BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3 2 /1 3 vom 25. Ju l i 201 3 in dem Re chtsbeschwerde verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Gr upp am 25. Jul i 201 3 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerdeschreiben vom 10. Juli 2013 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensgrundrechte des Rechtsbe - schwerdeführers durch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts verletzt wurden. Entgegen der Darstellung des Rechtsbe - sch werdeführers ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO, dass die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ohne dass die Auslegung dieser Vor schrift durch die Rechtsprechung im Einzelnen bekannt sein müsste, ergibt sich das Erfordernis, erfolglose Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darzulegen, selbst für einen juristischen Laien aus dem Wortlaut der Norm . Die Rechtsbeschwe rde be - gründung enthielt indes keinen Hinweis darauf, dass es irgendwelche Bemühungen de s Rechtsbeschwerdeführer s um einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gegeben haben könnte . 1 - 3 - Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in die ser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 C 44/12 - LG Mainz, Entscheidung vom 09.04.2013 - 6 S 31/13 - 2
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