BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/10 vom 29. März 201 2 in dem Verfahren auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulä s- s ig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rec htsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt. Gründe: D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen st atthaft, jedoch nach § 574 A bs. 2 ZPO unzulässig . 1. Bei der kraft Gesetzes stat thaften Rechtsbeschwerde prüft der Bu n- desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulä s- sigkeitsgründe, welche di e Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl . e twa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 1 2 - 3 - - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn . 4). Die Darlegung eines Zulä ssigk eitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat. Die gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vol l- streckbarerkl ärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG s o- wohl auf die Be schwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die Rechtsbeschwerde vorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsb e- schwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwe r- degericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdege richts die Vo raussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO z u prüfen hat ( BGH, Beschluss vom 20. Feb ruar 2003 - V ZB 59/02, NJW - RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024). 2. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht d argetan. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im Streitfall nicht. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine en t- scheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich, welche eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg erichts erforderte . Darauf, ob Wideranträge im Ra hmen eines Verfahrens nach § 27 Abs. 1 AVAG zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen E ntscheidung nicht an. Das Beschwerdegericht hat d ie hilfsweise gestellten Antr äge der Antragsgegn e- rin, die fehl ende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentsche i- dung und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen, 3 4 - 4 - nicht als Wideranträge oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese Beurteilung trifft zu und wird von der Rechts beschwerde nicht angegriffen. Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidung s- erheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 327 O 185/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2010 - 6 W 68/08 - 5
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