BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 32/07 vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 B, E, Fd, 520 Abs. 2 a) Der Rechtsanwalt gen374gt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer 334bermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374-fen, ob die 334bermittlung vollst344ndig und an den richtigen Empf344nger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im An-schluss an die Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104). b) Eine diesen Anforderungen gen374gende Ausgangskontrolle kann sich entwe-der aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Ein-zelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanz-leianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. c) Ein fr374heres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten schlie337t die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheb-lichkeit durch ein sp344teres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurech-nendes Ereignis entf344llt (sog. 374berholende Kausalit344t). d) Dem Rechtsmittelf374hrer d374rfen Verz366gerungen der Briefbef366rderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech-net werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten ein-gehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normalfall fest-gelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schrift-st374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 aufzugeben, dass es nach den or-ganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empf344nger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - OLG K366ln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Beru-fungsbegr374ndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Beschwerdewert: 4.226 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Kl344gerin verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Gegen das am 15. September 2006 zuge-stellte Urteil legte der Beklagte rechtzeitig Berufung ein. Die Frist zur Begr374n-dung der Berufung wurde auf seinen Antrag bis zum 15. Dezember 2006 (Frei-tag) verl344ngert. Erst am 18. Dezember 2006 (Montag) gingen beim Berufungs-gericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Berufungsbe-gr374ndung und ein weiterer Schriftsatz ein, in dem beantragt wurde, zun344chst 1 - 3 - 374ber die Prozesskostenhilfe zu entscheiden, "bevor das Berufungsverfahren seinen Fortgang nimmt". Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2007, dass die Berufungsbegr374ndung und der Prozesskostenhilfe-antrag versp344tet eingegangen seien, beantragte der Beklagte mit einem am 29. Januar 2007 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiederein-setzung in den vorigen Stand und begr374ndete die Berufung erneut. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und dem Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Fristvers344umung auf ein - dem Beklagten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Organisationsverschulden seines Prozessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren sei. Der Prozessbevollm344chtigte habe weder durch eine allgemeine Kanzleianweisung noch durch seine Einzelanwei-sung eine ausreichende Postausgangs- und Fristwahrungskontrolle sicherge-stellt. Deswegen sei es zur L366schung der Frist gekommen, noch bevor sich die Kanzleiangestellte anhand des Sendeprotokolls von der ordnungsgem344337en 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung 374berzeugt habe. Der Prozessbevoll-m344chtigte habe den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegr374ndung oder des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht durch andere organisatorische Ma337nah-men sichergestellt. Zwar habe die Kanzleiangestellte in ihrer eidesstattlichen Versicherung erkl344rt, sie habe am 13. Dezember 2006 (Mittwoch) auf dem Heimweg mit der 374brigen Post auch diese Schrifts344tze vom gleichen Tage in den Briefkasten geworfen. Dabei sei allerdings offen geblieben, wann dies ge-schehen sein soll, um welchen Briefkasten es sich gehandelt habe und vor al-lem, zu welchem Zeitpunkt die n344chste Leerung erfolgen sollte. Diese Unklar-heit spreche daf374r, dass die erst am folgenden Montag beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegr374ndung zu sp344t zur Post gegeben worden sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 2 - 4 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 533 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 4 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats-beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garan-tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefoch-tene Entscheidung. 1. Allerdings kann es den Beklagten nicht entlasten, dass die Berufungs-begr374ndung und der Prozesskostenhilfeantrag urspr374nglich schon am 13. De-zember per Telefax an das Berufungsgericht 374bermittelt werden sollten. Denn insoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die unterlassene 334bermittlung per Telefax auf ein dem Beklagten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zure-chenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollm344chtigten zur374ck-zuf374hren ist. 5 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer 334bermitt- 6 - 5 - lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die 334bermitt-lung vollst344ndig und an den richtigen Empf344nger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1005 f.; BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.). Diese zwingend notwendige Ausgangskon-trolle muss sich entweder - f374r alle F344lle - aus einer allgemeinen Kanzleianwei-sung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanwei-sung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzu-senden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzlei-angestellte ist dann zus344tzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollst344ndigen 334bermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Eine diesen Anforderungen gen374gende Anordnung der Ausgangskontrolle hat weder der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten noch dessen Kanzleiangestellte vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Denn eine Anweisung, die Frist im Kalen-der erst nach einer 334berpr374fung des Sendeberichts zu l366schen, ergibt sich hier nach dem Vortrag des Beklagten weder aus einer allgemeinen Kanzleianwei-sung noch aus einer konkreten Anweisung seines Prozessbevollm344chtigten. b) Soweit der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten sich auf eine aus-dr374cklich erteilte Einzelanweisung beruft, h344tte er au337erdem daf374r sorgen m374s-sen, dass diese nicht vergessen wird. 7 Zwar erstreckte sich die Einzelanweisung des Prozessbevollm344chtigten darauf, den Berufungsschriftsatz und den Antrag auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln. Grund-s344tzlich darf ein Rechtsanwalt auch darauf vertrauen, dass eine B374roangestell-te, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung 8 - 6 - befolgt. Die Anweisung sollte aber nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten nicht unverz374glich, sondern lediglich im Laufe desselben Tages aus-gef374hrt werden. In solchen F344llen kann die Einzelanweisung auch wegen der Gefahr des Vergessens eine wirksame Ausgangskontrolle nicht ersetzen. 