BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/12 vom 20. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 64 Abs. 3 Satz 1, § 199 Satz 2 Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Fes t setzung d er Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 32/12 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer d es Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als 800.000 verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. festges etzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 25. September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer in der 1 - 3 - Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Gesellschaft. Nach der Verwertung der Insol venzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher Inso l- venzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) befriedigt. Unter diesen befand sich auch eine Forderung der weiteren Beteili g- ten zu 1, einer Kommanditistin der Sc huldnerin und Geschäftsführerin ihr er Komplementär - GmbH , auf Darlehensrückzahlung . Die weitere Beteiligte zu 1 hatte ihre Forderung zunächst mit 2.202.405,51 auf 1.366.437,32 Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet. Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütu ng des weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 1.090.064,97 e- gen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1 eine Darlehensf orderung in Höhe von 135.505,31 h- gemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach § 199 InsO z ustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös. Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verwo r- fen und hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1 die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese beantrag t mit ih rer Rechtsbeschwe r- de die Herabsetzung der Vergütung auf 800.000 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurüc k- verweisung der Sache an d as Beschwerdegericht. 1. D as Beschwerdegericht hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 fe h- le die Beschwerdeberechtigung. Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als Insolvenzgläubigerin, weil ihre zur Tabelle festgestellte Forderung befriedigt wo rden sei und sie an der Nachmeldung einer weiteren Forderung später nicht mehr festgehalten habe. Auch als Kommanditistin der Schuldnerin sei sie nicht beschwerdeberechtigt. Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach § 199 InsO einen Anteil an einem v erbleibenden Überschuss beanspruchen könne, rechtfertige keine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über den Kreis der dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus. 2. D iese Ausführungen halten, soweit die Stellung der weiteren Beteili g- ten zu 1 als Kommanditistin betroffen ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Verg ü- tung des Insolvenzverwalters be rechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht a uf eine Teilhabe an einem Überschus s beeinträchtigen kann. a) G egen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Verwalters festsetzt, steht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Verwalter , dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat wi e- 4 5 6 7 - 5 - derholt entschieden, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hi n- aus anderen Personen die Beschwe rdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht nur dieser selbst be schwerdeberechtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), sondern auch der spätere Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, ZIP 2012, 2081 Rn. 3 ). Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht auch Mas segläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - IX ZB 19/10, ZIP 2013, 226 Rn. 9, 13 f). In gleicher Weise ist ein Dri tter beschwerdebefugt, der sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet hat, für die Kosten des Insolvenzverfahrens einzustehen (BGH, Beschluss vom 20. De zember 2012, aaO Rn. 15 ff). b) Der Gesetzgeber ging davon aus, da ss den Be troffen en eine B e- schwerdebefugnis zukommen solle (vgl. BT - Dru cks. 12/2443 S. 130 zu § 75 Reg E - InsO ), also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können. Soweit solche Bet roffen e in § 64 A bs. 3 Satz 1 InsO nicht genannt sind, weist die Norm eine planwidrige Regelungslücke auf. Ihnen muss in analoger Anwendung ein Beschwerderecht zuerkannt werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 9, 13). c) Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall gegeben. Die weitere Beteiligte zu 1 kann durch eine fehlerhaft überhöhte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Sie ist als Kommanditistin Gesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Schlussb ericht des wei teren Bete i- 8 9 - 6 - ligten zu 2 war zum Stichtag 31. März 2010 ein Masseguthaben in Höhe von 307.840,09 , zuzüglich noch zu erwartender Einnahmen aus Vo r- steuererstattung in Höhe von 47.137,00 . Bleibt es bei der bisherigen Festse t- zung seiner Vergütung (1.090.064,97 , darf er, da er bereits Vorschüsse in Höhe von insgesamt 836.2 72,50 , der Masse noch 253.792,47 entnehmen. Nach dem Schlussbericht ist davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Restbetrag von rund 8.000 gemäß § 199 InsO verbleibt . Wird die Vergütung des weiteren Bete iligten zu 2 hingegen dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechend auf 800.000 herabgesetzt, hat der weitere Beteiligte zu 2 bereits mehr erhalten, als ihm z u- steht. Der zu erwartende Überschuss erhöht sich dann um den Betrag, um den die Vergütun g herabgesetzt wird. Da die Schuldnerin keine natürliche Person ist, hat der Verwalter nach § 199 Satz 2 InsO jeder an der Schuldnerin beteili g- ten Person, mithin auch der weiteren Beteiligten zu 1, den Teil des Überschu s- ses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzve r- fahrens zustünde. Dieser von der weiteren Beteiligten zu 1 zu beanspruchende Anteil erhöht sich , wenn die Vergütung des Verwalters niedriger festgeset zt wird. Seine Höhe wird somit durch jede fehlerhaft überhöhte Vergü tungsfestse t- zung unmittelbar beeinträchtigt. d) Auf die sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin brauchen sich deren Gesellschafter im Falle eines möglichen Über schuss es entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten zu 1 ni cht verwe i- sen zu lassen, weil der Anspruch auf einen Anteil am Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO den an der Schuldnerin beteiligten Personen selbst und nicht der Schuldnerin zusteht. 10 - 7 - III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb gemäß § 5 77 Abs. 4 Satz 1 ZPO im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit nunmehr in der Sache en t- schieden werden kann. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entsche idung vom 12 .0 4 .201 1 - 3 IN 119/01 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 T 201/11 - 11
Full & Egal Universal Law Academy