ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3 / 1 8 vom 1 . März 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 . März 201 8 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger in gegen den Beschluss des S e- nats vom 7. Februar 2018 wird zurückgewiesen . Gründe: 1. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2018 ist als G egenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 erhoben we r- den und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitg e- teilten Gründen unzulässig. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch im Verfahrensabschnitt der Gegenvorstellung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX Z B 32/07, nv Rn. 2 ; vom 1. Februar 2017 - IX ZA 8/16, nv Rn. 2 ). 1 2 - 3 - 3. Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 60 C 101/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 S 83/17 - 3
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