ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 32/17 vom 1. März 2018 in dem Restschuldbefreiungsverfahren des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der e rfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine a n gemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZB 32/17 - LG Verden AG Syke - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. März 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 7. Juli 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurüc k- gewie sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2010 das I n- solvenzverfahren eröffnet. Am 1. Oktober 2010 wurde dem Schuldner die Res t- schuldbefreiung ang ekündigt und der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder bestellt. Am 9. November 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben (rechtskräftig seit 7. Dezember 2010) . Der Schuldner ging seit dem 1. März 2010 einer Halbtagstätigkeit bei der S . GmbH n ach, deren alleinige G e- sellschafterin und Geschäftsführerin sei ne Ehefrau ist. Sein monatliches Nett o- einkommen lag bis Ende des Jahres 2014 bei zwei unterhaltsberechtigten Ki n- dern weit unterhalb des Pfändungsfreibetrages. Er hatte gegenüber dem F i- 1 - 3 - nanzamt d ie Steuerklas se V gewählt. Seit Januar 2015 hat der Schuldner au f- grund einer Gehaltserhöhung und der Erhöhung der Stundenzahl auf wöchen t- li ch 25 Stunden nach Wahl der Steuerklasse IV ein über dem Pfändung sfreib e- trag liegendes Einkommen. Die pfändbaren Betr äge führt er seitdem an den Treuhänder ab. Die weitere Beteiligte zu 2 , eine Gläubigerin, deren Forderung zur Tabe l- le festgestellt ist, hat im September 2014 beantragt , dem Schuldner die Res t- schuldbefreiung zu versagen, weil er gegen seine Erwerbsoblie genheit verst o- ßen habe. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde möchte der Schul dner erreichen, dass der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) u nd auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich am 23. Dezember 2009, beim Insolvenzgericht eingegangen. 2 3 4 - 4 - 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beschluss des Insolven z- gerichts sei nicht zu beanstanden. Dieses habe mit Recht dem Antrag auf Ve r- sagung der Restschuldbefreiung nach §§ 295, 296 InsO stattgegeben, weil der Sc huldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen sei. Die von ihm vorgelegte Anzahl an Bewerbungen und seine angeblich telefon i- schen Bewerbungen seien ungeeignet, der Erwerbsobliegenheit zu genügen. Zwar könnten an den Schuldner nicht die gleichen Anforderungen wie an einen erwerbslosen Schuldner gestellt werden. Doch habe er in der Zeit von 2009 bis 2014 lediglich 18 Bewerbungsversuche unternommen. Damit habe er sich pro Jahr etwa vier Mal beworben, um eine Vollzeittätigkeit zu erlangen. D abei wäre ihm zumutbar und möglich gewesen, sich wenigstens einmal im Monat auf eine Vollzeitstelle zu bewerben, die seiner Qualifikation entsprochen habe. Dem Schuldner wäre es auch möglich gewesen, bei entsprechenden Bewerbungen eine Vollzeitstelle zu fi nden, in der er ein deutlich höheres Nettoeinkommen als 1.617,80 . Aus der Vielzahl der gemeldeten offenen Stellen, den öffentlich erscheinenden Zeitungsannoncen und den Internet - Arbeitsplatzange - boten sei es allgemeinbekannt, dass die naheliegende Möglichkeit einer Vollb e- schäftigung für den Sch uldner bei einer Verdienstmöglichkeit in der vom Inso l- venzgericht ermittelten Höhe bestanden hätte. Nach der von der Gläubigerin vorgelegten Tarifauskunft der Naturstein - und Natursteinwerkindustrie hätte der Schuldner ab 1. April 2014 monatlich 4.410,41 brutto verdienen können. Der Obliegenheitsverstoß des Schuldners habe auch Auswirkungen auf die Befri e- digung der Gläubiger gehabt. Deren Schlechterstellung folge unzweifelhaft aus der nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung des Amtsgerichts, bei we l- c her die Steuerklasse V zugrunde gelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ergebe sich ein um 320 und ein entsprechend höherer pfändbarer Betrag . 5 - 5 - 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung st and. Die mater i- ellen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 iVm § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung festgestellt. a) Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldb efreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, B e- schluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZVI 2010, 203 Rn. 9) eine seiner Obliegenheiten aus § 295 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Inso l- venzgläubiger beeinträchtigt. aa ) Nach § 29 5 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, in der Woh l- verhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und sein en Fähigkeiten entspricht (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 12; FK - Ins O/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 30 ) . Eine a n- gemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus (BGH, B eschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 3). Der beschäftigungslose Schuldner hat sich um eine Arbeit zu bemühen; eine zumutbare Arbeit darf er nicht ablehnen. Gelingt es dem Schuldner nicht, eine seiner Ausbildung, seinen Fähig keiten, dem Lebensalter und dem G e- 6 7 8 9 1 0 - 6 - sundheitszustand entsprechende Arbeitsstelle zu finden, muss er eine beruf s- fremde, eine auswärtige und notfalls eine Aushilfs - oder Gelegenheitstätigkeit annehmen (Uhlenbruck/Sternal, aaO § 295 Rn. 16). Er muss im Regelfal l bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein und laufend Ko n- takt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche ge l- ten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, u m eine hinre i- chende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 16 ff; vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 8). Erkennt der selbständig tätige Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwir t- sc haftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende a b- hängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäft igungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 N r. 1 InsO nachweisbar um eine angemess e- ne Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 , aaO Rn. 7 ; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10, nv Rn. 2). 