BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3 2 /1 3 vom 17. Juni 201 3 in dem Re chtsbeschwerde verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und G rupp am 17. Juni 201 3 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. April 2013 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzu - lässig verworfen. Der Wert des Recht sbeschwerdeverfahrens wird auf 849,57 Gründe: Die Voraussetzungen fü r die vom Rechtsbeschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts erfordert nach § 78b Abs. 1 ZPO, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Re chtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof 1 - 3 - muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; vom 23. April 2013 - IX ZB 24/13, nv). Diesen Anforderungen wird der Rechtsbeschwerdeführer nicht gerecht, indem er lediglich behauptet, keinen bereiten Rechtsanwalt zu seiner Vertretung gefunden zu haben. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Di e nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen 2 - 4 - be im Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 C 44/12 - LG Mainz, Entschei dung vom 09.04.2013 - 6 S 31/13 -
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