BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/11 vom 26. April 2012 in dem Insolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Ric h- ter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 2 6 . April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7 . Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen. Der W ert des Rechtsbes chwerdeverfahren s wird auf 1.000 t- gesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 4 . J anuar 200 6 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des K . (nac h- folgend: Schuldner) und bestellte die weite re Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellu n- gen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner. Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 2 6 . Mai 20 10 de m Schuldner die Erteilung der Restschul d- 1 2 - 3 - befreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase . D ie mit der Bestellung des neuen Treuhänders verbu n- dene Entlassung de r weiteren Beteiligten zu 1 begründete das Gericht mit U n- stimmigkeiten bei der Abrechnung von der Treuhänderin übertragenen Zuste l- lungen. Die h iergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weitere n Beteiligte n zu 1 hat te Erfolg. Mit Beschluss vom 14. September 2010 h ob das Beschwe r- d egericht die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 auf, weil Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Insolvenzgericht über die Abrechnung von Zustellu n- gen keinen ausrei chenden Grund für e i n e Entlassung aus wichtigem Grund darstellten. Nach Abschluss des erst en Entlassungsv erfahrens hat das Insolvenzg e- richt die weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 21 . Septem ber 2010 erneut aus wichtigem Grund entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen B e- schluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbesch werde begehrt die weitere Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Begründ ung des Beschwerdegerichts trägt allerdings nicht , soweit s ie da rauf abstell t, allein die Zerstörung des Vertrauensverhältnisse s zwischen dem Gericht und der Treuhänderin r eiche aus, um eine weitere gedeihliche Z u- 3 4 5 - 4 - sammenarbeit un möglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung der Treuhänd e- rin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in mehreren, die Tr euhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüssen vom 19. April 2012 (IX ZB 162/10) und vom 26. April 2012 (IX ZB 31/11, zVb) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 2. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen begang en, die ihre E ntlass ung rechtfertigen . Auch dies hat der Senat in den bereits zitierten B e- schlüssen vom 19. April und vom 26. April 2012 entschieden. Die dort aus g e- führten Gründe für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner Entlassungsentsche i- dung vom 21. September 2010 , auf die das Beschwerdegericht Bezug geno m- men hat, festgestellt, die Treuhän derin habe in einer Vielzahl von Verfahren nach Scheitern ihrer Bemühungen , eine n Zuschlag zu ihrer Vergütung von 20 für jede erste Zustellung und von 10 bewilligt zu bekommen , ihre Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Z u- stellunge n beauftragt ha be , das von ihr geleitet worden sei . Mit diesem Unte r- nehmen habe sie zum Nachteil der von ihr verwalteten Insolvenzmassen für die jeweils erste Zustellung einen Betrag von 30 n- gen einen Betrag von 20 - soweit Geld vorhanden gewesen sei - aus der Masse entnommen. Dies es pflichtwidrige Verhalten in einer Vie l- zahl der der Treuhänderin insgesamt übertragenen Verfahren reicht in der hier 6 - 5 - gebotenen Gesamtschau als wichtiger Grund aus, um e ine Entlassung von Amts wegen zu recht fertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, zVb). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 21.09.2010 - 34 IK 91 /05 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 287/10 -
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