ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/16 vom 15. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grun d stücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Recht s- schutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabwe i- sende Urteil weder für das Insolvenzverfahr en noch für eine in seinem Rahmen zu erhebende Anfechtungsklage Rechtskraft entfaltet. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZB 32/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 15. September 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer X I des Landgerichts Karlsruhe vom 29. März 2016 wird auf Kosten der Schuldn erin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 500 Gründe: I. Die Schuldnerin war hälftige Miteigentümerin eines in D . gel e- genen Hausgrundstück s . In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Autohaus R . OHG nahm die Schuldnerin im Jahre 2006 ein Geschäftsdarlehen bei der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Beteiligte zu 1) , einem Kreditinstitut, auf. D ie Schuldnerin und die Beteiligte zu 1 verständigten sich dahin , dass der Miteigentumsanteil der Schuld nerin an dem Grundstück im Zusammenhang mit der Kreditvergabe nicht belastet wird. Durch Vertrag vom 27. Mai 2011 übertrug die Schuldnerin im Wege vorweggenommener Erbfolge den Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkweise auf ihre Tochter. Nach der am 22. Juni 2011 1 - 3 - erfolgten außerordentlichen Kündigung des Darlehens erwirkte die Beteiligte zu 1 im Hinblick auf ihren Rückforderungsanspruch von 862.587,19 6. Oktober 2011 über einen Teilbetrag von 300.000 e- scheid gegen die Schul dnerin. Ferner nahm die Beteiligte zu 1 die Tochter der Schuldnerin im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihr übertr a- genen Grund stücksanteil in Anspruch. Die Klage wurde rechtskräftig abgewi e- sen. Das Berufungsgeric ht lehnte eine in der Übertragung des Grundstücks li e- gende Gläubigerbenachteiligung ab, weil der Schuldnerin in Höhe der Darl e- hensforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 1 zustehe, die sie fehlerhaft nicht über die Möglichkeit aufgeklä rt habe, ungeachtet der fe h- lenden dinglichen Belastung im Vollstreckungswege auf das Grundstück zugre i- fen zu können. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Insolvenzgericht am 13. März 2015 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröf fnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst z u- l ässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtlich es Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft mache. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig könne ein Antrag sein, wenn es dem Antragsteller um andere Ziele als die Befriedigung seiner e igenen Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehe. Das Recht s- schutzinteresse der Beteiligten zu 1 entfalle nicht deshalb, weil sie nach den bisherigen Feststellungen der Insolvenzverwalterin die einzige Gläubigerin der Schuldnerin sei. D as Unterl iegen der Beklagten zu 1 in dem gegen die Tochter geführten Vorprozess lasse nicht auf ein insolvenzzweckwidriges Verhalten schließen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung könne fehlen, wenn sich ein Gläubiger mit Hilfe der Verfahrenseröffnung einen ihm nicht zustehenden Vorteil verscha f- fen wolle. Hier sei die Forderung der Beteiligten zu 1 nach Grund und Höhe u n- streitig und im Übrigen teilweise tituliert. Der von der Schuldnerin eingewandte Schadensersatzanspruch sei sein en Voraussetzungen nach strei tig und nicht mit Rechtskraftwirkung geklärt. Die in dem Vorprozess ergangenen rechtskräft i- gen Entscheidungen wirkte n nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, an dem die Schuldnerin nicht beteiligt gewesen sei. Dem Insolvenzgericht o b- liege nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwendungen gegen die titulierte Forderung nachzugehen. Auch das Vergleichsangebot der Beteiligten zu 1 lasse ein insolven z- zweckwidrige s Ziel nicht erkennen. Laufende Vergleichsverhandlungen ließen 5 6 7 8 - 5 - das rechtlic he Interesse an der Antragstellung grundsätzlich nicht entfallen. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Antrag als Mittel der kostengünstigen Au s- forschung der schuldnerischen Vermöge nsverhältnisse eingesetzt werde . Der Antrag sei nicht aufgrund rechtl icher oder wirtschaftlicher Nutzlosi g- keit unzulässig. Selbst im Falle völliger Masseunzulänglichkeit werde das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Zwar könne das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Antragsteller seine Positio n durch die beantragte Entscheidung weder rechtlich noch wirtschaftlich verbessern könne. Vorliegend sei im Blick auf die Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 1 im eröffneten Verfahren wirtsch aftlich güns tiger stehe. Die Rechtskraft des vor Verfahrense r- öff nung ergangenen klage abweisenden Urteils im Anfechtungsrechtsstreit wirke sich gegenüber der selbständigen Anfechtungsklage der Insolvenzverwalter in selbst dann nicht aus, wenn d ie se auf dense lben Sachverhalt und Anfec h- tungsgrund gegründet sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. a) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Er öffnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier e r- füllt. aa) Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antra g- stellenden Gläubige rs abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, g e- nügt ihre Glaubhaftmachung nicht. Sie muss dann für die Eröffnung des Inso l- 9 10 11 12 - 6 - venzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/ 