BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 319/11 vom 22. August 2012 i n der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zu den die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhenden b e- sonderen, für d ie Betreuung nutzbaren Kenntnissen. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Dose, die Richteri n Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Mai 2011 wird auf Ko s- ten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewe rt: 510 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 wurde 2003 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen b e- stellt. Ihre Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits - und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pfl egegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimang e- legenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten . D ie Beteiligte hatte in der ehemaligen DDR einen Stu dienabschluss in der Fachrichtung " Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektr o- technischen und elektronischen Industrie " erworben . Am 22. April 1999 erkannte das Kultusministerium des Landes Sachsen - Anhalt ihr die Berechtigung zu, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen . Gleichzeitig bescheinigte es die Gleichwertigkeit des Studienabschluss es im 1 2 3 - 3 - Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit einem Fachhoc h- schulabschluss . Für den Abrechnungszeitraum vom 28. September 2009 bis zum 27. September 2010 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer pausch a- len , aus dem Vermögen des Betroffenen zu erstattenden Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes vo n 44 , der ihr seit Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 zugebil ligt worden war. Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stunde n- satz es von 27 im Übrigen zurückgewiesen . Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsa n- trag in volle r Höhe weiter. II. Die vom Beschwerdegericht zugelasse n e Rechtsbeschwerde ist statth aft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der S a- che keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgefüh rt, der von der Betreuerin abgelegte Fachschulabschluss stehe zwar nach der U r- kunde des Ku ltusministeriums des Landes Sachsen - Anhalt vom 22. April 1999 einem Studium an einer Fachh ochschule gleich. Dieses Studium sei jedoch in seinem Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung nutzbarer Fachkenntnisse, sondern allgemein darauf geri chtet gewesen, wirtschaftliche Fragen und Zusammenhänge, Fragen der Organisation und Planung unter Ei n- beziehung technischer und politischer Aspekte der elektrotechnischen und 4 5 6 7 - 4 - elektronischen Industrie zu erlernen. Folgende Themen seien die Schwerpunkte im F ach Sozialistische Betriebswirtschaft gewesen: Wissenschaftlich - techni - sche Vorbereitung der Produktion, die konstruktive, technologische und organ i- satorische Vorbereitung der Produktion, Finanzierung und Stimulation wisse n- schaftlich - technischer Leistungen , Planung der wissenschaftlich - technischen Vorbereitung der Produktion und Durchführung der Produktion. Es erschließe sich nicht, dass dadurch besondere betreuungsrelevante Kenntnisse erworben worden seien. Allein da raus , dass in einzelnen Fächern des Stud iums teilweise für die Betreuung nutzbringendes Wissen vermittelt worden sei, folge nicht, dass durch die Ausbildung eine besondere Kenntnisvermittlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfolgt sei. Es fehle insoweit an einer konkreten Schwerpunktb ildung. Dass ein Hochschulstudium den Absolventen regelmäßig besondere Fähigkeiten verleihe, die das Verständnis komplexerer Zusamme n- hänge und ein präzises, zielorientiertes Arbeiten ermöglichten, werde nicht ve r- kannt . Diese Fähigkeiten könn t e n aber nicht zur Erhöhung d er Vergütung fü h- ren, solange nicht fest stehe , dass der Gegenstand des Studiums gera de auch auf die Vermittlung von für das Betreuungsverfahren unmittelbar nutzba rem Wissen bzw. nutzbarer Fertigkeiten gerichtet gewesen sei . 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überprüfun g stand . a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine e r- höhte Vergüt ung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würd igung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewü r- digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletz t und die allgemein anerkannten Ma ßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senat s- beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012 , 113 Rn. 10). 8 9 - 5 - b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts, nach der die Betreuerin die Vo raussetzungen für eine Erh ö- hung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, stand. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer einen auf 44 erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntniss e verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwo r- ben hat. aa ) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von der Betreuerin in der ehemaligen DDR erzielte Studienabschluss in der Fachrichtung soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechn i- schen und elektronischen Industrie einem Fachhoch schul abschluss gleichsteht. Nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) stehen in der ehema l i- gen DDR erworbene Bildungsabschlüsse den in den alten Bundesländern a b- geschlossenen Ausbildungen gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn die Ausbildungen gleichwertig sind, wobei die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt wird. Eine solche Feststellung ist hier erfolgt. Das Kultusministerium des La n- des Sachsen - Anhalt hat bescheinigt, dass der von der Betreuerin in der ehem a- ligen DDR erzielte Studienabschluss in der Fachrichtung soziale Betriebswir t- sch aft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einem Fachhochschulabschluss gleic h- steht und die Betreuerin berechtigt den Grad einer Diplom Betriebswirtin zu fü h- ren. 10 11 12 13 14 - 6 - bb ) Auch die Annahme des Beschwerdegerichts , die durch das Studium der Bet reuerin vermittelten Kenntnisse seien nicht für die Betreuung nutzbar, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (1 ) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das j e- dermann zu Gebote stehe nde Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten be s- ser und effek tiver zu erfüllen (Senatsbeschlu s s vom 18. Januar 2012 XII ZB 4 09 /10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 1 4, 15). Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betre u- ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB ) , regelmäßig Rechtskenntnisse. Auch sind angesichts der Pflichten des Betreuers , auf den Willen des Betreuten einz ugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 , Abs. 3 BGB) Fachkenntnisse, die de n Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von ps y- chisch Kranken oder Behinderten fördern, als für die Betreuung nu tzbar anz u- sehen (MünchKomm BGB/Fröschle 6 . Aufl. § 4 VBVG Rn. 11). Im Übrigen sind Fachkenntnisse, die die Betreuung für einen Aufgabenkreis erleichtern, wie medizinische K enntnisse für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und wirtschaftliche Kenntnisse i m Bereich der Vermögenssorge für die Betreuung nutzbar. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stu n- densatz jedoch nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Ke nntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist au szugehen, wenn ein erheblicher T eil der Ausbildung auf die Ve r- mittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsr e- 15 16 17 18 - 7 - l evante W issen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. Senatsb e- schl ü ss e vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2012 - XII ZB 393/11 - juris Rn. 11 ). (2 ) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu R echt die von der Beteiligten durch das Studium vermittelten Kenntnisse als nicht betreuungsrelevant bewertet. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel kein erhebl i- cher Teil der - auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde technisch ausgericht e- ten - Ausbildung auf betreuungsrelevante Fächer. Es ist deshalb nicht zu bea n- standen, dass das Beschwerdegericht die nur in untergeordnetem Um fang b e- treuungsrelevante n Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat. (3 ) Entgegen de r Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsg e- richt auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertra u- ensschutzes verpflichtet, an den in früheren Festsetzungsbeschlüssen der B e- teiligten zugebilligten Stundensatz von 44 Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsa n- trag erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung pr ü- fen. Nachdem es dabei abweichend vo n seiner früheren Wertung zu dem E r- gebnis gelangt ist, dass die Beteiligte die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. Senatsb e- schluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die Beteiligte konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihr der einmal vergütete Stunde n- satz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird. Sie musste auch schon früher stets 19 20 21 22 - 8 - damit rechnen, dass de r vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht hera bgesetzt wird. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 20.12.2010 - 20 XVII 152/03 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 31.05.2011 - 19 T 74/11 -
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