ECLI:DE:BGH:2018:150818BXIIZB32.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 32/18 vom 15. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungse r- hebliche, klärungsbedürftige u nd klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedür f- tig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandes gerichten u n- terschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschied - liche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJW RR 2010, 1047). b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechts beschwerde keine entsche i- dungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskoste n- hilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an S e- natsbeschl uss vom 24. April 2013 XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 1199). BGH, Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schil ling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Den Antragstellern wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt. Gründe: Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeve rfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der A n- tragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rech ts - beschwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen v on grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ). Weitere Zulassung sgründe sind nicht ersichtlich. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, we nn sie eine entsche i- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsb e- dür f tig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgericht s- hof bishe r nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedl i- che Meinungen vertreten we rden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3 ). 1 2 3 - 3 - b) Gemessen hieran hat die Frage, ob bzw. wie die Abgabe n des A n- tragsgegner s an die Freikirche unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind , ke i- ne grundsätzliche Bedeutung. Einschlägige Entscheidungen des Bundesg e- richtshofs hierzu gibt es bislang zwar nicht. Es fehlt aber auch an einer verö f- fentlichte n obergerichtliche n Entscheidung, die von der angefochtenen En t- scheidung des Oberlandesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedl iche bzw. abweiche nde Meinungen vertreten werden. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Be willigung der Verfa h- renskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsb e- schluss vom 24. April 2013 XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN ). Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der vom Oberla ndesgericht entwickelte Lösungsansatz, die Abgabe für die Freikirche in Höhe des gelt enden Kirchensteuersatzes von 9 % der als B e- messungsgrundla ge herangezogenen Einkommensteu er zu berücksichtigen, ist zutreffend . Damit wird dem Spannungsverhältnis zwische n der Sicherung des Existenzminimums der unterhaltsberechtigten Kinder und der Glaubensfreiheit des Unterhaltsschuldners hinreichend Rechnung getragen . Zwar hat das Oberlandesgericht bei der Umsetzung seines Lösungsa n- satzes nicht bedacht, dass die Eink om mensteuer zunächst gemäß § 51 a Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 EStG wie beim Solidaritäts zuschlag um d ie dort g e- nannten F reibetr ä g e hätte bereinigt werden müssen , bevor von der verbleibe n- den Steu erschuld der 9 %ige Anteil ermittelt wird. Dieser sich zu Lasten der Antragsteller auswirkende Fehler w i rd allerdings teilweise dadurch ausgegl i- 4 5 6 7 8 - 4 - chen , dass die vom Oberlandesgericht errechnete Einkommensteuererstattung höhe r ausgefallen ist, was sich wiederum zu Lasten des Antragsgegners au s- gewirkt hat. Im Übrigen ergibt die vom Senat durchgeführte und alle wesentl i- ch en Streitpunkte berücksichtigende Unterhaltsberechnung, dass die Antra g- steller durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt worden sind ; die Unterhaltsberechnung hat vielmehr ergeben, dass die Antr agsteller in der Summe sogar mehr vom Oberlandesgericht zugesprochen erhalten haben, als ihnen nach der rechtlichen Einschätzung des Senats zugestanden hätte. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 12.05.2017 - 1 F 1095/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2017 - 4 UF 249/17 -
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