ECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZB32.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 32/15 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowi e die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert de s Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 350.000 Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten mit Zahlungs - und Festste l- lungsanträgen die Rückabwicklung von zwei im August 2005 und Juni 2006 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen wegen eines am 17. April 2014 erklärten Widerrufs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Widerruf der Darl e- hensverträge erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden und deswegen unwirksam sei. Der Beklagten komme hinsichtlich der ertei lten Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB - InfoV zugute. A b- weichungen der Widerrufsbelehrung der Beklagten von der Musterbelehrung seien so geringfügig, dass eine inhaltliche Textbearbeitung nicht vorliege. 1 2 - 3 - Zudem stehe der Ausübung d es Widerrufsrechts der Kläger der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entgegen. Die Kläger hätten beide Verträge über einen langjährigen Zeitraum hinweg ordnungsgemäß erfüllt und nunmehr lediglich widerrufen, weil sie sich von den teilweise bi s in das Jahr 2020 festgeschriebenen vertraglich vereinbarten Zinsen lösen wollten, um in den Genuss der am Markt inzwischen drastisch gesunkenen Zinsen zu gela n- gen. Das zeige sich auch daran, dass der Kläger noch in der mündlichen Ve r- handlung darauf besta nden habe, diejenigen Zinskonditionen in das Protokoll aufzunehmen, die ihm inzwischen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Vermögensverwalter gewährt würden. In der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2015 wenden sich die Kläger gegen die Auffassung d es Landgerichts, die Beklagte könne sich auf § 14 BGB - InfoV berufen. Dies widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung der Musterbelehrung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn deren Wortlaut anders als im vorliegenden Fall ohne jegliche Änderung übernommen worden sei. Im Übrigen nehmen die Kläger auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ausführungen zur Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stehe der Einwan d der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen, enthält die Ber u- fungsbegründung nicht. Das Berufungsgericht hat die Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, wovon die Kläger keinen Gebrauch gema cht haben. Deren Berufung ist sodann in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss verworfen worden, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Habe das erstinstanzliche Gericht sein Urteil auf me hrere vone i- nander unabhängige, tragende rechtliche Erwägungen gestützt, müsse die B e- 3 4 5 - 4 - rufungsbegründung das Urteil in all diesen Punkten angreifen. Die Kläger hätten lediglich gerügt, dass die Auffassung des Landgerichts zur Widerrufsbelehrung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Den zwe i- ten tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des Landgerichts, den Einwand des Rechtsmissbrauchs, hätten die Kläger in der Berufungsbegründung nicht angesprochen. Mit der Rechtsbeschwerde machen d ie Kläger geltend, sie seien auf die Hilfsbegründung des Landgerichts in der Berufungsbegründung zwar nicht au s- drücklich eingegangen, es sei jedoch auch keine ausdrückliche Beschränkung auf die primär geltend gemachte Begründung des Landgerichts erfolgt. D amit greife die Berufungsbegründung ersichtlich auch die Rechtsmissbräuchlic h- keitsproblematik an. Zudem hätten die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vo r- trag Bezug genommen. Schließlich ergebe auch die Formulierung der Kläger, das landgerichtliche Urteil w erde "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt, dass auch die Problematik der Rechtsmissbräuchlichkeit angegriffen werden sollte. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletze das Verfa h- rensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes g e- mäß Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entg e- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts 6 7 8 - 5 - (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet ha t und die Kläger weder in i h- rem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind. 1. N ach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergeben. Dazu gehört eine aus sich herau s verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entg e- gensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 VIII ZB 29/04, NJW - RR 2004, 17 16, vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selb stständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. A n- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171, Urteil v om 27. November 2003 IX ZR 250/00, WM 2004, 442, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 VI ZB 81/04, NJW - RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN). Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formula r- mäß igen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf 9 10 11 - 6 - das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger nicht. a) Die Berufungsbegründung erfüllt zwar die Voraussetzungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung des Landgerichts zum Ablauf der Widerrufsfrist wendet. b) Mit der Berufungsbegründung ist aber nic ht die selbstständig tragende Hilfsbegründung des Landgerichts angegriffen worden, der Ausübung der W i- derrufsrechte der Kläger stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. aa) Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort auf diese Hi lfsb e- gründung des Landgerichts ein. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Argumentation der Kläger in der Berufungsbegründung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nic ht geeignet, zugleich der Hilfsbegründung des Landg e- richts die Grundlage zu entziehen. Es handelt sich bei der Haupt - und Hilfsb e- gründung des landgerichtlichen Urteils vielmehr um zwei voneinander una b- hängige Begründungswege. Die in der Berufungsbegründung von den Klägern thematisierte Frage, ob die beklagte Bank sich auf die Gesetzlichkeits fiktion der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB - InfoV berufen kann, erfasst au s- schließlich die streitige Rechtsfrage, ob die Widerrufsfrist vor Erklärung des W i- derruf s verstrichen war. Das ist aber für die Hilfsbegründung bedeutungslos. Unabhängig davon, ob der Widerruf fristgerecht erklärt worden ist, sieht das 12 13 14 15 16 - 7 - Landgericht nämlich dessen Ausübung aufgrund der konkret vorliegenden U m- stände als rechtsmissbräuchlich an. Ohne Bedeutung sind Erwägungen der Rechtsbeschwerde, ob eine B e- rufungsbegründung mit anderem Inhalt ausreichend gewesen wäre, weil damit ein Umstandsmoment im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs ang e- sprochen worden wäre. Die dabei von der Rechtsbe schwerde unterstellten Au s- führungen enthält nämlich die Berufungsbegründung nicht. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es auch nicht aus, dass in der Berufungsbegründung das Urteil des Landgerichts "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt und auf den "gesamten erstinstanzlichen Vo r- trag" verwiesen wird. Die Berufungsbegründung muss vielmehr auf den konkr e- ten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 XI Z B 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10). Deswegen erfüllen allgemeine Redewendungen wie hier von der Überprüfung des Urteils "in vollem Umfang" ebenso wenig wie e in pauschaler Verweis auf das Vorbringen erster Instanz die Vorausse t- zungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 VI ZB 18/15, VersR 2016, 616 Rn. 8 und vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; jeweils mwN). dd) Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung verletzen die Kläger weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassung s- rechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich g e- rechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufung s- 17 18 19 - 8 - führer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für u n- richtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien wie hier d ie Kläger vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW - RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18). Ellenberger Grüneberg Ma ihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2 - 21 O 142/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2015 - 17 U 134/15 -
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