BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 323/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1835 Abs. 1, 3 und 4, 1836 Abs. 1; VBVG 247 1 Abs. 2 Satz 2; ZPO 247247 114 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1, 121 1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Be-gr374ndung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Verg374tung und auf Erstattung m366glicher Verfahrenskosten sei durch 247 1836 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und 247 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse f374r diese Anspr374che bei Mittellosigkeit des M374ndels (247 1835 Abs. 4 BGB, 247 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt. 2. Bei der Pr374fung der Bed374rftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des M374ndels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des M374ndels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inha-ber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 323/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe in Freiburg vom 4. Dezember 2009 abge344ndert. Dem An-tragsgegner wird f374r das Beschwerdeverfahren Prozesskos-tenhilfe ohne Ratenzahlung unter seiner eigenen Beiordnung bewilligt. 2. Gerichtskosten werden f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, au337ergerichtliche Kosten nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 3000 200 Gr374nde: A. Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Antragsgegner), der als Rechtsan-walt t344tig ist, wurde zum berufsm344337igen Vormund f374r das am 11. Mai 2001 ge-borene Kind I. bestellt. Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Antragsteller) sind die Gro337eltern des Kindes. 1 Nachdem der Mutter im August 2007 das Sorgerecht entzogen worden war, wuchs das Kind zun344chst bei den Antragstellern auf, die im November 2007 f366rmlich als Pflegeeltern anerkannt wurden. Auf Veranlassung des An-tragsgegners wurde das Kind im Mai 2009 bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, bei der es sich bis heute befindet. 2 - 3 - Im vorliegenden Verfahren m366chten die Antragsteller eine R374ckf374hrung des Kindes in ihre Familie erreichen. 3 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag zur374ckgewiesen. Ge-gen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Den An-trag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. B. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 6 I. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dar-an ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Rn. 6 und vom 18. November 2010 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN) und h366chstrichterlich noch nicht entschieden sind. 7 II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 8 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass dem Rechtsbe-schwerdef374hrer keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden k366nne, weil es an der gem344337 247 14 FGG i.V.m. 247 115 ZPO erforderlichen Bed374rftigkeit des Vor-munds fehle. Die durch das Verfahren entstehenden Kosten seien n344mlich an-derweitig gedeckt. Da einem Berufsvormund wie dem Antragsteller nach 247 1836 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 2 des Gesetzes 374ber die Verg374tung von Vorm374n-dern und Betreuern (VBVG) eine Verg374tung zu bewilligen sei und der Vormund zudem einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen habe (247 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB), sei sein Anspruch auf anwaltliche Verg374tung ebenso abgedeckt wie die Erstattung m366glicher von ihm verauslagter Gerichtskosten. Sollte das M374ndel mittellos sein, k366nne er die Erstattung von der Staatskasse verlangen. 9 2. Diese Begr374ndung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 10 a) Der Senat hat f374r den Fall der Vertretung eines mittellosen Betreuten in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwaltsbetreuer entschieden, dass dann, wenn dem Betreuten ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe zustehe, ihm diese auch f374r die Verfahrensf374hrung durch seinen An-waltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollm344chtigten zu gew344h-ren sei (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381 ff.). 11 Zur Begr374ndung hat der Senat im Wesentlichen ausgef374hrt, dass der Anwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amts-f374hrung verpflichtet sei, f374r die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozess-kostenhilfe zu beantragen. Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil 374ber 247247 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch au337erhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die 12 - 5 - Staatskasse wegen der Geb374hrenanspr374che des f374r den Betreuten t344tigen Rechtsanwalts er366ffnet werden k366nne. Zudem diene die bevorzugte Inan-spruchnahme von (ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe wegen der unter-schiedlichen Fristen f374r die Geltendmachung von Regressanspr374chen den Inte-ressen des Betreuten f374r den Fall eines nachtr344glichen Verm366genserwerbs. Durch eine vorrangige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe k366nne auch verhindert werden, dass ein mittelloser Betreuter f374r eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der er voraussichtlich nicht durchdringen k366nne, die ihm aber aus anderen Gr374nden - etwa zur Verz366gerung von Vollstre-ckungsma337nahmen des Prozessgegners - n374tzlich sei, eine Prozessfinanzie-rung aus 366ffentlichen Mitteln erlangen k366nne, die eine mittellose Partei, f374r die keine Betreuung errichtet worden sei, nicht erhielte. Die in 247247 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Mithaftung der Staatskasse f374r die Aufwen-dungen eines Betreuers verfolge nicht das Ziel, einem mittellosen Betreuten eine Prozessf374hrung zu erm366glichen, die 374ber den durch das Institut der Pro-zesskostenhilfe gebotenen Rahmen hinausgehe. