BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 32/10 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 25. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden die Beschl374sse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. August 2010 und des Landgerichts M374nchen I vom 20. Mai 2010 aufge-hoben. Gr374nde: I. 1. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte unter anderem Anspr374che im Zusammenhang mit der von ihm am 17. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgen-den: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufge-nommenen Darlehens geltend. 1 Der Kl344ger st374tzt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ei-ner Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begr374ndung, der f374r die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gr374nden falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begr374ndung, die Beklagte habe Aufkl344rungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Schlie337lich st374tzt er sein Kla- 2 - 3 - gebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherdarlehensvorschriften. 3 Beim Oberlandesgericht M374nchen ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anh344ngig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu kl344ren sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektver-antwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach 247 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbe-schluss als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen aus-gef374hrt: 4 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Ausset-zungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer 334berpr374fung durch das Beschwerdegericht entzogen sei-en. Eine einschr344nkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren ein-deutigen Wortlaut nicht m366glich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfech-tung von Aussetzungsbeschl374ssen, die auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfest-stellungsantrag nach 247 1 KapMuG h344tte gestellt werden k366nnen und die des-halb von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst w374rden. Diese Vor-aussetzungen l344gen hier nicht vor, weil die Beklagte eine der Musterbeklagten sei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte ein Musterfeststel-lungsverfahren durchgef374hrt werden k366nne. Nach Bekanntmachung des Mus-terverfahrens gem344337 247 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung von anderen Ge- 5 - 4 - richten in anderen Verfahren nicht 374berpr374fbar. Der Umstand, dass der Kl344ger seine Anspr374che daneben auf weitere Sachverhalte st374tze, die nicht den Ge-genstand eines Musterfeststellungsantrags gem344337 247 1 Abs. 1 KapMuG darstell-ten, f374hre zu keiner anderen Beurteilung. 247 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unterschiedlichen Streitgegenst344nden. Bei der hier vorliegenden alternativen H344ufung von Streit-gegenst344nden habe der Kl344ger hinzunehmen, dass es dem erkennenden Ge-richt frei stehe, welchen der Sachverhalte es als Erstes pr374fe. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt der Kl344ger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts. 6 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist be-gr374ndet. 7 1. Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht der Ansicht, der Ausset-zungsbeschluss des Landgerichts sei gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan-fechtbar. 247 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverh344ltnis der Parteien inso-weit keine Anwendung, als Anspr374che aus vorvertraglicher Aufkl344rungspflicht-verletzung der Beklagten aus dem Darlehensverh344ltnis bzw. Anspr374che aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Se-natsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.). Da-her ist die auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzte Aussetzung des gesamten Rechts-streits durch das Landgericht unzul344ssig. 8 - 5 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzanspr374che auf vertraglicher Grundlage oder aus 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der soge-nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach 247 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines feh-lerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermitt-lung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN). 9 b) Das gilt auch f374r Anspr374che des Anlegers gegen die die Anlage finan-zierende Bank wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverh344ltnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Anspr374che, die der Kl344ger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne gel-tend macht, k366nnen nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kennt-nis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen T344u-schung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN). Erst Recht gilt dies f374r Anspr374che, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gest374tzt wer-den. 10 c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts 344ndert die Tatsache, dass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass 374ber die daneben geltend gemachten Anspr374che aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensver-trages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Be- 11 - 6 - tracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15 mwN). 12 Den Prospekthaftungsanspr374chen im engeren Sinne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Anspr374chen wegen einer Aufkl344rungs-pflichtverletzung aus dem Darlehensverh344ltnis oder eines Widerrufs des Darle-hensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt f374hrt nicht notwendig zur Haftung des Darlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schlie337t seine Haftung nicht notwen-dig aus. Das gilt erst recht f374r Anspr374che wegen Widerrufs des Darlehensver-trages. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG geb374ndelt werden sollen Auch gebietet das Gebot effektiven Rechts-schutzes eine Entscheidung 374ber die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Beklag-te als Darlehensgeberin begr374ndet sein sollte, w344ren dem Kl344ger Verz366gerun-gen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage kei-nen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN). Aufgrund des Sach- und Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufkl344-rungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und auch unter Einbeziehung der bereits durchgef374hrten umfangreichen Beweisaufnahme pr374fen, ob der An-spruch des Kl344gers gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufkl344rungs-pflichtverletzung gegeben ist. 13 - 7 - 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN). 14 Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.05.2010 - 32 O 10991/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.08.2010 - 19 W 1571/10 -
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