BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 32/06 vom 8. Juli 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. September 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin des am 28. September 1998 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 298 17 351 (Streitge-brauchsmusters), das eine "Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanla-gen" betrifft, sieben Schutzanspr374che umfasst und dessen Schutzdauer verl344n-gert worden ist. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt: 1 "Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen mit wenigs-tens einem Bedienelement zum Steuern wenigstens einer zuge-ordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage, wobei der Funkti-onseinheit zumindest eine Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, wel-che wenigstens einen mittels des oder der Bedienelemente beein-flussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Be- - 3 - diener des oder der Bedienelemente wahrnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die Bedienelemente sowie die An-zeigeeinrichtung oder die Anzeigeeinrichtungen r344umlich unab-h344ngig von der Aufzugsanlage und/oder von der oder den zuge-ordneten Funktionseinheiten der Aufzugsanlage anordenbar sind." 2 Wegen der auf Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar r374ckbezoge-nen Schutzanspr374che 2 bis 7 wird auf die der Eintragung des Streitgebrauchs-musters zugrunde liegenden Unterlagen verwiesen. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat acht neue Schutzanspr374che zu den Akten gereicht. 3 Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die L366-schung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie hat gel-tend gemacht, dass sein Gegenstand nicht schutzf344hig sei, da ihm die Neuheit fehle. Die nachgereichten neuen Schutzanspr374che seien nicht zul344ssig. 4 Die Antragsgegnerin hat dem L366schungsantrag widersprochen und seine Zur374ckweisung im Umfang ge344nderter Schutzanspr374che nach Hauptantrag und drei Hilfsantr344gen beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster teilweise gel366scht, so-weit es 374ber die Schutzanspr374che nach dem ersten Hilfsantrag hinausgeht, und den weitergehenden L366schungsantrag zur374ckgewiesen. Hiergegen hat die An-tragstellerin mit dem Ziel, die vollst344ndige L366schung des Streitgebrauchsmus-ters zu erreichen, Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die An-tragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster mit dem im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Schutzanspruch 1 sowie mit Schutzanspruch 1 nach drei Hilfsantr344gen und jeweils nachgeordneten Schutzanspr374chen verteidigt. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde das Streitgebrauchsmuster in vol- 5 - 4 - lem Umfang gel366scht. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin entgegentritt. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr geltend gemacht wird, dass die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem An-spruch auf rechtliches Geh366r verletzt sei (247 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und auch im 334brigen zul344ssig. III. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 1. Das Bundespatentgericht hat ausgef374hrt, dass das Streitgebrauchs-muster in keiner seiner verteidigten Fassungen auf einem erfinderischen Schritt beruhe, weshalb dahingestellt bleiben k366nne, ob die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster in zul344ssiger Weise verteidige. In dem Aufsatz von Schiffner "Aufz374ge ohne Triebwerksraum" sei eine Vorrichtung zum Sonderbe-trieb einer Aufzugsanlage beschrieben, die mit Ausnahme des Merkmals, dass eine zweite Anzeigeeinrichtung die Bewegungsrichtung der Aufzugsanlage an-zeige, alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents vorwegnehme oder nahe lege. In diesem zus344tzlichen Merkmal sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein erfinderischer Schritt aber nicht begr374ndet, denn zum ei-nen liefere der genannte Aufsatz bereits deutliche Hinweise, die Bewegung des Triebwerks und des Fahrkorbs sowie die B374ndigstellung des Fahrkorbs anzu-zeigen. