ECLI:DE:BGH:2018:070218BIXZB3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3/18 vom 7. F ebruar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte r Möhring am 7. F ebruar 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 1. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. De r Wert des Beschwerdegegenstandes wird au e- setzt. Gründe: Das Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2018 ist als Rechtsbeschwe r- de auszulegen, weil diese das an sich statthafte Recht s mittel gegen die Verwe r- fung ihrer Berufung als unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist von Geset zes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im vorliegenden Fall jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Re chtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem nicht durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Recht s anwalt vertreten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie n icht geeignet wäre, zur 1 - 3 - Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwe r- de zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 60 C 101/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 S 83/17 -
Full & Egal Universal Law Academy