BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 323/13 vom 22. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Bloße Rechen - oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit n ach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsb e- schluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548). Sie können daher auch nicht zusa m- men mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unw e- sentlich sind, eine Abänderung eröffnen. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - OLG Düsseldorf AG Krefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschloss en: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Familien - senats des Oberlandesgericht s Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich . Die beteiligten früheren Ehe gatten (im Folgenden: Ehemann und Eh e- frau) heirateten am 24. Dezember 1968 . D er Scheidungsantrag wurde am 7. Dezember 19 78 zugestellt, und die Ehe wurde 1979 geschieden. Der Ve r- sorgungsausgleich war aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Über diesen erging ein Beschluss des Amtsgericht s vom 8. Dezember 1981, in dem zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemanns bei der Bete i- ligten zu 3, einem eingetragenen Verein, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Bund seinerzeit Bunde s- versicherungsan stalt für Angestellte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1 96,80 DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beteiligte n zu 1 1 2 - 3 - setzte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 12. März 1982 den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften unter Hinweis auf § 1587 b Abs. 5 BGB auf 166,40 DM fest. Wegen weiterer 3 0,40 DM behielt es den schuldrech t- liche n Versorgungsausgleich vor. Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 im April 2005 die A b- änderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG beantragt und sich darauf berufen, dass die Begr ündung von Rentenanwar t- schaften fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet wo r- den sei. Außerdem hätten sich die Anwartschaften beider Ehe gatten seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert. Das Amtsgericht hat unter ander em ein sozial ge r i chtliches Erstattung s- verfahren zwischen den Beteiligte n zu 1 und 3 abgewartet , das schließlich dadurch beendet wurde , dass die Beteiligte zu 1 ihre Klage zurücknahm . Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2012 die Entscheidung de s Oberlandesgericht s vom 12. März 1982 aufgrund des seit 1. September 2009 geltenden Rechts abgeändert. Im Weg der internen Teil ung hat es beginnend mit dem 1. Mai 2005 (nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) der Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemann s bei der Beteiligte n zu 3 ein A n- recht von monatli ch 166,14 November 1978 übertragen. Ferner hat es im Weg der internen Teilung beginnend mit dem 1. Mai 2005 dem Ehemann zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligte n zu 1 ein Anrecht von 6,7082 Entgeltpunkten bezogen au f das Eh e- zeitende am 30. November 1978 übertragen. Dagegen haben beide Ehe gatten Beschwerde eingelegt. Das Oberla n- desgericht hat daraufhin den Abänderungsantrag der Beteiligte n zu 1 zurüc k- gewiesen. Hier gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Bete i- 3 4 5 - 4 - ligte n zu 1, mit der sie der Sache nach die Wiederherstellung der amtsgerichtl i- chen Entscheidung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG die nach Inkraf t- treten des FGG - Reformge setzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 48 Abs. 3 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht maßgeblich , da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25 . J uni 2012 und so mit nach dem 31. August 2010 ergangen ist. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag unbegründet. Wegen der Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleich s- rechts sei dies er nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilen , dessen Vorau s- setzungen nicht erfüllt seien. Es fehle an einer wesentlichen Wertänderung e i- nes Anrechts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i . V . m . § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Die Änderung müsse nach Ehezeitende eingetreten sein und sei nur wesentlich, wenn d urch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt w erde oder die Grenzwerte nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen würden. Die bloße Unrichtigkeit der Bewertung eines Anrechts sei kein Ab änd e- rungsgrund. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Versorgungsau s- gleichs u nd der Ersetzung des früheren § 10 a VAHRG durch § 51 VersAusglG nur eine eingeschränkte Totalrevision gewollt . Die Abänderung diene nicht mehr der Korrektur frühere r Reche n - oder Rechtsanwendungsfehler. Diese 6 7 8 9 - 5 - könnten im Rahmen des § 51 VersAusglG nur korrigiert werden, soweit eine Abänderung aus anderen Gründen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei de m- nach nur die Absenkung des Ruhegehaltsatzes für den Ehemann von ursprün g- l ich 75 % auf nunmehr 71, 7 5 % zu berücksichtigen. Diese erreiche aber noch keine 5 % des bisherigen Ausgleichswerts, sondern lediglich 4,4 % bzw. 2,2 %. Dagegen könne die möglicherweise fehlerhafte Auskunft im Ursprungsverfa h- ren, die eventuell von zu hohen Dienstbezügen ausgegangen sei, nicht korr i- giert werden. Das gelte ebenso für die fehlerhafte Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, die zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 166,40 DM ge führt hab e . Auch wenn dies zu ungerechten Ergebnissen füh re und die Beteiligte zu 1 ihre Leistungen an die Ehefrau von der Beteiligte n zu 3 nicht erstattet e r- halte , rechtfertige der Fehler nicht die Notwendigkeit der Korrektur aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen. D er Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Verso rgungsausgleichs zu Gunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrev i- sion mit umf änglicher Fehlerkorrektur entschieden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon aus - gegangen, dass eine Ab änderung des Versorgungsausgleich s nach § 51 VersAusglG nicht zulässig ist. Die Abänderung setzt nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsau s- gleich einbezogenen Anrechts voraus. Dagegen begründen bei der Urspr ung s- entscheidung unterlaufene Fehler nicht die Zulässigkeit des Abänderungsve r- fah rens nach § 51 VersAusglG. a) Mit der Regelung des § 51 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderung s- 10 11 12 13 - 6 - möglichkei ten n ach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entsche i- dungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsen t- scheidung wie Rechen - und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrun d- lagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorg ungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft ( Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage). Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein A n- liegen des Gesetzgebers, die Voraussetzung en für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzusti m- men. