ECLI:DE:BGH:2018:290518BXIZB3.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/18 vom 29. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr . Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, wird zur Muste r- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 24 . Ziv ilsenats des Oberlande s- g erichts Köln vom 18. Januar 2018 (24 Kap 1/1 7 ) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 3/18 ) durch den Musterklä ger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 18 . Januar 2018 den verfahrensgege n- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwe rden sind am 16. Februar 2018 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdefü h- rer und der Musterbeklagten wird die Muster beklagte zu 1, die bank AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerde gegneri n bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann we i- terhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie wie die Mu s- terbeklagte zu 3 innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erf olgen, sobald gegen den Musteren t- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterver fahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsb e- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbe schluss vom 2. Oktober 2012 XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsich t- lich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche B e- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesa nzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 H albsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.09.2016 - 7 O 107/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2018 - 24 Kap 1/17 - 4
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