ECLI:DE:BGH:2018:160518BIXZB32.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 32/18 vom 16. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 16. Mai 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. November 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Ab s. 1 Satz 2 ZPO als unzulä s- sig zu verwerfen. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Das G e- setz bestimmt nicht ausdrücklich, dass gegen die Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Überprüfung der Prozessfähigkeit die Recht sbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Soweit die Anordnung ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen kann, etwa weil sie sich mangels vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen als Grundrechtseingriff darstellt (vgl. Zölle r/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 56 Rn. 8 aE mwN), hat das Beschwerdegericht sich mit der Beschwerde des Klägers b e- fasst. Die Rechtsbeschwerde hat es dabei ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlu ss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer weiteren außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, B e- 1 - 3 - schluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff). Er ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. D as Bundesverfassungsgericht hat die g e- gen den angefochtenen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Düren, Entscheidung vom 15 .08.2017 - 47 C 143/17 - LG Aachen , Entscheidung vom 03.11.2017 - 6 T 109/17 -
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