ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 32/16 vom 7. Dezember 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entsche i dung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tats a- chengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung d a tiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 X II ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - LG Stade AG Bremervörde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günte r und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Januar 2016 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtl i- chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene steht seit April 2009 unter Betreuung, seine Unterbri n- gung war zunächst bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat das Amtsgericht auf entspr e- chenden Antrag des Betreuers nach Einholung eines Sach - verständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen weitere Unte r- bringung bis längstens zum 30. Juni 2016 genehmigt. Die hiergegen vom B e- troffenen und der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerden hat das Lan d- 1 2 - 3 - gericht nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständ i- gen und ohne Anhörung des Betroffenen mit Besch luss vom 15. Januar 2016 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nunmehr die Feststellung, dass er durch die Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten verletzt worden ist. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesonde re gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entsche i- dung des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vo r- schrift d es § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist - wie die Rechtsbeschwerde im Ergebni s zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft, weil der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört worden ist. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von dies em einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unte r- bringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches G e- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung ve r- bundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich 3 4 5 - 4 - ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen. Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grun d- sätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 mwN). b) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringung s- verfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten A n- hörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anh ö- rung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahren s- vorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im B e- schwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsb e- schluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN zum Betreuungsverfahren). Nach Erlass der erstin stanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensich t- lich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine En tscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengu t- achten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (vgl. Senatsbeschluss 2. September 2 015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 zum Betreuungsverfahren). c) Danach durfte das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anh ö- rung des Betroffenen nicht a bsehen, weil es seine Entscheidung, soweit darin die Möglichkeit einer ambulanten Heilbehandlung des Betroffenen verneint wird, maßgeblich auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sac h- verständigen gestützt hat, obwohl der Betroffene und die Verfahrenspflegerin im 6 7 - 5 - Beschwerdeverfahren ausdrücklich diese Alternative zur stationären Heilb e- handlung vorgeschlagen haben. d) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen ist, dass das Beschwerdegericht bei erneuter A nhörung des Betroffenen unter Hinzuziehung der Verfahrenspflegerin zu einer anderen En t- scheidung gelangt wäre. 3. Der Betroffene ist durch diesen Verfahrensmangel in seinem Fre i- heitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. Die Feststel lung, dass ein Betroffener durch angefochtene Ent - scheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Ver fahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn . 27 mwN). Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unte r- bringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsen t- ziehung anhaftet (Senatsbe schluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 ff.). Indem das Landgericht die Genehmigung der Unterbringung des B e- troffenen im Beschwerdeverfahren gebilligt hat, ohne ihn persönlich anzuhören, hat es diese elementare Verfahrensgar antie verletzt, was die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt. 8 9 10 11 12 - 6 - 4. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbringung fests tellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheit s- entziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrecht s- eingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 29). 5. Von einer wei teren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Bremervörde, Entscheidung vom 22.12.2015 - 8 XVII 83/09 - LG Stade, Entscheidung vom 15.01.2016 - 9 T 1/16 - 13 14
Full & Egal Universal Law Academy