FamFG Rn. 4 ; MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 275 Rn. 6 ). Gleichwohl hat er in § 275 FamFG keine Einschränkungen aufgenommen. d) Von der aus der unbeschränkten V erfahrensfähigkeit folgenden B e- fugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht ist die Frage zu trennen, ob der Betroffene eine Bevollmächtigungserklärung abgegeben hat. Eine solche ist mündlich, schriftlich oder konkludent möglich. Für den Nachweis gilt § 11 FamFG. 18 19 20 - 10 - e) Die von der Betroffenen an Rechtsanwalt R. erteilte schriftliche Ve r- fahrensvollmacht ist mithin wirksam. Darauf, ob sich - wie die Rechtsbeschwe r- de rügt - das Beschwerdegericht mit seiner jetzigen Auffassung in Widerspruch z u seinen früheren Ausführungen und insbesondere dazu setzt, dass es in e i- nem Vorverfahren die von der Betroffenen erklärte Beschwerderücknahme für wirksam erachtet hatte, kommt es danach nicht an. 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und das Verfa h- ren an das Landgericht zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 18.01.2013 - Ha 2 XVII 523/11 - LG Mannheim, Entscheidung vom 31.05.2013 - 4 T 25/13 - 21 22
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