ECLI:DE:BGH:2016:030216BXII ZB317.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 317 /15 vom 3 . Febr uar 2016 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Febr uar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Kli nkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. G ründe: Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die vom Amt s- gericht erteilte Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung der Betroffenen für die Dauer eines Jahres bestätigt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psych i- schen Krankheit oder geistigen oder seelische n Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. gei s- tige oder seeli sche Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 N r. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unte rbringung nicht gestützt werden 1 2 3 - 3 - darf . Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivi l- rechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alk o- holismus entwede r im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen G e- brechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Die Grundre chte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem e i- genen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Die zivilrechtliche Un terbringung ist wie das Betreuungsrecht insgesamt ein Institut des E r- wachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren A n- lass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzb e- dürftigen Einzelnen ist. Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Ver - meidung einer erheblichen Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, so fern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen. Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psych i- schen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZA 12/15 FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff.). 2. Das Beschwerdegericht hat in Anwendung dieser Grundsätze recht s- fehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht. Die Angriffe der Rechtsb eschwerde bleiben ohne Erfolg. 4 - 4 - a) Der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über die Unterbrin gung als Betreuer bestellte Beteiligte zu 1 hat die Genehm i- gung der Unter bringung der Betroffenen beantragt. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeholte n Sachverständ i- gengutachtens sowie der persönli chen Anhörung festgestellt, dass die Betroff e- ne an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leidet. Diese besteht bei einer hochgradigen Alkohol abhängigkeit in gravierenden Folg e- schäden im Bereich des zentralen Nervensystems, nämlich einer ä thyltoxisch bedingten Neuropathie und einem äthyltoxisch bedingten Kleinhirnschaden mit Einschränkungen von Auffassungsgabe, Konzentrations - und Merkfähigkeit. Ferner hat das Beschwerdegericht gestützt auf das Sachverständigengutachten festge stellt, dass bei der Betroffene n ohne eine Unterbringung krankheitsb e- dingt ein alsbaldi ger Rückfall zu erwarten ist, durch den sich die Erkrankung vollständig demenziell im Sinne eines Korsakow - Syndroms entwickeln und d a- mit ein erheblicher Gesundheitss chaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintreten würde. Das Amtsgericht hat zudem festgestell t, dass die Betroffene außerhalb der geschlossenen Station in lebensbedrohliche Zustände gerät, i n- dem sie die Nahrungsaufnahme einstellt und unkontrolliert exzessiv Alkohol konsumiert. b) Die Rechtsbeschwerde dringt nicht mit der Rüge durch, es fehle an Feststellungen zum Fehlen des freien Willens. Das Landgericht hat dieses rechtl iche Erfordernis gesehen und im angegriffenen Beschluss ausdrücklich angesprochen. Es hat bei seiner Entscheidung ersichtlich auf dem die Unte r- bringung genehmigenden Beschluss des Amtsgerichts aufgebaut . Das Vorli e- gen eines freien Willens hatte das Amtsger icht sachverständig beraten au s- drücklich verneint, wogegen im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nichts e r- innert. Darüber hinaus hat der im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachve r- ständige in seinem vom Landgericht in Bezug genomme nen Gutachten ausg e- 5 6 - 5 - führt, d ass es der Betroffenen an einer Krankheitseinsicht fehlt. Ohne eine so l- che ist aber eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 XII ZB 58/15 FamRZ 2015, 2158 Rn. 9) . c) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung en t- hält die angegriffene Entscheidung ausreichende Feststellungen dazu, dass bei der Betroffenen ohne die Unterbringung eine unmittelbare Rückfallgefahr b e- steht. Wie sich aus den Ausführungen des Landger ichts zum Sachverhalt und dem in Bezug genommenen, im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachve r- ständigengutachten ergibt, ist die Betroffene aufgrund akuter Alkoholintoxikati o- nen in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 dreimal jeweils mit gerichtlicher Geneh migung geschlossen und über längere Zeiträume stationär behandelt worden. Nach ihrer Entlassung Ende Dezember 2014 wurde sie bereits am 8. Januar 2015 erneut schwerst alkoholintoxikiert mit einem Promillewert von rund 4,6 in die Klinik eingeliefert. d ) Schließlich ist d ie Unterbringung auch verhältnismäßig. Die Rechtsb e- schwerde wendet insoweit ohne Erfolg ein, die Beschwerdeentscheidung ve r- halte sich nicht zu ambulanten Möglichkeiten, die eine geschlossene Unterbri n- gung der Betroffenen überflüssig mache n könnten. Der Beschluss des Amtsg e- richts, auf dem die Beschwerdeentscheidung aufbaut, enthält die Feststellung, dass alle erdenklichen Versuche, der Betroffenen eine Heimunterbringung zu ersparen, gescheitert sind. Der vom Landgericht beauftragte Sachvers tändige führt in seinem in Bezug genommenen Gutachten aus, dass in den vergang e- nen Jahren erfolglos neben wiederholten mehrmonatigen stationären Aufen t- halten ambulante psychiatrische und suchttherapeutische Therapien durchg e- führt wurden und eine ambula nte Behandlung keinen Erfolg verspricht . Hinzu kommt, dass wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen ist d ie Betroffene 7 8 - 6 - seit Jahren im Rahmen eines betreuten Wohnens gelebt hat. Wenn Amts - und Landgericht bei dieser Sachlage die geschlossene Unterbringu ng der Betroff e- nen als einzige Möglichkeit ansehen, der erheblichen Selbstgefährdung zu b e- gegnen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Unterbringungsdauer hat d as Beschwerdegericht ebenfall s die auf das erstinstanzlich einge holte Sachverständi gengutachten gestützte En t- scheidung des Amtsgerichts bestätigt. Sie entspricht auch der Empfehlung des im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen . Die Rechtsbeschwer - de erinnert insoweit nichts. 3. Die Beschwerdeentscheidung wird mithin von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB getragen. Daher kann dahinstehen, dass es im angefochtenen Beschluss wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt an Ausführungen fehlt , die eine Unterbringung der Betroffenen auch gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfert i- gen würden. 9 10 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung be izutragen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 20.02.2015 - 662 XVII G 4242 - LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2015 - 2 T 15/15 - 11
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