BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/04 vom 13. Juli 2006 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vor-bezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde werden als unzul344ssig verworfen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Kl344gerin auferlegt. Gr374nde: I. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM 374ber-steigenden H366he ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht nach Einholung medizinischer Sachverst344ndigengutachten das Land unter Klagabweisung im 334brigen zur Zahlung weiterer 215,23 200 verurteilt. Die Kosten weiterer Medikamente k366nnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung 1 - 3 - der anerkannten Verfolgungsleiden des Kl344gers nicht nachweisbar erforderlich gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesge-richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem Beschluss zur374ckgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Kl344ger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. 2 Zur Begr374ndung seiner Rechtsmittel hat der Kl344ger ausgef374hrt: Im Ver-fahren vor den Entsch344digungsgerichten seien 247 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grunds344tze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof f374r das R374ckerstattungsverfahren aufgestellt habe. Demnach m374sse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kl344ger angebotenen sachverst344ndigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer geh366rserheblichen Weise ver-letzt. 3 Der Kl344ger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin f374hrt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort (247247 239, 246 ZPO). 4 - 4 - II. Die Rechtsmittel der Kl344gerin gegen die Zur374ckweisung der Berufung ihres Rechtsvorg344ngers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren vor den Entsch344digungsgerichten finden nach 247 209 Abs. 1 BEG die Vorschrif-ten des 247 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngem344337 Anwendung (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. 374ber die Berufung des verstorbenen Kl344gers durch einstimmigen Beschluss zu befinden. 5 Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober 2003 gepr374ft und bejaht. Eine weitere Begr374ndung des Zur374ckweisungsbe-schlusses vom 20. November 2003 war nach 247 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. nicht erforderlich. Eine rechtliche 334berpr374fung der Voraussetzungen des 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zu-r374ckweisungsbeschluss ist gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar. 6 Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Geh366rsr374ge der Kl344gerin hin die Sachaufkl344rung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich daraufhin zu 374berpr374fen, ob die Ladung der vom Kl344ger benannten Zeugen mit verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gr374nden unterblieben ist. Der Kl344ger hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon hat er abgesehen. 7 - 5 - Die in der Rechtsmittelbegr374ndung der Kl344gerin gleichwohl behauptete Verletzung rechtlichen Geh366rs durch den unanfechtbaren Beschluss des Beru-fungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anh366rungsr374gengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde gel-tend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine au337eror-dentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -
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