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Prinzip der Rechtsgleichheit verlange keine vollst344ndige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfas-sungsrechtlich nicht geboten sei, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu erm366glichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Er-folg verspreche oder mutwillig im Sinne des 247 114 ZPO erscheine. Dieser Rechtsprechung des Senats haben sich die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum angeschlossen (vgl. OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2010, 64 Rn. 17 f. und Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 85/09 - juris; OLG K366ln BtPrax 2009, 839 f.; M374nchKommBGB/Wagenitz 5. Aufl. 247 1835 Rn. 47; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. 247 1835 Rn. 13; Pammler- 13 - 6 - Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 247 1835 BGB Rn. 86; J374rgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1835 BGB Rn. 16). 14 b) Da sich der Anspruch auf Verg374tung und Ersatz von Aufwendungen f374r Betreuer und Vormund gleicherma337en nach 247247 1835 ff. BGB und den Vor-schriften des Gesetzes 374ber die Verg374tung von Vorm374ndern und Betreuern (Vorm374nder- und Betreuerverg374tungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl I S. 1076) bestimmt, gelten diese Erw344gungen grunds344tzlich auch, wenn ein zum Berufsvormund bestellter Rechtsanwalt im Rahmen der ihm 374bertrage-nen Aufgaben an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Diesem darf daher Prozesskostenhilfe nicht mit der Begr374ndung verweigert werden, der Anspruch auf anwaltliche Verg374tung und auf Erstattung m366glicher Verfahrenskosten sei durch 247 1836 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und 247 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse f374r diese Anspr374che, falls das M374ndel mittellos ist (247 1835 Abs. 4 BGB, 247 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), ausrei-chend abgedeckt. c) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner im Umgangsrechtsverfahren selbst Verfahrensbeteiligter ist und nicht nur als ge-setzlicher Vertreter des M374ndels t344tig wird. 15 (1) Nach dem Wortlaut der 247247 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Partei abzustellen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166). Partei in diesem Sinne ist jeder, dem gegen374ber die gerichtliche Entscheidung unmittelbar materiellrechtliche Wirkung hat (M374nch-KommZPO/Motzer 3. Aufl. 247 114 Rn. 42). Bei der Prozessf374hrung durch einen Vertreter sind daher allein die Verm366gensverh344ltnisse des Vertretenen f374r die Beurteilung der Bed374rftigkeit ma337geblich (OLG Jena FamRZ 1998, 1302; 16 - 7 - M374nch-KommZPO/Motzer 3. Aufl. 247 114 Rn. 46; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. 247 114 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. 247 114 Rn. 12; Pr374t-ting/Gehrlein/V366lker/Zempel ZPO 247 116 Rn. 2; Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 114 Rn. 8). Ist ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des M374ndels an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, folgt daraus, dass bei der Pr374fung der wirt-schaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grunds344tzlich auf die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Kindes abzustellen ist (anders f374r Aktivprozesse des Vormunds Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 247 114 Rn. 4). (2) In einem Umgangsrechtsverfahren wie hier wird der Vormund aller-dings nicht als Vertreter des Kindes t344tig. Denn als Inhaber des Rechts, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen (247247 1800, 1632 Abs. 2 BGB) ist er selbst Verfahrensbeteiligter. Seine Rechtsstellung im Umgangsrechtsverfah-ren weist jedoch eine entscheidende Besonderheit auf. Denn obwohl der Vor-mund formal Beteiligter ist und das Verfahren im eigenen Namen betreibt, wer-den von ihm ausschlie337lich die Interessen des ihm anvertrauten M374ndels ver-folgt. Seine Verfahrensbeteiligung beruht allein auf den ihm durch die Bestel-lung zum Vormund (247 1789 Satz 1 BGB) 374bertragenen Rechten und Pflichten (247 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB), die auch das Umgangsrecht als Teil der 374bertra-genen elterlichen Sorge erfassen (247247 1800, 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2 BGB). 17 Insofern 344hnelt seine Rechtsstellung im Umgangsrechtsverfahren der ei-ner Partei kraft Amtes, die zwar als Prozesspartei auftritt, dabei aber kraft des ihr 374bertragenen Amtes nur die Belange anderer vertritt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166). Da die Partei kraft Amtes im Regelfall ausschlie337lich im Interesse der von ihr vertretenen Verm366-gensmasse t344tig wird, hat sie nicht mit ihrem eigenen Verm366gen f374r die Kosten aufzukommen (vgl. 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 18 - 8 - Zwar entspricht es ganz herrschender Meinung, dass der Vormund nicht als Partei kraft Amtes angesehen werden kann (statt aller M374nch-KommZPO/Motzer 3. Aufl. 247 116 Rn. 6). Die Vergleichbarkeit der Rechtsstel-lung des Vormunds im Umgangsrechtsverfahren mit der einer Partei kraft Am-tes gebietet es jedoch, im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des M374ndels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des M374ndels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern als Inhaber der Personensorge unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist (vgl. auch OLG D374sseldorf FamRZ 1995, 373). 19 d) Da das M374ndel offenkundig bed374rftig ist, durfte das Oberlandesgericht dem Antragsgegner die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagen. Der Senat kann diese Entscheidung nachholen, weil mit weiteren Feststellungen nicht zu 20 - 9 - rechnen ist, insbesondere die Erfolgssaussichten der beabsichtigten Rechtsver-teidigung des Antragsgegners nicht zu pr374fen sind (247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung ergibt sich aus 247 121 Abs. 2 ZPO (vgl. M374nchKommZPO/Motzer 3. Aufl. 247 116 Rn. 19; Z366ller/Geimer ZPO 29. Aufl. 247 121 Rn. 1). Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2009 - 42 F 132/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 18 UF 208/09 -
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