BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 323/11 vom 28 . März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61; ZPO § 511, 522; BGB § 1605 Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. En t- hält dies er keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsg e- richt ist grundsätzlich unwirksam. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - OLG Nürnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . März 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2 6 . Mai 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 500 Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehele u- te. In der vorliegenden Scheidungssache ist der Antragsgegner in der Folges a- che zum Güterrecht durch Teilbeschluss des Amtsgericht s zur Auskunft über schenkweise oder un entgeltliche Zuwendungen an seine Eltern in der Zeit von März 1998 bis März 2008 verpflichtet worden. In einem späteren Beschluss hat das Amtsgericht den Beschwerdewert auf 500 r- de zugelassen. Das Oberlandesgericht hat d ie vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Antragsgegners. 1 - 3 - II. Die nach § § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung besteht nicht, weil die von ihr aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. 1. D as s das Oberlandesgericht den Wert des Beschwerd egegenstandes nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht mit über 600 veranschlagt hat , beruht auf z u- lässiger tatrichterlicher Würdigung und steht mit der Rechtsprechung des S e- nats im Einklang . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht die Bewertung sc hon wegen der Beschränkung auf Zuwendungen des Antrag s- gegners an seine Eltern auch in Anbetracht des Zeitraums von zehn Jahren nicht der Lebenserfahrung . Der aus § 21 JVEG entnommene Stundensatz von 12 jedenfalls nicht zu niedrig veranschlagt (vgl. S enatsbeschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 Rn. 18 und vom 29. Sep - tember 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110) . E in höherer Stundensatz kann nur eingreifen , wenn ein Verdienstausfall konkret dargetan ist (Senatsbeschluss vom 29. S eptember 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 mwN), was hier nicht der Fall ist. 2. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist vom Oberlandesg e- richt zu Recht als unwirksam angesehen worden . Denn über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschl uss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen ( v gl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN ; zu § 511 Abs. 4 ZPO vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 2 3 4 - 4 - Rn. 1 5 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 1 4 ). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s kann bei einem U r- teil, das keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält, die Zulassung nur dann im Wege eines Berichtigungsbeschlusses wir k- sam nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wol l- te und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach a u- ßen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiter es deutlich sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - FamRZ 2004, 1278 und vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10 - NJW - RR 2011, 1430 ; BGHZ 78, 22 = NJW 1980, 2813 ). Z war kann die Berufung szulassung - auch vom Rechtsmittel gericht - noch nachgeh olt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht etwa aufgrund e i- nes von ihm festgesetzten höheren Streitwerts ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist ( Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - Fam RZ 2011, 882 und vom 21. April 2010 XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964; BGH Urteil vom 14. November 2007 VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218, 219 und Beschluss vom 3. Juni 2008 VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614 ) . Daran fehlt es aber, wenn aus dem ang e- fochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat (BGH Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 und Beschluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974). b) So verhäl t es sich im vorliegenden Fall . Von der Rechtsbeschwerde wird nicht dargetan, dass der angefochtene Beschluss die Beschwerde nur ve r- sehentlich nicht zugelassen hat. Allein aus der nachfolgenden Korrektur durch 5 6 7 - 5 - das Amtsgericht und ohne entsprechende Anhaltspunkte im angefochtenen B e- schluss kann dies noch nicht geschlossen werden. Abgesehen von der ma n- gelnden Aussagekraft des Streitwerts für den Wert des Beschwerdegegensta n- des (vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 14 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 15 ) hat das Amtsgericht den Streitwert nicht im angefochtenen , sondern erst in seinem nachträglichen Beschluss festgesetzt. Schließli ch kann a uch aus dem Umstand, dass die ge setzliche Regelung nunmehr in § 61 FamFG entha l- ten ist, ein Zulassungsgrund nicht hergeleitet werden , weil damit offensichtlich keine inhaltliche Änderung verbunden war. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günte r Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2 F 331/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 11 UF 336/11 -
Full & Egal Universal Law Academy