BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/08 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 5.814,87 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die vom Insol-venzverwalter ger374gten Verst366337e gegen das Willk374rverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 36s IN 1253/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2008 - 86 T 661/07 -
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