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entsche i- dungen über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rech t ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entsche idungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 gelte n- den Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen auch weiterhi n die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hi n- ausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden ( Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn . 19 mwN). 14 - 7 - Für die Abänderung nach § 51 VersAusglG ist d emnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Au s- gangsentscheidung e ine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können . Die n achträglic h eingetretene Wertänderung muss für sich genommen d ie Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschrei ten. Denn anderenfalls könnten Fehler der Ursprung s- entscheidung entgegen der gesetzlichen Zielsetzung eine Ab änderung dennoch eröffnen. Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänd e- rung nach § 51 VersAusglG somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksicht i- gung sämtl icher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erla s- sen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unter diesen Voraussetzungen und in di e- sem Umfang findet eine " Totalrevision " sta tt (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss B GHZ 198, 91 = Fa mRZ 2013, 1548 Rn. 16) , die hi n- sichtlich der einbezogenen Anrechte als begrenzte Rechtskraftdurchbr e- chung dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt . Anders liegt es hingegen, wenn eine nachträglich eingetretene Wertä n- derung für sich genommen unter halb d er Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bleibt. Die Wesentlic h- keitsgrenze kann in diesem Fall nicht dadurch erreicht werden, dass zusätzlich Rechen - oder Methodenfehler der Ausgangsentscheidung berücksicht igt we r- den , weil diese nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abä n- derungsverfahren nicht eröffnen können . b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Ve r- trauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrektur möglichkeiten 15 16 17 18 - 8 - des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.). Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfa h- rensrechtlichen Abänderungsmöglich keit. Während die Beteiligte zu 1 nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen kö n- nen, wenn im Ausgangsverfahren einz elne Anrechte fehlerhaft bewertet oder auf unzutreffende Weise ausgeglichen worden waren, ist ihr dies nunmehr ve r- wehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, so n- dern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangene n Entsche i- dungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsb e- schluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33). Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichs gesetzes ist der Beteiligten zu 1 hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der recht s- krä f tigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, d e- nen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des G e- setzgebers bei der Strukturreform des Ve rsorgungsausgleichs war es, die A b- änderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraf t- durchbrechung abzustimmen. Nachdem bei anderen rechtskräftigen Entsche i- dungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Feh lern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsau s- gleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren 19 - 9 - vorgesehen werden (BT - Drucks. 16/1014 4 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission " Strukturreform des Versorgungsausgleichs " , S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidu n- gen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein w esen t- licher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entsche idung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsau sgleich einzuräumen, ist deswegen ve r- fassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN). Dass im vorliegenden Fall das Verfahren noch nach der früheren Gese t- zeslage eingeleitet wurde und , weil eine Entscheidung e in Jahr nach Inkraft - treten der neuen Rechtslage noch nicht ergangen war, erst aufgrund der Reg e- lung in § 48 Abs. 3 VersAusglG das neue materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung findet, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Durch die Regelung sollte das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschied e- nen Versorgungsausgleichssach en anzuwenden sein, die nicht § 48 Abs. 2 VersAusglG unterfallen, und damit insbeson dere einem Bedürfnis der Praxis und der Versorgungsträger Rechnung getragen werden, nicht für einen unübe r- schaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen etwa der verfassungsrechtlich bedenklichen Barwert - Verordnung umgehen zu müssen (BT - Drucks. 16/11903 S. 57 zum insoweit noch anderslauten den Gesetze ntw urf vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 86) . Damit hat der Gesetzgeber aber ebenfalls legitime Ziele verfolgt, die die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, dass über den eingeräumten 20 21 - 10 - Karenzzeitraum hin aus das frühere Verfahrensrecht nicht weiter anzuwende n ist, nicht in Frage stellen. c ) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Gru ndsätzen eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht eröffnet. Eine Wertänderung ist im vorliegenden Fall lediglich im Hin blick auf die bei der Beteiligten zu 3 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehende Versorgung des Ehemann s eingetreten. Durch den von seinerzeit 75 % auf 71,75 % herabgesetzten Ruhegehaltssatz (vgl. § 14 BeamtVG ) ergibt sich i n- dessen nur eine Wertänderu ng von rund 4,4 %. Darin liegt für sich genommen noch keine wesentliche Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird. Die weiteren angeführten Gründe beruhen auf Feh lern der Ursprung s- entscheidung und können die Zulässigkeit der Abänderung nicht ergeben. D a- bei handelt es sich um einen wegen unzutreffender Dienstaltersstufe zu hoch berechneten Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemann s sowie die unzutre f- fende Ausg leichsf orm nach § 1587 b Abs. 2 BGB, die nicht eröff net war, weil die Beteiligte zu 3 als Versorgungsträger privatrechtlich organisiert war und ist. Diese Fehle r können eine Abänderung nach § 51 VersAusglG auch in Addition mit der tatsächlich eingetretenen, für s ich genommen aber nicht ausreichenden Wertänderung des Versorgungsanrechts des Ehemanns nicht eröffnen. Dass Wertänderungen betreffend das Anrecht der Ehefrau schließlich e i- ne wesentliche Änderung ergeben, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht gelten d gemacht. Zwar macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, d ass durch einen nach neuer Rechtslage durchzuführenden Versorgungsausgleich für den Ehemann eine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt würde . Dieser Vortrag weicht 22 23 24 25 - 11 - indessen von den Feststellungen des Oberlandesgerichts ab und kann bereits mangels entsprechend erhobener ( und begründeter ) Verfahrensrüge für die Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts nicht zugrunde gelegt werden. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 25.06.2012 - 69 F 498/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2013 - II - 9 UF 146/12 -
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