09, WM 2010, 660 Rn. 6; vom 23. Juni 2016 - I X ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn. 12). bb) Den ihr obliegenden Beweis für den Bestand ihrer Forderung hat die Beteiligte zu 1 durch Vorlage des Vollstreckungsbescheids vom 6. Oktober 2011 geführt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO). (1 ) Im erö ffneten Verfahren obliegt es dem Bestreitenden, den Wide r- spruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vo r- liegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im Eröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gege n die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in dem für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Ve r- fahren überprüfen lassen können (etwa §§ 767, 768, 732 ZPO). Das hat sie nicht getan ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, W M 2008, 227 Rn. 9) . (2) Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen, obliegt es ihm auch nicht, rec htlich und tatsächlich zweifelhaften Einwendungen gegen eine titulierte Fo r- derung nachzugehen (BGH, aaO ). Solange die Vollstreckbarkeit des Titels nicht beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (B GH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 mwN; vom 14. Januar 2010 , aaO ). (3) Die Frage, ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel, der Grundlage des Insolvenzantrags des Gläubigers ist, ausnahmsweise nicht im 13 14 15 16 - 7 - da für vorgesehenen Verfahren verfolgt werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10, WM 2011, 135 Rn. 2; vom 23. Juni 2016, aaO Rn. 14), stellt si ch nicht. Das Beschwerdegericht hat ausg e- führt, dass der von der Schuldnerin eingewandte Schadensersatzanspruch se i- nen Voraussetzungen nach zwischen den Beteiligten streitig ist. Diese Würd i- gung , die einer Prüfung der Forderung im Eröffnungsverfahren entge gensteht, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. (4 ) Schließlich kann sich die Schuldnerin nicht darauf berufen, aus dem von der Beteiligten zu 1 gegen ihre Tochter geführten Anfechtungsprozess e r- gebe sich, dass ihr gegen die Beteiligte zu 1 ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Forderung zustehe. An diesem Rechtsstreit war die Schuldnerin nicht beteiligt. Mithin erstreckt sich die Rechtskraft des Titels nicht auf das Verhältnis der Schuldnerin zu der Beteiligten zu 1. Folg lich ist in vorliegendem Verf ahren von der Begründetheit d er Forderung der Beteiligten zu 1 auszugehen. b) Ein Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 entfällt nicht deshalb, weil einer nach Verfahrenseröffnung zur Masseanreicherung gegen die Tocht er der Schuldnerin erhobenen Anfechtungsklage ( § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO) von vornherein keine Erfolgsaussichten beizumessen wären. aa) Die Anfechtungsbefugnis geht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von anfechtenden Gläubigern auf den Insolvenzverwalter über. Hat ein Gläubiger vor Verfahrenseröffnung einen vollstreckbaren oder auch bereits rechtskräftigen Titel über einen Anfechtungsanspruch erwirkt, kann der Insolvenzverwalte r als 17 18 19 - 8 - Rechtsnachfolger im Sinne der §§ 727, 325 ZPO den Titel auf sich umschreiben lassen (MünchKomm - Anf G/Kirchhof, 2012, § 16 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, 2008 § 129 Rn. 301). bb) Umgekehrt erwächst ein Urteil, das dem Einzelgläubiger den Anfec h- tung sanspruch versagt, nicht in Rechtskraft zum Nachteil der Insolvenzmasse. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien des Einzelgläubigeranfechtung s- prozesses und des Insolvenzanfechtungsprozesses nicht identisch sind. Eine Rechtsnachfolge zu Lasten der Ins olvenzmasse (§ 325 ZPO) greift nicht durch, weil der Gläubiger nicht zu Lasten der Insolvenzmasse wirksam über den mat e- riell - rechtlichen Anfechtungsanspruch disponieren darf . Im Übrigen dienen §§ 16 bis 18 AnfG dem Zweck, die Rechte der Gläubigergesamtheit im Verhäl t- nis zum Einzelgläubiger zu stärken (Jaeger/Henc kel, aaO § 129 Rn. 302; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 15; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl. § 129 Rn. 207; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 24). Bei dieser Sachlage ist die Bet eiligte zu 2 als Insolvenzverwalterin durch die Rechtskraft des Vorprozesses nicht gehindert, die Tochter der Schuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch zu nehmen. Diese Befugnis kann der Beteiligten zu 2 auch deshalb nicht abgesprochen werden , weil im Streitfall die Möglichkeit besteht, dass nach Verfahrenseröffnung weitere Gläubiger Fo r- derungen anmelden. c) Schließlich hängt das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1 für ihr en Insolvenzantrag nicht davon ab, ob sie in dem eröffneten Verfahren eine Befriedigung erlangen kann. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit wird das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Aus § 26 InsO ergibt sich, dass auch Verfahren ohne Verteilungsperspektive zu eröffnen sind, we nn nur die Verfahrenskosten gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 20 21 - 9 - 23. September 2010 - IX ZB 282/09, WM 2010, 2088 Rn. 11). Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 möglicherweise alleinige Gläubigerin der Schuldnerin ist, lässt ihr Rechtsschutzinteresse ebenso ni cht entfallen (BGH, Beschl uss vom 17. Juni 2009 - IX ZB 250/09, Rn. 5). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2015 - G1 IK 894/14 (1) - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2016 - 11 T 111/15 -
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