9 Denn wenn eine Einzelanweisung - wie hier - einen solch wichtigen Vor-gang wie die Wahrung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist betrifft, m374ssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit ger344t und die Frist dadurch ver-s344umt wird. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel (BGH Beschl374sse vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - FamRZ 2007, 1007, vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, 1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663). 2. Dem Beklagten ist allerdings gleichwohl Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu bewilligen, weil das Organisationsverschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten f374r die Fristvers344umung nicht urs344chlich geworden ist. Denn nach dem an Eides statt versicherten Vortrag des Beklagten erstreckte sich die konkrete Einzelanweisung seines Prozessbevollm344chtigten auch darauf, die Berufungsbegr374ndung und den Prozesskostenhilfeantrag nebst den entspre-chenden Unterlagen noch am 13. Dezember 2006 auf den Postweg zu bringen. Entsprechend hat die Kanzleiangestellte die Schrifts344tze nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung noch am Abend des 13. Dezember 2006 kuver-tiert, frankiert und in einen Postbriefkasten eingeworfen. 10 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gen374gt dieser glaub-haft gemachte Sachverhalt, um ein f374r die Versp344tung urs344chliches Verschul- 11 - 7 - den des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten auszuschlie337en. Denn ein fr374-heres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten schlie337t die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein sp344teres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entf344llt (sog. 374berholende Kausalit344t). So liegt der Fall auch hier. 12 b) Die Berufungsbegr374ndung ist durch die Kanzleiangestellte des Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten noch am 13. November 2006 zur Post ge-geben worden. Damit scheidet ein Verschulden aus, auch wenn die Schrifts344tze erst versp344tet beim Berufungsgericht eingegangen sind. Der Beklagte und sein Prozessbevollm344chtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem fr374heren Zeitpunkt zur Post zu geben, sondern berechtigt, die Frist bis zum letz-ten m366glichen Zeitpunkt auszunutzen. Sie mussten lediglich daf374r Sorge tragen, dass die Berufungsbegr374ndung so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Be-rufungsgericht einging (BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.). Weil das hier geschehen ist, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gr374nden die Frist bis zum letzten m366glichen Moment ausgenutzt wurde. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschul-den des Beklagten oder seines Prozessbevollm344chtigten auch nicht darin, dass die Berufungsbegr374ndung erst am Abend des 13. November 2006 zur Post ge-geben wurde. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung d374rfen dem Rechtsmittel-f374hrer Verz366gerungen der Briefbef366rderung oder Briefzustellung durch die Deut-sche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr dar-auf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwor-tungsbereich liegt es allein, das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 13 - 8 - aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrun-gen der Deutschen Post AG den Empf344nger fristgerecht erreichen kann. Dabei darf eine Partei grunds344tzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausge-liefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umst344nde vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristvers344umung begr374nden (BGH Beschl374sse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. und vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Weil die Berufungsbegr374ndung und der Pro-zesskostenhilfeantrag hier schon am Abend des 13. Dezember 2006 eingewor-fen wurden, war die Versendung sp344testens mit Leerung des Briefkastens am 14. Dezember 2006 sichergestellt. Dann durften der Beklagte und sein Pro-zessbevollm344chtigter darauf vertrauen, dass die Schrifts344tze am Folgetag, dem 15. Dezember 2006, bei dem nahe gelegenen Oberlandesgericht eingehen werden. bb) Selbst wenn dem Berufungsgericht weitere Unklarheiten oder Zweifel zum konkreten Ablauf verblieben w344ren, h344tte es die Berufung nicht verwerfen d374rfen, sondern den Beklagten nach 247 139 ZPO zur Konkretisierung seines Vortrags auffordern m374ssen. Die weitere Konkretisierung des im Wiedereinset-zungsverfahren rechtzeitig eingegangenen Vortrags des Beklagten, wie er jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt ist, h344tte das Berufungsgericht dann bei seiner Entscheidung ber374cksichtigen m374ssen. Das gilt insbesondere f374r die Tatsache, dass die Kanzleiangestellte am 13. Dezember 2006 bis 18.35 Uhr arbeitete und die Schrifts344tze sodann in der etwa drei Gehminuten von der Kanzlei entfernten Hauptpost eingeworfen habe, wo die Briefk344sten st374ndlich bis 19.00 Uhr geleert werden. 14 c) Wegen der 374berholenden Kausalit344t bei der Versendung der Schrift-s344tze im Postweg entf344llt somit ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten 15 - 9 - des Beklagten. Auf den rechtzeitig eingegangenen Antrag ist ihm deswegen die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu bewilligen. 334ber den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird das Berufungsgericht erneut unter Ber374cksichtigung der pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Beklagten und der Er-folgsaussicht der Berufung zu befinden haben. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 25.08.2006 - 28 F 27/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.02.2007 - 10 UF 168/06 -
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