BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO 247 7 Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschlie337lich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsa-che eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft w344re. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 24. Januar 2006 wird als unzu-l344ssig verworfen. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu tragen, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen die Unterlassung einer Kostenentscheidung wendet. Der Gegenstandswert wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Finanzamt G366ttingen hat durch Schriftsatz vom 19. Juli 2004 bean-tragt, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners zu er366ffnen. In dem Antragsverfahren ist der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) von dem Amtsgericht G366ttingen zun344chst zum Sachverst344ndigen und sp344ter zum 1 - 3 - vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Da sich der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit dem Beteiligten in Verbindung gesetzt hat und auch zu einem gerichtlichen Anh366rungstermin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht G366ttingen durch Beschluss vom 9. September 2004 gegen ihn Haftbefehl angeordnet. Auf Anregung des Beteiligten hat das Amtsgericht G366ttingen den zust344n-digen Gerichtsvollzieher durch Beschluss vom 12. Oktober 2005 erm344chtigt, zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem - zwischenzeitlich nach Frankreich verzogenen - Schuldner die Wohnung der Rechtsbeschwerdef374hrerin, seiner Verlobten, zu durchsuchen. Bei der am 13. Oktober 2005 erfolgten Wohnungs-durchsuchung ist der Schuldner nicht angetroffen worden. 2 Auf die von der Rechtsbeschwerdef374hrerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht G366ttingen durch Beschluss vom 21. November 2005 festge-stellt, dass die Anordnung des Amtsgerichts, die Wohnung zu betreten und zu durchsuchen, rechtswidrig war. Den durch Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 gestellten Antrag, eine Kostenentscheidung zu treffen und den Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren festzusetzen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2006 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt als unzul344ssig zu verwerfen. 4 - 4 - 1. Die gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichtete Rechtsbe-schwerde ist mangels einer Zulassung durch das Landgericht unstatthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da die Rechtsbeschwerde nur noch die Kostenentscheidung betrifft, kann ihre Statthaftigkeit nicht aus 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO her-geleitet werden. 5 247 7 InsO er366ffnet die Rechtsbeschwerde nur gegen solche Entscheidun-gen, deren Gegenstand eine sofortige Beschwerde im Sinne des 247 6 Abs. 1 InsO bildet. Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, da337 die ihr vor-ausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in au-337erhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdr374cklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). So verh344lt es sich im Streitfall. 6 a) Der Schuldner ist gem344337 247247 6, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO berechtigt, einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde anzufechten. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt gem344337 247 7 InsO ihrerseits der Rechtsbeschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens bildet zwar kein gegen den Schuldner ergangener Haftbefehl, sondern ei-ne gegen die Rechtsbeschwerdef374hrerin als Dritte erlassene Durchsuchungs-anordnung. Durch diese Ma337nahme wurde jedoch in den grundrechtlich ge-sch374tzten Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) schwerwiegend eingegriffen. Da es sich bei der Durchsuchungsanordnung um eine mit der Vollstreckung des Haftbefehls verkn374pfte Zwangsma337nahme han-delt, ist es zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, auch der Rechtsbeschwerdef374hrerin entsprechend der f374r den Haftbe- 7 - 5 - fehl geltenden gesetzlichen Regelung grunds344tzlich die Rechtsmittel der sofor-tigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zuzubilligen. Trotz der prozessu-alen 334berholung des Rechtsmittels infolge der Durchsuchung ist - wie das Vor-dergericht zutreffend entschieden hat - ein Rechtsschutzinteresse der Rechts-beschwerdef374hrerin anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzu-stellen (BGHZ 158, 212, 214 ff). b) Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Rechtsbeschwerdef374hre-rin freilich nicht (mehr) gegen die Anordnung der Durchsuchung, die bereits rechtskr344ftig durch das Beschwerdegericht f374r rechtswidrig erkl344rt wurde. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft vielmehr nur noch den von dem Beschwer-degericht zur374ckgewiesenen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung. Die Anfechtung der Kostenentscheidung folgt nicht den Regeln 374ber die Anfechtung der Hauptsache. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Anfechtbarkeit einer Kos-tenentscheidung im Insolvenzverfahren aufgrund der Verweisung des 247 4 InsO nach 247 91 ff ZPO (OLG K366ln, ZIP 2000, 1168 f; ZIP 2001, 1209 f; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4 Rn. 7, 247 6 Rn. 4; HmbKomm-InsO/R374ther, 2. Aufl. 247 4 Rn. 22; Braun/Bu337hardt, InsO 3. Aufl. 247 4 Rn. 10). Da die sofortige Beschwerde ihre Grundlage in 247247 4 InsO, 99 Abs. 1, 247 567 ZPO findet (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 6 Rn. 68), ist 247 7 InsO, der sich auf eine gem344337 247 6 InsO zul344ssige sofortige Beschwerde bezieht, unanwendbar. Demgem344337 ist die Rechtsbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Grundentscheidung nur auf-grund besonderer - im Streitfall fehlender - Zulassung statthaft (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 7 Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999 f). 8 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die unterlassene Streitwertfestsetzung ist gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 3, 247 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ebenfalls unstatthaft. 9 - 6 - Nach dieser Regelung ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003 - X ZB 10/03, BGHRep 2004, 268 f; v. 28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, BGHRep 2002, 750). - 7 - 3. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Streitwertfestsetzung betrifft, darf eine Kostenentscheidung nicht ergehen, weil aufgrund der aus-dr374cklichen Regelung des 247 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgeb374hren nicht angefallen und etwaige Kosten nicht zu erstatten sind (M374nchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. 247 572 Rn. 36). Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat hingegen gem344337 247 97 Abs. 1 ZPO, 247 4 InsO die Kosten ihres gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichteten Rechtsmittels, mit dem sie mangels Statthaftigkeit unterlegen ist, zu tragen. Eine Entscheidung 374ber die Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, weil nicht ersichtlich ist, dass solche Kosten entstanden sind. 10 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 21.11.2005 - 74 IN 270/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 24.01.2006 - 10 T 148/05 -
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