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass die Textstelle "Das Trieb-werk kann 205 in die n344chste Haltestelle bewegt werden" auf einem Tippfehler beruhe, weil nicht das ortsfeste Triebwerk, sondern der Fahrkorb bewegt werde, und korrigiere diesen sowie den folgenden Satz und erhalte so die Information, dass die Bewegung des Fahrkorbs und die B374ndigkeit durch zus344tzliche Anzei-gen erkannt werden k366nnten. Zum anderen stelle die elektrische Anzeigeein-richtung f374r die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann 8 - 5 - bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der Kabine 374ber die Beobachtung der Seile dar, die ihm aus der japanischen Offen-legungsschrift Hei 08-290874 bekannt sei. 9 2. Dies greift die Rechtsbeschwerde an. Sie meint, das Bundespatentge-richt habe seine Argumentation kumulativ auf zwei Argumente gest374tzt, die die Entscheidung tr344gen. Das, was das Beschwerdegericht dem Aufsatz im Weg der Richtigstellung des von ihm bejahten "Tippfehlers" entnommen habe, sei mit der Antragsgegnerin nicht er366rtert worden und stelle dieser gegen374ber eine ihren Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzende 334berra-schungsentscheidung dar. 3. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht demgegen374ber geltend, das Bundespatentgericht habe sich alternativ und nicht kumulativ auf zwei unter-schiedliche Begr374ndungen gest374tzt, die jede f374r sich die Verneinung der Schutzf344higkeit tr344gen. Au337erdem stellt sie in Abrede, dass eine Geh366rsverlet-zung erfolgt sei. In der Sache sei auch die Interpretation des Aufsatzes von Schiffner er366rtert worden. 10 4. Der Beschwerde muss schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil eine Geh366rsverletzung hinsichtlich der W374rdigung des Offenbarungsgehalts des Aufsatzes von Schiffner, selbst wenn sie erfolgt sein sollte, jedenfalls keine die Begr374ndung der angefochtenen Entscheidung tragende Erw344gung betraf (vgl. f374r das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; v. 30.1.1997 - I ZB 333/95, GRUR 1997, 637, 638 f. - Top Selection ; v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 79 - Park & Bike; f374r die Rechtsbeschwerde nach dem Patentgesetz Sen.Beschl. v. 14.3.2006 - X ZB 28/04, Umdruck S. 8, im Internet unter http//: abrufbar; vgl. weiter Benkard/ 11 - 6 - Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006 Rdn. 28 zu 247 100 PatG; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 50 zu 247 100 PatG; Schulte/K374hnen, PatG, 7. Aufl. 2005 Rdn. 42 zu 247 100). Der Senat teilt die Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Verneinung der Schutzf344higkeit vom Bun-despatentgericht nur kumulativ mit dem Aufsatz von Schiffner und einer weite-ren Entgegenhaltung begr374ndet worden sei. Bei ihrer Argumentation l344sst die Rechtsbeschwerde die weitere Erw344gung au337er acht, mit der das Bundespa-tentgericht das Vorliegen eines erfinderischen Schritts verneint hat. Die n344her ausgef374hrte Annahme des Beschwerdegerichts, dass eine elektrische Anzeige-vorrichtung f374r die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der Aufzugskabine 374ber die Beobachtung der Seile darstelle, tr344gt f374r sich und auch ohne Zusammenschau mit der Offenbarung in dem Aufsatz von Schiffner die Wertung des Beschwerdegerichts, dass das Streitgebrauchsmuster auch mit R374cksicht auf das entsprechende Merkmal nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Hierf374r spricht weiter, dass das Beschwerdegericht seine beiden Erw344gungen schon dadurch formal voneinander absetzt, dass es diese sprach-lich als voneinander unabh344ngige Erw344gungen ("zum einen" - "zum anderen") behandelt und keinen Hinweis darauf gibt, dass die von ihm angestellten 334ber-legungen nur im Zusammenwirken dem Vorliegen eines erfinderischen Schritts entgegenstehen sollen. Bei dieser Sachlage er374brigt sich eine abschlie337ende Stellungnahme zu der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Nichter366rterung der Frage, ob ein "Tippfehler" vorgelegen hat, den der Fachmann bei Lekt374re richtigstellt, den Vorwurf einer Geh366rsverletzung an sich zu begr374nden vermag. 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. 247 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen. 13 14 V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend den f374r das Pa-tentnichtigkeitsverfahren geltenden Grunds344tzen st374tzt sich auf 247247 61 ff. GKG; 247 3 ZPO; vgl. hierzu Benkard/Goebel, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006 Rdn. 33 zu 247 17 GebrMG; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 17 zu 247 109 PatG; Sen.Beschl. v. 18.12.1990 - X ZB 3/90, BlPMZ 1991, 190 - Untertei-lungsfahne). Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2006 - 5 W(pat) 444/05 -
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