1 1 - 7 - Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06 , NZI 2010, 228 Rn. 5) . Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzl ich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen ( Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 13; FK - InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 61 f ). Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeit b eschäftigun g bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen (HK - InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 295 Rn. 9). Entgegen der Ansicht de s Beschwerdegerichts treffen den in Teilzeit beschäftigten Schuldner dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner . bb ) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bes timmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung. Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zw i- schen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln. Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss e ine pfändbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein. Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge e r- bracht hat, oder lehnt er eine so lche Beschäftigung ab oder zeigt er die Au f- nahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Ei n- 1 2 1 3 - 8 - künfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner B eeinträchtigung der Gläubigerbef riedigung (BGH, B e- schluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, NZI 2009, 899 Rn. 11 ; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZVI 2010, 203 Rn. 14) . Ebenso scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner aufgrund seines Alters oder der ung ünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen kö n- nen als mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tä tigkeit ( BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZVI 2011, 92 Rn. 7; vom 19. Mai 2 011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 8). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechu ng des Senats auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Mass e- gläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZB 265/11, ZVI 2013, 78 Rn. 8). Entscheidend ist danach, dass für die Befriedigung der Gläubiger, unter Umständen auch allein für die Staatskasse, - hätte der Schul d- ner die Obliegenheit beachtet - wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gesta n- den hätten als dies tatsächlich der Fall war ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15, NJW 2016, 1449 Rn. 9). cc ) Steht fest, dass der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, muss der Schuldner Gründe b elegen, die ihn von dem Vorwurf entlasten kö n- nen, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Ein Schuldner kann sich nicht 1 4 1 5 - 9 - damit entlas ten , dass er weder durch den Treuhänder noch dur ch das Inso l- venzgericht darauf hingewiesen worden ist , er müsse sich hinreichend bewe r- ben, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht gefährden will . Die Aufgabe des Treuhänders be schränkt sich gemäß § 292 InsO im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge en tgegenzunehmen und zu verteilen. Ihn trifft etwa nicht die Pflicht, die Beträge festzusetzen, die der selbständig tätige Schuldner nach § 295 Abs. 2 InsO abzuführen hat, und den Schuldner zu kontrollieren. En t- sprechendes gilt für das Insol venzgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, NZI 2013, 189 Rn. 23 im Verhältnis zum selbständig tätigen Schuldner). Für die Einhaltung der den Schuldner in der Wohlverhaltensperiode treffenden Pflichten ist im Wesentlichen dieser alleine verantwortli ch. Auf einen Rechtsirrtum kann d er Schuldner sich allenfalls dann berufen, wenn ihm fehlerhafte Auskünfte erteilt werden. Auch kann ein Verschulden e i- nes erwerbslosen Schuldners fehlen, wenn er im engen zeitlichen Zusamme n- hang mit der Stundungsentsc heidung durch das Insolvenzgericht mit einer Kommune ei ne Eingliederungsvereinbarung schließt, in der er sich verpflichtet, gegenüber der Kommune vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachzuwe i- sen . In einem solchen Fall muss es sich dem Schuldner nicht aufdr ängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der Kommune zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet, im Rahmen des Restschuldbefreiung s- verfahrens nicht ausreichen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn . 9). b) Diese n Grundsätze n entspricht die Entscheidung des Beschwerdeg e- richt s . 1 6 1 7 - 10 - aa ) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner mit der Teilzeitbeschäftigung nicht seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 I nsO nachgekommen ist. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Schuldner sich nicht hinreichend aktiv und ernsthaft um eine Vollzei t- arbeitsstelle bemüht hat. Statt zwei bis drei Bewerbungen in der Woche - nach Ansicht des Beschwerdegerichts sogar nur e inmal pro Monat - hat er sich durchschnittlich lediglich vier Mal pro Jahr beworben. Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass die Bewerbungen Erfolg gehabt hätten und der Schuldner bei einem anderen Arbeitgeber in Vollzeitbeschäftigung mindeste ns brutto 3.399,96 V monatlich netto 1.783,85 , was während der gesamten Wohlverhaltensperiode unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltsberechtigten zu pfändbaren Betr ä- gen geführt hät te , womit zum indest teilweise die Verfahrenskosten hätten g e- zahlt werden können . Die Einwendungen des Schuldners hiergegen hat das Beschwerdeg e- richt zur Kenntnis genommen. Auf seinen Vortrag, dass er weder berechtigt noch tatsächlich in der Lage gewesen sei, nebe n seiner Teilzeittätigkeit eine weitere Beschäftigung aufzunehmen , kommt es nicht an, weil das Beschwerd e- gericht ihm zum Vorwurf macht, sich nicht auf eine Vollzeitstelle beworben zu haben. Bereits durch die Verfügung des Insolvenzgerichts vom 8. Juli 2016 und den Beschluss des Insolvenzgerichts ist ihm deutlich vor Augen geführt worden, dass er darlegen und belegen muss, wie oft und auf welche Stellen er sich b e- worben hat. Dennoch hat er im Beschwerdeverfahren für die Jahre 2010 bis 2014 lediglich die vom Beschwerdegericht angesprochenen 16 belegten B e- werbungen vorgetragen (eine im Jahr 2010, sechs im Jahr 2011, jeweils drei in den Jahren 2012, 2013 und 2014) . Ein Hinweis durch das Beschwerdegericht, 1 8 19 - 11 - weitere Bewerbungen vorzulegen , war deswegen nicht erford erlich . Weiter hat das Beschwerdegericht auch den Vortrag des Schuldners berücksichtigt, er könne aufgrund seiner körperlichen Konstitution keine Steinarbeiten durchfü h- ren . Es hat nur gemeint, dass sol che schweren körperlichen Arbeiten in der g e- hobenen Ste llung, die der Schuldner hätte erreichen können, nicht erforderlich waren. Zudem hat es insoweit eine Schutzbehauptung des Schuldners ang e- nommen. Auch hier zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung einen Verfahren s- fehler nicht auf, nachdem der Schuldner seine k örperlichen Beeinträchtigungen nicht belegt hat. Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine zusätzliche B e- gründung. Auch hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass der Schuldner entgegen seinen Angaben im Insolvenz antrag nunmehr behauptet, seine kau f- m ännische Ausbildung nicht abgeschlossen zu haben . Es hat nur angeno m- men, dass er sich die se Fähigkeiten durch seine langjährige Tätigkeit als Sel b- ständiger und aufgrund seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellte r in dem Unternehmen seiner Ehefrau auf eine Weise angeeignet hat, die ihn befähigt hät te, eine entsprechende Anstellung zu finden, wenn er sich hinreichend b e- worben hätte. Das Beschwerdegericht hat es aufgrund allgemein zugänglicher Quellen für allge mein bekannt und im Übrigen durch den Tarifver trag des A r- beitgeberverbandes der Bau - und Rohstoffindustrie und der Industriegewer k- schaft Bauen - Agrar - Umwelt als belegt angesehen, dass eine Person mit den Kenntnissen und der Berufserfahrung des Schuldners eine Erwerbs tätigkeit entsprechend ihrer Ausbild ung und ihrer Fähigkeiten gefunden hätte , die ih r einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 1.783,85 eing e- bracht hätte . Deswegen durfte es auch vom Schuldner verlangen, sich zumi n- dest einmal monatlich zu bewerben, wobei es ersichtlich davon ausgegangen ist, solche Bewerbungen hätten Erfolg gehabt . - 12 - bb ) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt worden ist . Es hat für die Berechnung auf die Entscheidun g des Insolvenzgerichts verwi e- sen, in der eine ausreichende Berechnung vorgenommen ist. Danach hätte - unter Berücksichtigung der bis zum 30. Juni 2011, vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 und vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pfä n- dungst abellen bei zwei Unterhaltsberechtigten und unter Zugrundelegung der Steuerklasse V - in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 ein Betrag von insgesamt über 2 .5 00 zur Masse abgeführt werden müssen . Daraus hätte zumindest die Staatskasse w egen der Verfahrenskosten teilweise befriedigt werden können. cc ) Dahin stehen lässt der Senat, ob mit dem Beschwerdegericht die A n- nahme einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung mit der Wahl der Steuerklasse V an Stelle der Steuerklasse IV be gründet werden kann , weil auch unter Berücksichtigung der Steuerklasse V die Befriedigung der Gläubiger b e- einträchtigt ist . dd ) Der Schuldner hat sich nicht entlastet. Zutreffend hat das Beschwe r- degericht ausgeführt , dass der Schuldner im Rahmen der Stundung darauf hi n- gewiesen worden is t, er müsse sich, wenn er keine angemessen e Erwerbst ä- tigkeit ausübe, um eine solche bemühen. Ihm musste im Übrigen klar sein, dass er mit seiner Halbtagstätigkeit dieser Obliegenheit nicht ausreichend nach kam. Einen Hin weis des Treuhänders oder des Insolvenzgericht s darauf , er müsse sich hinreichend bewerben, um seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachzukommen, konnte er nicht erwarten. Der unterlassene Hinweis 2 0 2 1 2 2 - 13 - entlastet ihn deswegen nicht . Auf einen i hn entlastenden Rechtsirrtum kann er sich schon deswegen nicht berufen, weil er nicht dargetan hat, dass er sich bei Treuhänder, Insolvenzgericht oder einem Rechtsanwalt informiert habe und diese ihm eine fehlerhafte Auskunft erteilt hätten. Kayser Geh rlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 27.12.2016 - 15 IN 23/10 - LG Verden, Entscheidung vom 07.07.2017 - 3 T 26/17 -
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