BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/07 vom 12. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner wendet sich gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegr374ndet zur374ckgewie-sen und sich hierbei den Ausf374hrungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhil-feentscheidung, der nichts hinzuzuf374gen sei, angeschlossen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht hat die Er366ffnungsentscheidung erneut best344tigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Landgericht ausdr374cklich bezogen hat, ist gekl344rt, dass die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Er366ffnung (Er366ffnungsstunde) vor-aussetzt und dessen nachtr344glicher Wegfall nur im Verfahren des 247 212 InsO geltend gemacht werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 169, 17). Dies hat der Senat neben anderen Erw344gungen auch daraus hergeleitet, dass in der Er366ffnungsentscheidung nach 247 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Stunde der Er366ffnung anzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden soll, wann die Wirkungen der mit der Er366ffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen Zeit-punkt ist daher gem344337 247 17 InsO auch die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners festzustellen (BGH, aaO S. 1959). 3 Am 11. Januar 2005, 10.50 Uhr (Er366ffnungsstunde) war die durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2002 titulierte Forderung der beteiligten Gl344ubigerin unstreitig noch nicht erf374llt. Dies rechtfertigt den In-solvenzantrag der Gl344ubigerin (247 14 Abs. 1 InsO). Die von der Rechtsbe-schwerde erw344hnte Erkl344rung der Dresdner Bank, wonach demn344chst mit dem Eingang des Guthabenbetrages zu rechnen gewesen sei, 344ndert hieran nichts. 4 - 4 - Diese Erkl344rung stand, worauf der angefochtene Beschluss mit Recht hinweist, unter dem Vorbehalt der der Bank "vorliegenden Informationen" und erfolgte 374berdies nur "unter bank374blichem Vorbehalt". 2. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtli-ches Geh366r, wurden nicht verletzt. 5 a) Aus den in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung in Bezug genommenen Ausf374hrungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollm344chtigten vom 20. Mai 2005 in dem Verfahren IX ZB 88/05 ergibt sich kein Geh366rsversto337, der entschei-dungserheblich geworden sein k366nnte. Der Schuldner hat durch Verf374gung des Insolvenzgerichts vom 4. Januar 2005 Gelegenheit erhalten, zu dem Insolvenz-antrag der beteiligten Gl344ubigerin Stellung zu nehmen, und hat mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollm344chtigten vom 10. Januar 2005 auch Stel-lung genommen, insbesondere zu seiner Liquidit344tslage. In diesem Schriftsatz r344umt der Schuldner einen kurzfristigen Liquidit344tsbedarf von ca. 285.000 200 ein, den er aber durch angek374ndigte Zahlungen 374ber das Konto seiner Ehefrau so-wie "374ber das Konto einer nahen Angeh366rigen" decken wolle. Diese Ausf374hrun-gen hat das Landgericht ber374cksichtigt, sie aber nicht als erheblich angesehen. Hierin liegt kein Geh366rsversto337. Angesichts dieses Schuldnervorbringens in Verbindung mit den von dem Insolvenzgericht festgestellten weiteren f344lligen Verbindlichkeiten von 2,7 Mio. Euro er374brigten sich aus der von der Vorinstanz gebilligten Sicht des Insolvenzgerichts weitere Ermittlungen zur Zahlungsunf344-higkeit. Einer nochmaligen Anh366rung des anwaltlich beratenen Schuldners be-durfte es nicht. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, was der Schuldner zu den anderen von der Vorinstanz zugrunde gelegten f344lligen Forderungen vorgetragen h344tte. 6 - 5 - b) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, der Schuldner sei nicht zu den Er-mittlungen des Insolvenzgerichts zu der Frage der Verfahrenskostendeckung (247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) geh366rt worden, stellt die Er366ffnungsentscheidung nicht in Frage. Die festgestellte Verfahrenskostendeckung wird von dem Schuldner im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht aufgegriffen. Auch die Rechtsbeschwerde tr344gt nicht vor, was sie im Falle einer Anh366rung zu den dies-bez374glichen telefonischen Ermittlungen geltend gemacht h344tte. 7 Soweit die Rechtsbeschwerde r374gt, das Insolvenzgericht habe Informati-onen zur Zahlungsunf344higkeit verwertet, die es ebenfalls telefonisch von dem Sachverst344ndigen erfragt habe, hat das Landgericht seine Entscheidung hierauf nicht gest374tzt. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Deckungsl374cke ergibt sich schon aus dem Vortrag des Schuldners selbst. 8 - 6 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67c IN 6/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 326 T 76/06 -
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