BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/07 vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 2007 die von der Anh366rungsr374ge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zul344ssig-keitsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begr374ndung des Be-schlusses zum Ausdruck gebracht (247 577 Abs. 6 ZPO). Dies entspricht regel-m344337ig und auch hier den Anforderungen, die an die Begr374ndung einer letztin-stanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372). 1 - 3 - Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in dem Verfahrens-abschnitt der Anh366rungsr374ge abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmit-telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-gehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwer-de nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). Entsprechen-des gilt f374r das Verfahren bei Rechtsbeschwerden. 2 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67c IN 6/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 326 T 76/06 -
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